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Zufällighier
07.09.2005, 02:03
Kennt ihr ein gültiges Urteil von Celle vom Mai/05.
Darin soll festgelegt worden sein, dass sobald ein Kind unterwegs ist, die "wie-auch-immer"-Gemeinschaft automatisch eine eheähnliche Gemeinschaft ist.
Darauf hat sich die Person von der Widerspruchstelle, die dazu gerufen wurde, heute berufen.
Hab schon gesucht, finde leider nix.
Hab ihr die 23 Seiten des Beschlusses vom 14.06.05 vom SG Dresden in die Hand gedrückt.
Wie gesagt, sie berief sich auf Celle, da das ein Urteil, und damit gültig sei.
In einem anderen Beitrag fand ich folgendes:
Müssen nichteheliche Väter auch für die Mutter aufkommen?
Einen Unterhaltsanspruch der Mutter gibt es allenfalls vor und nach der Niederkunft. Danach zählt nur noch das Kind.
Auch ich war dieser Ansicht.
Meine aber, letztens gelesen zu haben, dass es bis zum 3.LJ bzw. Ende des Erziehungsurlaubes so ist?!
Die o.g. Person sagte heute dasselbe.
Ich würde gern wissen, was nun stimmt.
§ 1615 I Abs.1 Satz 1 BGB
§ 1615 I Abs.2 Satz 2 u. 3 BGB
(Nach Satz 3 beginnt die Unterhaltspflicht frühestens 4 Monate vor der Geburt)
Stimmt das? oder liege ich hoffentlich falsch???
Wenn das stimmen würde, wäre der Kindesvater z.B. (auch rückwirkend) verpflichtet, für Babyerstausstattung ect. aufzukommen, die Ich bei der ARGE beantragt und erhalten habe.
:nacht:
Jana
StephanK
07.09.2005, 09:03
Jana, ich habe mir einige Mühe gegeben, nachzuvollziehen, was da gemeint sein soll und kann das leider nicht nachvollziehen.
Damit es Dir halbwegs klar wird:
In Celle gibt es kein Sozialgericht; die Sozialgerichte sind es aber, die Entscheidungen bei Streitigkeiten über Alg II fällen.
Ansonsten ist Celle Standort eines Amtsgerichts, das nicht gemeint sein kann, sowie eines Oberlandesgerichts, das sich mit zivilrechtlichen Prozessen beschäftigt. Nun können eheähnliche Gemeinschaften auch im Zivilrecht mal eine Rolle spielen, aber in der jüngeren Rechtsprechung des OLG Celle, soweit sie im Internet zugänglich ist ( http://www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de/master/C6536540_N5212497_L20_D0_I4815647.html ), findet sich nichts zu diesem Themenkomplex. Das sieht mir sehr danach aus, dass da irgendjemand Äpfel mit Birnen vergleichen will... :x
Die für Deine Situation maßgeblichen Teile des § 1615 l (=kleines L) BGB lauten:
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tod des Vaters.
Zufällighier
09.09.2005, 23:04
Das ist echt der Hammer :patsch:
Ich hab ja auch schon mal gesucht wegen Celle.
Jetzt hab ich mir noch den Link vorgenommen.
Ich bin mir sicher, die Trude sagte Celle und Mai 2005.
Zu dumm, dass man manchmal wirklich nicht schlagfertig genug ist, sich gleich AZ ect. geben zu lassen....
Nein, man glaubt halt erstmal, was die von sich geben.
Aber wir können ja Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.
Schade nur, dass nicht genug Geld da ist, sonst könnte man "das Spiel ewig spielen".
Denn solang nichts entschieden ist, müssen die ja nicht zahlen, oder???
Jedenfalls werden sie uns jetzt erstmal rückwirkend zum Beginn? "oder ab 13.Wo." der SS als eäG zusammenrechnen.
D.h. weniger Regelbedarf, kein Zuschlag für Alleinerziehende.
Was sie mit den 800 € für SS und Babyausstattung machen, werd ich sehen?!
Und gegen diesen Bescheid legen wir dann Widerspruch ein.
Ach ja, kann sein, dass sie auch das Überbrückungsgeld anrechnen.
Wir werden uns jedenfalls weiterhin informieren, so gut es geht, damit wir dann ordentlich "zurückschlagen" können.
LG
Jana (die in 3 Wochen eigentlich andere Sachen im Kopf hat)
StephanK
10.09.2005, 08:40
Jana, die übergeordnete oder vorgelagerte Frage ist einfach die, ob Du "bedürftig" bist und deswegen einen Anspruch auf Alg II hast.
Die Behörde schaut also darauf, ob es andere gibt, die für Deinen Lebensunterhalt aufkommen müssen. Das ist in der momentanen Situation ganz eindeutig der Kindsvater, wenn er feststeht und wenn er selbst genug Geld dafür hat.
Wenn das so ist, dann ist es eine klare Sache und wenn ich Behördenangestellter wäre, würde ich für den Moment also vor allem darauf achten.
Die Frage, ob Ihr womöglich gleichzeitig eine eheähnliche Gemeinschaft seit oder sein könntet, ist wesentlich schwieriger zu ermitteln und zu beurteilen. Aus Behördensicht ist es also eigentlich nicht sehr klug, jetzt vor allem darauf "los zu marschieren". Aber wenn die das so machen, dann bleibt Dir leider nichts übrig, als Deinen Widerspruch eben so zu begründen, dass Ihr allenfalls eine "Erziehungsgemeinschaft" im Sinne der Dresdner Gerichtsentscheidung seit.
Lass Dich von diesem ganzen Mist möglichst wenig stressen - ist besser für das Kleine! :P
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