PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Krankenkassen dürfen Hartz-IV-Bezug nicht auf Rechtmäßigkeit prüfen


Forumadmin
25.10.2006, 10:49
Krankenkassen müssen den Antrag Arbeitsloser auf eine freiwillige Versicherung auch annehmen,
wenn sie zuvor zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen haben.

Die Auszahlungszeit müsse als Vorversicherungszeit gelten, entschied das Hessische Landessozialgericht.

Eine eigenständige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Hartz-IV-Bezugs sei den Kassen nicht gestattet.
(Aktenzeichen L 8 KR 109/06 ER).

Das Gericht gab damit Frau aus Wiesbaden recht, der die Stadt 13 Monate lang Arbeitslosengeld II bewilligt hatte.
Die Zahlungen wurden eingestellt, weil die Empfängerin als erwerbsunfähig angesehen wurde.
Danach verweigerte die Krankenkasse der Klägerin die freiwillige Mitgliedschaft,
weil sie die Zeit des Arbeitslosengeld-Bezuges nicht als Vorversicherungszeit anerkennen wollte.

Die Kasse argumentierte, in dieser Zeit seien zwar die gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherungs-Beiträge gezahlt worden,
da dies aber unrechtmäßig erfolgt sei, habe die Versicherte keinen Anspruch auf freiwillige Mitgliedschaft.

Die Darmstädter Richter folgten der Auffassung der Kasse nicht.
Für die Frau habe 13 Monate lang Versicherungspflicht bestanden.
Insofern sei die Vorversicherungszeit erfüllt, und die beantragte freiwillige Versicherung dürfe nicht abgelehnt werden.
Nach dem Gesetz können Menschen der freiwilligen Versicherung beitreten, wenn sie aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren.
(dpa)