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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung ?


germane
14.07.2010, 20:12
Hallo um nochmal eine klare Antwort zu bekommen.

Soweit mir bekannt ist hat ein Arbeitnehmer das Recht auf eine Teilzeitbeschäftigung.
Somit habe ich doch auch das Recht eine TZB aufzunehmen mit der ich aus der Hilfebedürftigkeit rausfalle ohne das ich zu z.b. 40 Stunden/Woche gezwungen werden kann.

Desweiteren kann ich mich bei VV um dies durchzusetzen doch auch auf die KiTa Zeiten der Kita/Kiga in dem mein Kind gefördert wird als Beweiss herranziehen oder?

Mir ist übrigends in einem Link zum sgbII in dem Kinderbetreuungs § aufgefallen das die Arge dafür zuständig ist eine zumutbare KiTa zu finden.

Zumutbar wäre in dem Sinne im Sozialen Umfeld des Kindes oder schlag ich da über die Strenge?

Step
14.07.2010, 20:36
Somit habe ich doch auch das Recht eine TZB aufzunehmen mit der ich aus der Hilfebedürftigkeit rausfalle ohne das ich zu z.b. 40 Stunden/Woche gezwungen werden kann.Das sind doch zwei paar Schuhe. Wenn Du mit Teilzeit genügend Einkommen erzielst, fällst Du doch automatisch aus der Hilfebedürftigkeit raus.

Umgekehrt kann es auch sein, daß Du mit Vollzeit nicht genügend Einkommen erzielst und trotzdem hilfebedürftig bleibst.

Desweiteren kann ich mich bei VV um dies durchzusetzen doch auch auf die KiTa Zeiten der Kita/Kiga in dem mein Kind gefördert wird als Beweiss herranziehen oder?Hat es nicht Vorrang, daß die Kindesbetreuung sichergestellt ist? Wenn dies durch Vollzeitbeschäftigung nicht realisierbar ist, kann ich mir nicht vorstellen, daß Du so eine Stelle annehmen mußt.

Pharao
14.07.2010, 20:37
Hi,

das Ziel bei Alg2 ist einfach nur aus der Hilfebedürftigkeit raus zu kommen oder diese zu senken. Wenn das mit einen Teilzeitjob geht, dann ist das völlig ok. Sollte dieser nur deine Hilfebedürftigkeit senken, dann musst du weiter schauen.

germane
14.07.2010, 21:04
Also
Wenn meine KiTa z.b. von 7:30 bis 17:00 anbieten würde ich allerdings von 7:00- 17:45 bräuchte könnte man mich nicht zwingen eine zusätzliche TaMu zu suchen bzw. eine TaMu statt KiTa?
Wenn ich nun eine Stelle angeboten bekommen würde mit ü 40 Stunden / Woche ich aber auf mein Teilzeitrecht hier bestehe womit ich auch aus der Hilfebedürftigkeit fallen würde *womit nur die ALGII Leistungen gemeint sind?*
hätte ich rechtlich keine folgen zu erwarten wenn ich den ü 40st/wo nicht annehme da der AG darauf besteht?

Ich habe gerad nochmal geschaut was meine Kita anbietet
8-16 Uhr ist Ganztags und 7:30 ist Frühbetreuung für Arbeitnehmer.

Kann man mich zu mehr Betreuung zwingen?

Hier würde doch mein Kind dadurch benachteiligt werden komplett aus seinem sozialen Umfeld entrissen zu werden und somit auch die Erziehung gefährden.

§ 10 SGB II

Pharao
14.07.2010, 23:47
Wenn ich nun eine Stelle angeboten bekommen würde mit ü 40 Stunden / Woche ich aber auf mein Teilzeitrecht hier bestehe womit ich auch aus der Hilfebedürftigkeit fallen würde *womit nur die ALGII Leistungen gemeint sind?*
hätte ich rechtlich keine folgen zu erwarten wenn ich den ü 40st/wo nicht annehme da der AG darauf besteht?

Hi,

du kannst doch nicht einen Job ablehnen mit der Begründung das du einen Teilzeitjob annehmen könntest (also den du noch garnicht hast und auch noch nichts in Aussicht ist !), nur weil der dir Finanziell ausreichen würde.

Auch in dem §10SGBII heißt es doch dazu:
Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass (....)

.... die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, ....
Kann man mich zu mehr Betreuung zwingen?

Zwingen kann dich schon mal garkeiner zu was, nur die Konsequenzen gibt`s dann evtl halt zu spüren.

Sicherlich wirst du keinen Job annehmen, wenn du weist das dein Kind alleine zu Hause ist während du arbeiten sollst, oder ? Und sicherlich wird es da auch keine Sanktion geben können, wenn du deswegen einen Jobangebot nicht annehmen kannst. Als erstes muss doch mal sicher gestellt sein, das dein Kind betreut wird egal ob das nun Kindergarten, KiTa oder eine Tagesmutter ist.
Hier würde doch mein Kind dadurch benachteiligt werden komplett aus seinem sozialen Umfeld entrissen zu werden und somit auch die Erziehung gefährden.

Heut zu Tage ist es doch "modern" sein Kind abzuschieben, damit man selber beruflich alles geben kann. Von Kita bis Ganztagsschulen gibt es doch mittlerweile alles. Soll also auch vorkommen, das manche Kinder ihre Eltern nur Abends mal kurz sehen und wo ist dann hier die Erziehung des Kindes durch die Eltern oder warum genau hat man sich das Kind angeschaft ???

Deinen Wunsch mehr Zeit mit deinem Kind zu verbringen kann ich also durch aus sehr gut verstehen. Aber mal im ernst, wer einen Job nicht haben will, der bekommt ihn auch nicht, soviel mal zu 40 Stunden und mehr.

germane
15.07.2010, 00:31
Achtes Buch
Dritter Abschnitt
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege



(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.


§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege


(3) Ab dem 1. Oktober 2010 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, mindestens ein Angebot vorzuhalten, das eine Förderung aller Kinder ermöglicht, 1.deren Erziehungsberechtigte a)einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen,
b)sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten;
lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten;
2.deren Wohl ohne eine entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.

(4) Solange das zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 erforderliche Angebot noch nicht zur Verfügung steht, sind bei der Vergabe der frei werdenden und der neu geschaffenen Plätze Kinder, die die in § 24 Abs. 3 geregelten Förderungsvoraussetzungen erfüllen, besonders zu berücksichtigen.



Wenn ich mir nun das 8te so durchlese kann ich mir kaum Vorstellen das eine Sanktion gerechtfertigt wäre...
Wenn ich das soziale Umfeld eines Kindes derart schlagartig und Tagesbestimmend ändere ist es bestimmt nicht im Interesse des Kindes und entspricht auch nicht seinen Bedürfnissen, da es eine seelische emotionale und geistige belastung für das Kind darstellt.
Dazu steht ja auch was zur Entscheidungbeteiligung der erziehungsberechtigten und im zewiten
wobei der letzte Teil wieder sehr foffen ausgeführt ist
Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist


Ach und Pharao ein Zwang besteht immer wenn sich aus dem Gegenwillen eine beliebige Sanktion ergibt.
Wobei mir bei der offenen Ausführung im SGB II wieder die Menschenrechte einfallen...

so ich muss jetz ins Bett nurnoch 6 Stunden schlaf :)

Ophelia
15.07.2010, 08:40
Wenn ich mir nun das 8te so durchlese kann ich mir kaum Vorstellen das eine Sanktion gerechtfertigt wäre...

Das ist leider ein kompletter Irrtum - irgendwie sollte man schon auch die Überschriften von Gesetzen lesen...

germane
15.07.2010, 09:20
Hallo Ophelia,
leider ist dein Beitrag nicht gerade aussagekräftig und für mich und wohl auch viele andere Leser kaum nachzuvollziehen.
Wärst du so freundlich mir/uns auf die Sprünge zu helfen auf welche Überschrift du dich beziehst und in welchem zusammenhang dies ein Irrtum darstellt?

Ophelia
15.07.2010, 10:23
Steht doch in den Überschriften, es geht um die Förderung in Kindertageseinrichtungen (§§ 22 ff., KJHG) und dies hat absolut nichts mit Rechtskreis des SGB2 zu tun...

germane
15.07.2010, 10:44
Im Paragraphen zur Zumutbarkeit im SGBII wird darauf hingewiesen das die Tagespflege im Sinne des 8ten SGB einzuhalten ist.

Ich dachte ich hätte die Zusammenhänge deutlich gemacht.
Vielleicht Hast du jetzt eine andere Meinung die mir mit z.b. Kritik weiterhilft?

sgbII
Zumutbarkeit
Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches

bis später ;)

Ophelia
15.07.2010, 11:09
Das Problem ist, dass Du Zusammenhänge und Ableitungen herstellst, die einfach falsch sind.

Nach § 10 wäre Dir ein Vollzeitjob zumutbar, da Dein Kind in Einrichtungen, von einer Tagesmutter etc. betreut werden könnte.

Diese Angebote und deren Ausgestaltung sind im SGB VIII geregelt.

Diese aber wiederum haben nichts damit zu tun, was das SGB2 über Zumutbarkeit aussagt...

Alles andere fabulierst du dir zusammen und bietet leider keine Sachgrundlage für eine Diskussion. Und noch einfacher erklären kann ich es auch nicht...

Im Übrigen habe ich mir dies auch nicht ausgedacht, werte Germane, um Dich zu ärgern, sondern ich arbeite seit über 20 Jahren in diesem Bereich (früher Kinder- und Jugendhilfe, heute Beratungsstelle für Alos) und tue dies auch nicht ehrenamtlich, sondern habe dies durchaus studiert und bekomme Geld dafür...

germane
15.07.2010, 11:28
Eine Tagesstelle gibt es ja von 7:30-16:00...

Mir geht es hierbei ja darum ob ich nun mein Kind aus diesem gefestigten sozialen Umfeld reissen muss was gegen die Zumutbarkeit §10 sgbII Tagespflege im Sinne des achten Buches
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
Absatz 3
Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

Hier würde man sich doch garnicht an dem Kind Orientieren bzw.
achten Buches
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
Absatz 3
Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.

Mich ausser der beteiligung lassen.
Ein regelsatz für Tagespflege sieht
8-16 Uhr vor meine Kita bieten 30 Minuten zusätzlich an.

Es geht mir hier lediglich um das wohl meines Kindes.
Das du mich ärgern möchtest hätte ich nie gedacht da mir in den letzten abenden schon aufgefallen ist das du viel liesst aber dir meisst deine Meinung zurückbehällst was ja für dich spricht...

Ich habe es mir ja nicht ausgedacht was im sgb8 steht und die sauf die Zumutbarkeit bezogen, es wird ja im 2ten sgb auf das 8te hingewiesen.

In welchem zusammenhang hakt es denn hier bei mir?
Wenn du dir die mühe machen würdest mir es nicht einfach zu erklären wäre ich dir sehr dankbar da mit komplexen Antworten mehr anfangen kann.

Es ist klar das es Kita s von 6:30-18:00 und auch Nachtbetreuung gibt...
Nur wäre das sicher nicht zum im Sinn des Kindes da alle bekannten Kinder und Betreuer an die es sich gewöhnt hat weg wären.
achten Buches
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
Absatz 3
Nur weil bei mir das 2te sgb greifft kann man mir doch das 8te nicht verwähren da auch auf dieses im sgbII auch hingewiesen wird...

Ophelia
15.07.2010, 12:00
Okay, ich versuche es nochmal: Die von dir zitierten Gesetzestextstellen beziehen sich darauf, wie die Arbeit IN in KiTas ausgestaltet sein soll, sozusagen die Grundlage für die Arbeit dort.

Grundsätzlich ist das SGB VIII darauf ausgelegt, Rechte und der Kinder und Jugendlichen festzuschreiben, stellt also die Kinder/Jugendlichen in den Mittelpunkt, nicht die Eltern! Selbstverständlich unter Beachtung des im GG festgeschriebenen - natürlichen - Rechtes der Eltern auf Pflege und erziehung der Kinder. (§1, Abs.2, SGB VIII).

Der Verweis im SGBII auf das SGBVIII ist ein Verweis auf die dort vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten. Somit unterstützt - jetzt mal ganz simpel ausgedrückt - das Vorhandensein dieser Einrichtungen und das Recht auf einen Betreuungsplatz eigentlich den §10 SGB II. Gäbe es nämlich dieses Angebot nicht, könnte keiner alleinerziehenden Mutter zugemutet werden, zu arbeiten....

Im Übrigen, glaube ich nicht, dass du gezwungen wirst, bzw. werden kannst, Dein Kind wegen nicht passender Arbeitszeiten in eine andere KiTa bringen zu müssen...Warte doch erst einmal ab, bisher ist ja nichts wirklich akut! Im übrigen hilft da beim Vorstellungsgespräch zu erwähnen, dass frau leider feste Arbeitszeiten braucht, da Kind pünktlich abgeholt werden muß bzw. in der letzten Zeit häufiger wg. Krankheit früher geholt werden mußte, oder so ähnlich...

Solche Probleme lassen sich in der Regel "auf dem kleinen Dienstweg" lösen....

Pharao
15.07.2010, 12:40
Im übrigen hilft da beim Vorstellungsgespräch zu erwähnen, dass frau leider feste Arbeitszeiten braucht, da Kind pünktlich abgeholt werden muß bzw. in der letzten Zeit häufiger wg. Krankheit früher geholt werden mußte, oder so ähnlich...

Solche Probleme lassen sich in der Regel "auf dem kleinen Dienstweg" lösen....
Hi Germane,

hier nochmal eine Wiederholung: "wer einen Job nicht haben will, der bekommt ihn auch nicht, soviel mal zu 40 Stunden und mehr. " Und bei dem Vorstellungsgespräch kann man dir ja nicht negativ vorwerfen, das du solche wichtigen Sachen mal ansprichst/abklärst bwz sowas ergibt sich immer im Gespräch das man das mal einbringen kann und dein Kind ist schon häufig krank, oder ? :) Und im Notfall gäbe es noch soviel anderes, was du machen könntest ohne mit Sanktionen rechnen zu müssen.

Viele AG hat es damals ja auch schon bei mir abgeschreckt, nur weil ich erwähnen musste das ich an bestimmten Tagen keine Überstunden machen kann (also nicht früher gehn oder so, sondern nur keine Überstunden am Abend an bestimmten Tagen !), weil ich freiwillig in Abendkursen an einer Weiterbildung teilgenommen habe (die ich im übrigen auch selber gezahlt habe). Nur bei mir war das absehbar wann ich pünktlich gehen muss und das dies auch irgendwann mal endet. Trotzdem hatten viele AG alleine damit schon ein Problem (ok, muss ich wohl auch zugeben, man hätte das auch etwas positiver rüberbringen können bzw was für große Vorteile das doch für die Firma gewesen wäre, aber wie schon gesagt, "man hätte das evtl vielleicht .....").

germane
15.07.2010, 12:56
Da gebe ich dir vollkommen Recht, fühle mich aber auch in meiner Sichtweise die vielleicht extreem rüberkommt bestätigt.!
Der Verweiss im sgbII bezieht sich ja nicht nur auf den § 24 im achten Buch wie du schreibst.
Wenn ich im § Anspruch auf die Förderung in einer KiTa habe muss in der KiTa ja auch die Förderung der KiTa dem Kind entsprechen wie es im achten steht, wenn diese nicht gewährleistet werden kann, ist mein Anspruch bzw den §24 ja garnicht gewärhleistet.

Dazu stellt sich im § 24 auch herraus das die Kommunen zuständig sind, dies verstehe ich so das die Gemeinde die Betreuung Gewährleisten muss bzw. darauf hinwirken sollte und ich somit davor geschützt bin mein Kind nach sonstwo zu bringen auch wenn die Betreuung nicht gewähleistet werden kann.

Das Problem auf dem kleinen Dienstweg ist für sgbII gebundene nicht immer so wie du es dir vorstellst da wir aus was für Gründen auch immer wie zur Zeit ich z.b. von manchen AG unter aller Sau behandelt werden, wie Tiere.
Eben der kleine Dienstweg wurde mir bisher verwehrt weswegen ich mich für meine Rechte Interessiere um mit einem guten Gefühl mich ohne im Gespräch gezwungen zu fühlen frei über meine und die Interessen Bedürfnisse meines gegenübers unterhalten kann.

Ich danke dir für deine Beteiligung und freue mich natürlich auch auf weitere!

Ich habe schon die Erfahrung gemacht das ein AG bei dem AA anrief weil ich eine Äusserung machte *unabsichtlich* aus der er mich nicht haben wollte und ich daher Sanktioniert wurde...
Und ich will den Job ja nicht nicht Sondern nur mit mir aus meiner Sicht Zumutbaren Arbeitsbedingungen und Zeiten ob ich ihn überhaupt bekomme ist ne andere Frage und wie mich der AG weiterhin behandelt steht ja auch in den Sternen...Hi Germane,

hier nochmal eine Wiederholung: "wer einen Job nicht haben will, der bekommt ihn auch nicht, soviel mal zu 40 Stunden und mehr. " Und bei dem Vorstellungsgespräch kann man dir ja nicht negativ vorwerfen, das du solche wichtigen Sachen mal ansprichst/abklärst bwz sowas ergibt sich immer im Gespräch das man das mal einbringen kann und dein Kind ist schon häufig krank, oder ? :) Und im Notfall gäbe es noch soviel anderes, was du machen könntest ohne mit Sanktionen rechnen zu müssen.

Viele AG hat es damals ja auch schon bei mir abgeschreckt, nur weil ich erwähnen musste das ich an bestimmten Tagen keine Überstunden machen kann (also nicht früher gehn oder so, sondern nur keine Überstunden am Abend an bestimmten Tagen !), weil ich freiwillig in Abendkursen an einer Weiterbildung teilgenommen habe (die ich im übrigen auch selber gezahlt habe). Nur bei mir war das absehbar wann ich pünktlich gehen muss und das dies auch irgendwann mal endet. Trotzdem hatten viele AG alleine damit schon ein Problem (ok, muss ich wohl auch zugeben, man hätte das auch etwas positiver rüberbringen können bzw was für große Vorteile das doch für die Firma gewesen wäre, aber wie schon gesagt, "man hätte das evtl vielleicht .....").

Pharao
15.07.2010, 13:13
Hi,

vielleicht erklärt dir das ja Ophelia noch mal genauer wie & was es mit den § aufsich hat und wie man die verstehen muss.
Ich habe schon die Erfahrung gemacht das ein AG bei dem AA anrief weil ich eine Äusserung machte *unabsichtlich* aus der er mich nicht haben wollte und ich daher Sanktioniert wurde...

Hat zwar jetzt nichts mit der aktuellen Sache zu tun, aber hier hast du dann sehr wahrscheinlich einen Fehler gemacht. Eine unabsichtliche Äusserung bei einem Bewerbungsgespräch hätte man leicht aus der Welt schaffen können, den dein SB war nicht bei dem Termin dabei und kann sich also nur auf deine & die von dem AG gemachten Aussagen beziehen. Auf Verdacht oder Vermutungen sanktionieren geht nicht.

Ophelia
15.07.2010, 13:52
Dazu stellt sich im § 24 auch herraus das die Kommunen zuständig sind, dies verstehe ich so das die Gemeinde die Betreuung Gewährleisten muss bzw. darauf hinwirken sollte und ich somit davor geschützt bin mein Kind nach sonstwo zu bringen auch wenn die Betreuung nicht gewähleistet werden kann.,

Hm, der 24er legt nur fest, dass die Kommunen ein bedarfsgerechtes Angebot vorhalten müssen. Die Festlegung "bedarfsgerecht" bedeutet nicht, dass jeder individuelle Bedarf gedeckt sein muß, sondern der relative Bedarf, der in der Regel jährlich durch Befragungen der Einrichtungen (freie Plätze/wieviel Kinder auf Wartelisten etc.) erhoben wird. Anders ist eine Planung auch gar nicht möglich. Der Rest wird durch Kindertagespflege abgedeckt, die allerdings viele Mütter nicht so gerne wollen. Das Problem haben zumindest wir in unserer Kommune.

Keinen Einfluß hat die Kommune auf die Öffnungszeiten der Einrichtungen. dies liegt in der Entscheidungshoheit der freien Träger der Einrichtungen, die z. b. bei uns den größten Teil aller KiTas unterhalten. Die Kommune selbst muß dem Subsidiaritätsprinzip folgend, Einrichtungen nur dann selbst vorhalten bzw. einrichten, wenn es kein ausreichendes Angebot vor Ort gibt.

Das Prinzip ist in allen Bundesländer weitgehendst gleich, wird aber in eigenen Landesgesetzen detaillierter ausgeführt. Wenn du genaues wissen willst, mußt du da nachlesen.

Bei Rest - da passe ich... ist mir vom Gedankengang her nicht wirklich nachvollziehbar. Für mich sind Gesetzestexte keine Bibel, die ich in alle Richtungen beliebig auslegen kann, damit es dann in mein Denkschema passt...Da müssen Menschen mit mehr Phantasie ran...

germane
15.07.2010, 14:15
So verstehe ich das auch.

Vielleicht muss ich dir diese Frage einmal Stellen um deine Sachlage nachvollziehen zu können.

Siehst du keine soziale, emotionale oder seelische benachteiligung des Kindes wenn es aus seinem gewohnten Kindergarten zu einer gegenwärtig Fremden person gegeben wird?

Somit wäre eine kontinuirliche Gewährleistung der Entwicklung und Förderung nicht gewährleistet bzw. zeitlich unterbrochen u.a. wegen der Eingewöhnungszeit und dem Verlust der Freunde.
So sehe ich das und greife daher darauf zurück das § 24 nicht Gewährleistet ist wenn §22 Grundsätze des Förderns, nicht Gewährleistet werden kann.
Und somit komm ich dann wieder auf die Zumutbarkeit...

Wenn du mir hierzu deine Meinung geben würdest und ggf. Kritik begründest wäre mir dies eine grosse Hilfe.
Bis heut abend

germane
15.07.2010, 21:16
Art 6 GG



(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

germane
15.07.2010, 21:56
BGB

§ 1631
Inhalt und Grenzen der Personensorge (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

germane
15.07.2010, 22:15
Menschenrechte

Artikel 12

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 22

Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 25



Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen SchutzArtikel 30

Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

GG Art1

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Dazu könnt ich noch die Landesverfassungen Zitieren... und etliche weitere Auszüge aus den Gesetzbüchern.
Meinst du ernsthaft das das SGBII nach zum Teil willkürlicher auslegung wegen fehlender definiertheit oder vielleicht sogar mit einigen genannten rechten anecken vorrang hat?
Dazu gibt es auch eine Definition wann ein Grundrecht eingeschränkt werden darf was im sgbII nirgends geschrieben steht.

Vielleicht hilft das deine beliebige Auslegung etwas einzuschränken ;)