Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Gründe eines Umzugs
Hallo ich bin julie und neu hier, ich habe ein problem und zwar möchte ich aus meiner 1raum wohnung (34qm) (250euro warm) ausziehen. Neue wohnung 2raum (42qm) (255warm)
Und muss nun Gründe für meinen auszug nennen,
wären dies gründe:
-benötige einen seperaten schlafraum mit bett da ich seid 2 jahren auf einer Schlafcouch schlafe und dies Rückenprobleme hervorruft
-Leide unter Schlafstörung, da wohnung (haus) sehr hellhörig ist
wegen meinen Schichtdienst benötige ich ausreichend schlaf dies ist aber nicht möglich da man nachbarin laufen hört,telf,kind schreien (da es Trockenwände sind) und vorn sowie hintenraus den verlauf der staße
aus diesen Gründen komme ich nicht zur ruhe und bin nicht fit für meine Arbeit
Außerdem beziehe ich Unterkunft/Heizung für meinen Lebensunterhalt sorge ich selber da ich eine 20std/woche job habe
:confused: und??
Mit der Arge besprechen das es langfristig und gesundheitlich besser ist umzuziehen. Und vielleicht genehmigen sie den Umzug
Mit der Arge besprechen das es langfristig und gesundheitlich besser ist umzuziehen. Und vielleicht genehmigen sie den Umzug
soll mietangebot abgeben und den grünen zettel wo eben unten steht Gründe eines Umzuges ich hoffe das dies Gründe sind
es sind auf alle Fälle Gründe um den Job lange zu erhalten
und da die sicher nicht wollen das man wegen den gründen arbeitsunfähig wird könnt ich glück haben. sollte ich dazu schreiben das ich nach der wohnung suchte das es mir 1. gesundheitlich wieder besser geht
2. mein job beibehalten will ??
und da die sicher nicht wollen das man wegen den gründen arbeitsunfähig wird könnt ich glück haben. sollte ich dazu schreiben das ich nach der wohnung suchte das es mir 1. gesundheitlich wieder besser geht
2. mein job beibehalten will ??
Hi,
was ist den das für eine Logik ?
Die Arge kann ja nichts dafür das du ein unbequemes, rückenfeindliches Schlafsofa hast. Und das hätte ja auch nichts mit der Wohnung ansich zu tun ! Und zweitens, das deine Mithausbewohner keine Rücksicht auf dich nehmen bzw die Wände hellhörig sind, wird die Arge sicherlich auch nicht interessieren.
Ich weis garnicht warum du solche Gründe suchst. Umziehen kannst du auch so und da die Mieten ja fast gleich hoch sind (Miete & m2 angemessen !?!), könnte es höchstens sein das du deinen Umzug selber tragen musst, was bei einem Zimmer ja noch überschaubar wäre und das du ggf die Mehrkosten der Miete auch selber tragen musst, was ja nicht die Welt wäre.
Hi,
was ist den das für eine Logik ?
Die Arge kann ja nichts dafür das du ein unbequemes, rückenfeindliches Schlafsofa hast. Und das hätte ja auch nichts mit der Wohnung ansich zu tun ! Und zweitens, das deine Mithausbewohner keine Rücksicht auf dich nehmen bzw die Wände hellhörig sind, wird die Arge sicherlich auch nicht interessieren.
Ich weis garnicht warum du solche Gründe suchst. Umziehen kannst du auch so und da die Mieten ja fast gleich hoch sind (Miete & m2 angemessen !?!), könnte es höchstens sein das du deinen Umzug selber tragen musst, was bei einem Zimmer ja noch überschaubar wäre und das du ggf die Mehrkosten der Miete auch selber tragen musst, was ja nicht die Welt wäre.
Wenn ich umziehen darf,warum will die arge dann gründe haben es wird ja nicht reichen wenn ich angebe miete und qm befinden sich im limit was gegeben ist oder?
Hi,
ich empfehle dir mal aus der Hilfe/FAQ`s dazu das Thema: Was bei einem Umzug unter ALG II-Bezug zu beachten ist (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?faq=platzhalter#faq_umzug) wo es u.a dazu heißt:
Wenn der bisherige Mietvertrag gekündigt wurde oder wenn man aus eigenem Antrieb umziehen will, z.B. weil man eine günstiger geschnittene Wohnung gefunden hat, ist es sinnvoll, den Alg II-Träger vorher von seiner Absicht zu informieren und abzuklären, ob er den Umzug als erforderlich oder sogar als notwendig anerkennt.
Davon hängt nämlich ab, ob auch eine höhere Miete getragen wird, ob man Umzugskosten erstattet und ggf. eine Kaution vorgestreckt bekommt.
(...)
@Julie dies klingt schon interessanter
Keine überzogenen Anforderungen an dieErforderlichkeit des Umzugs
Zur Wahrung des Grundrechts auf Freizügigkeit und der nach § 33 SGB I gebotenen Respektierung von
Gestaltungswünschen der SGB II-Leistungsberechtigten (vgl. SG Schleswig vom 21.2.2005 - S 6 AS 30/05
ER) muss der SGB II-Träger auch dann die neuen Unterkunftskosten im Rahmen der
Angemessenheitsgrenzen tragen, wenn der Umzug zwar nicht notwendig, aber von einem vernünftigen
Grund gedeckt ist, von dem sich ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde (s. LSG Mecklenburg-
Vorpommern vom 28.10.2008 - L 8 B 299/08); nicht umsonst unterscheidet auch das Gesetz den
»notwendigen« Umzug (§ 22 Abs. 3 SGB II) vom »erforderlichen« Umzug (§ 22 Abs. 2 SGB II).
Erforderlich i. S. von § 22 SGB II ist ein Umzug daher, wenn
der Träger ihn veranlasst, um die Unterkunftskosten zu senken;
▪
ein rechtskräftiges Räumungsurteil vorliegt;
▪
die bisherige Wohnung nicht den gesundheitlichen Anforderungen genügt; zum Fall eines Umzugs
▪
zur Ermöglichung einer besseren Heilbehandlung (SG Schwerin vom 1.5.2005 - S 10 ER 29/05 AS);
berufliche oder private Gründe (Scheidung) den Umzug erforderlich machen (LSG Berlin-
▪
Brandenburg vom 22.11.2006 - L 5 B 760/06 AS ER; vom 5.2.2008 - L 10 B 2193/07: Zuzug zum Ehegatten;
Verbesserung der Ausbildungsplatzchancen am neuen Wohnort; VG Bremen vom 9.4.2008 - S 3 V 952/08:
Pflege der Mutter, auch ohne Pflegestufe, wenn auf regelmäßige Hilfe angewiesen); nach LSG Mecklenburg-
Vorpommern vom 30.4.2008 - L 10 B 134/ 07 ist bei Scheitern einer Ehe ein Umzug bereits vor Ablauf des
Trennungsjahres erforderlich;
ein über 25-jähriges Kind die elterliche Wohnung verlassen will (LSG Mecklenburg-Vorpommern vom
▪
22.7.2008 - L 10 B 203/08; enger LSG Berlin-Brandenburg vom 28.9.2006 - L 14 B 733/06 AS ER: bei
beengten Wohnverhältnissen);
der Umgang zu einem Kind ermöglicht wird (HessLSG vom 19.3.2009 - L 7 AS 53/09 B ER);
▪
die bisherige Wohnung zu eng ist, um ein menschenwürdiges Leben sicherzustellen. Ein Wohnraum
▪
mit einer Wohnfläche von weniger als 35 qm ist für eine Person unzumutbar (HessLSG vom 12.3.2007 - L 9
AS 260/06). Nach LSG Berlin-Brandenburg vom 20.5.2008 - L 14 B 768/08 AS ER ist auch bei der Prüfung,
ob die Wohnung zu eng (geworden) ist, auf die landesrechtlichen Bestimmungen zur Wohnungsförderung
zurückzugreifen. Danach erfordert jede Wohnung ein Zimmer für allgemeine Wohnzwecke (Wohnzimmer)
von mindestens 18 qm. Kinderzimmer dürfen eine Fläche von 12 qm nicht unterschreiten, weitere Zimmer
sollen mindestens 10 qm groß sein;
kann ich umziehen auch wenn die neue wohnung nicht genehmigt wird?
Hi,
natürlich kannst du auch OHNE Genehmigung umziehen ! Liest du eigentlich auch mal Links die man dir hier reinstellt ??
Hi,
natürlich kannst du auch OHNE Genehmigung umziehen ! Liest du eigentlich auch mal Links die man dir hier reinstellt ??
tut mir leid viele kann ich net öffnen da es mein laptop nicht öffnet
So, dann nochmal:
Wenn der bisherige Mietvertrag gekündigt wurde oder wenn man aus eigenem Antrieb umziehen will, z.B. weil man eine günstiger geschnittene Wohnung gefunden hat, ist es sinnvoll, den Alg II-Träger vorher von seiner Absicht zu informieren und abzuklären, ob er den Umzug als erforderlich oder sogar als notwendig anerkennt.
Davon hängt nämlich ab, ob auch eine höhere Miete getragen wird, ob man Umzugskosten erstattet und ggf. eine Kaution vorgestreckt bekommt.
(...)
Quelle: HILFE/FAQ`s - Was bei einem Umzug unter ALG II-Bezug zu beachten ist (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?faq=platzhalter#faq_umzug)
So, dann nochmal:
Quelle: HILFE/FAQ`s - Was bei einem Umzug unter ALG II-Bezug zu beachten ist (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?faq=platzhalter#faq_umzug)
danke!!!
habe aber aktuelle wohnung noch nicht gekündigt da ich angst habe das mir dann die neue net genehmihgt wird und ich mit den kosten "miete" alleine dastehe. neue wohnung wird frei gehalten
Hi.
Ich glaube du hast das immer noch nicht ganz verstanden. Angenommen die Arge hält den Umzug für nicht notwenig bzw genehmigt euch den nicht, dann kannst du trotzdem Umziehen, nur das du dann für die Differenz, falls die neue Wohnung teurer ist, selber tragen musst aus deiner Regelleistung. Außerdem bekommst du keine Umzugskosten erstattet und um die Kaution musst du dich auch selber drum kümmern.
Wie man am besten Vorgeht, wurde in dem Link ja mehr als ausreichend beschrieben um keine finanziellen Nachteile zu haben.
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