Forumadmin
25.10.2006, 15:31
http://www.arbeitslosennetz.de/images/stories/paragraph.gif
Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Datum: 08.03.06
Aktenzeichen: L 9 AS 69/06 ER
Kernaussage:
Bei der Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Sinne von § 22 SGB II ist auf die tatsächliche Lage auf dem jeweils relevanten Wohnungsmarkt abzustellen.
Jedenfalls für die Zwecke des sozialgerichtlichen Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Anordnung kann der Sozialleistungsträger durch die Vorlage von Internetrecherchen ein Mietniveau glaubhaft machen, welches unter den Tabellenwerten zu § 8 WoGG liegt.
Wortlaut (http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C18871429_L20.pdf) des Beschlusses
Quelle: Landessozialgericht (http://www.niedersachsen.de/master/C18871846_L20_D0_I5210490_h1.html) Niedersachen - Bremen
Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Datum: 08.03.06
Aktenzeichen: L 9 AS 69/06 ER
Kernaussage:
Bei der Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Sinne von § 22 SGB II ist auf die tatsächliche Lage auf dem jeweils relevanten Wohnungsmarkt abzustellen.
Jedenfalls für die Zwecke des sozialgerichtlichen Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Anordnung kann der Sozialleistungsträger durch die Vorlage von Internetrecherchen ein Mietniveau glaubhaft machen, welches unter den Tabellenwerten zu § 8 WoGG liegt.
Wortlaut (http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C18871429_L20.pdf) des Beschlusses
Quelle: Landessozialgericht (http://www.niedersachsen.de/master/C18871846_L20_D0_I5210490_h1.html) Niedersachen - Bremen