Forumadmin
25.10.2006, 15:43
Sozialbehoerden duerfen nicht auf Kosten von Arbeitslosen streiten
Sozialbehoerden duerfen sich nicht auf Kosten von Arbeitslosen um Zustaendigkeiten streiten.
Bei strittiger Zustaendigkeit muss die als erstes angesprochene Behoerde vorlaeufig Geld zahlen oder sich unverzueglich um ein Weiterleiten des Antrags kuemmern.
Ein 32jaehriger Arbeitsloser war von seiner Kommune aufgefordert worden, sich um eine kostenguenstigere Wohnung zu bemuehen.
Dies gelang, allerdings in einem anderen Landkreis als dem, in dem er bisher beheimatet war.
Wegen der mit Abschluss des neuen Mietvertrages faelligen Kaution wandte sich der Betroffene an seine neue Kommune,
die deren Gewaehrung jedoch ebenso ablehnte wie die alte
– man schob sich gegenseitig den Schwarzen Peter "Zustaendigkeit" zu.
Das SG Darmstadt hatte in erster Instanz die neue Heimatkommune
des Arbeitslosen zur vorlaeufigen und darlehensweisen Gewaehrung der Mietkaution verpflichtet.
Als Begruendung fuehrte das Gericht an, derjenige Traeger sei zur Leistung verpflichtet,
in dessen oertlicher Zustaendigkeit der Arbeitslose seinen gewoehnlichen Aufenthalt zu dem Zeitpunkt habe, in dem der Hilfebedarf bestehe.
Der Hilfebedarf in Bezug auf die Kaution sei mit Abschluss des neuen Mietvertrags am neuen Heimatort entstanden,
insofern sei auch die neue Heimatkommune der zustaendige Leistungstraeger.
Das LSG schloss sich dieser Auffassung im Ergebnis an und praezisierte gleichzeitig die Pflichten der Sozialleistungstraeger gegenueber hilfesuchenden Buergern.
Der Gesetzgeber hat vermeiden wollen, dass Streitigkeiten ueber die Zustaendigkeit auf dem Ruecken von Arbeitslosen ausgetragen werden.
Ihnen sind derartige Konflikte zu ersparen.
Daher ist im Sozialgesetzbuch I festgelegt, dass derjenige Traeger, bei dem eine Leistung zuerst beantragt wurde,
sich von selbst unverzueglich um die Weiterleitung kuemmern oder auf Antrag vorlaeufig Sozialleistungen erbringen muss.
LSG Hessen, Beschl. - L 7 AS 18/06 ER
PM des LSG Hessen Nr. 13/06 v. 21.03.2006
Quelle: arbeitsrecht.de
Sozialbehoerden duerfen sich nicht auf Kosten von Arbeitslosen um Zustaendigkeiten streiten.
Bei strittiger Zustaendigkeit muss die als erstes angesprochene Behoerde vorlaeufig Geld zahlen oder sich unverzueglich um ein Weiterleiten des Antrags kuemmern.
Ein 32jaehriger Arbeitsloser war von seiner Kommune aufgefordert worden, sich um eine kostenguenstigere Wohnung zu bemuehen.
Dies gelang, allerdings in einem anderen Landkreis als dem, in dem er bisher beheimatet war.
Wegen der mit Abschluss des neuen Mietvertrages faelligen Kaution wandte sich der Betroffene an seine neue Kommune,
die deren Gewaehrung jedoch ebenso ablehnte wie die alte
– man schob sich gegenseitig den Schwarzen Peter "Zustaendigkeit" zu.
Das SG Darmstadt hatte in erster Instanz die neue Heimatkommune
des Arbeitslosen zur vorlaeufigen und darlehensweisen Gewaehrung der Mietkaution verpflichtet.
Als Begruendung fuehrte das Gericht an, derjenige Traeger sei zur Leistung verpflichtet,
in dessen oertlicher Zustaendigkeit der Arbeitslose seinen gewoehnlichen Aufenthalt zu dem Zeitpunkt habe, in dem der Hilfebedarf bestehe.
Der Hilfebedarf in Bezug auf die Kaution sei mit Abschluss des neuen Mietvertrags am neuen Heimatort entstanden,
insofern sei auch die neue Heimatkommune der zustaendige Leistungstraeger.
Das LSG schloss sich dieser Auffassung im Ergebnis an und praezisierte gleichzeitig die Pflichten der Sozialleistungstraeger gegenueber hilfesuchenden Buergern.
Der Gesetzgeber hat vermeiden wollen, dass Streitigkeiten ueber die Zustaendigkeit auf dem Ruecken von Arbeitslosen ausgetragen werden.
Ihnen sind derartige Konflikte zu ersparen.
Daher ist im Sozialgesetzbuch I festgelegt, dass derjenige Traeger, bei dem eine Leistung zuerst beantragt wurde,
sich von selbst unverzueglich um die Weiterleitung kuemmern oder auf Antrag vorlaeufig Sozialleistungen erbringen muss.
LSG Hessen, Beschl. - L 7 AS 18/06 ER
PM des LSG Hessen Nr. 13/06 v. 21.03.2006
Quelle: arbeitsrecht.de