Forumadmin
25.10.2006, 17:55
Staat muss zahlen, wenn Dresdner seinen Sohn in Karlsruhe besucht
Das Sozialgericht Dresden hat in einem veroeffentlichten Beschluss entschieden,
dass die Arge einem Empfaenger von Arbeitslosengeld II (ALG) die Kosten fuer die Ausuebung des Umgangrechts mit seinem Sohn erstatten muss.
Der sechsjaehrige Sohn des 39-jaehrigen Antragstellers aus erster Ehe lebt bei seiner Mutter in Karlsruhe.
Die Arge lehnte den Antrag des Dresdners ab, ihm einmal im Monat eine Bahnfahrt und eine Uebernachtung ueber das Wochenende in Karlsruhe zu bezahlen.
Der Mann, der als Operator monatlich 1245 Euro netto verdient und jetzt mit einer arbeitslosen Frau verheiratet ist,
sollte laut Arge die Fahrt mit dem Erwerbstaetigenfreibetrag von 225 Euro bezahlen.
Der Familienvater klagte gegen den Bescheid.
Die 23. Kammer des Sozialgerichts sieht laut Gerichtssprecher Hans die Ausuebung des Umgangsrechts als unabweisbaren Bedarf an.
Wenn Fahrt und Uebernachtungskosten rund 170 Euro im Monat betragen, koennten sie nicht aus den Alg-Regelsaetzen bezahlt werden.
Der Erwerbstaetigenfreibetrag soll laut von Egidy einen Anreiz zur Arbeit bieten und muss nicht fuer einen Sonderbedarf verwendet werden.
Der 39-Jaehrige muesse die Kosten aber so gering wie moeglich halten,
so Michael Schnell, Vorsitzender der 23. Kammer.
Er legte dem Vater auf, entweder Spartarife der Deutschen Bahn zu nutzen oder Mitfahrgelegenheiten in Anspruch zu nehmen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskraeftig.
Arge-Sprecherin Romy Zeiler sagte, es sei nicht moeglich,
die sich aus dem Beschluss ergebenden Mehrkosten fuer die Arge zu berechnen.
"Es gibt bei uns keine Erhebungen zu der Frage, wieviele Vaeter ihre auswaerts lebenden Kinder besuchen moechten."
Matthias Herberg, der Anwalt des Klaegers, erklaerte:
"Wir gehen davon aus, dass der Beschluss grundsaetzliche Bedeutung hat.
Erstmals hat ein Sozialgericht klargestellt, dass Umgangskosten zu erstatten sind."
dnn-online.de - 10.11.2005
Das Sozialgericht Dresden hat in einem veroeffentlichten Beschluss entschieden,
dass die Arge einem Empfaenger von Arbeitslosengeld II (ALG) die Kosten fuer die Ausuebung des Umgangrechts mit seinem Sohn erstatten muss.
Der sechsjaehrige Sohn des 39-jaehrigen Antragstellers aus erster Ehe lebt bei seiner Mutter in Karlsruhe.
Die Arge lehnte den Antrag des Dresdners ab, ihm einmal im Monat eine Bahnfahrt und eine Uebernachtung ueber das Wochenende in Karlsruhe zu bezahlen.
Der Mann, der als Operator monatlich 1245 Euro netto verdient und jetzt mit einer arbeitslosen Frau verheiratet ist,
sollte laut Arge die Fahrt mit dem Erwerbstaetigenfreibetrag von 225 Euro bezahlen.
Der Familienvater klagte gegen den Bescheid.
Die 23. Kammer des Sozialgerichts sieht laut Gerichtssprecher Hans die Ausuebung des Umgangsrechts als unabweisbaren Bedarf an.
Wenn Fahrt und Uebernachtungskosten rund 170 Euro im Monat betragen, koennten sie nicht aus den Alg-Regelsaetzen bezahlt werden.
Der Erwerbstaetigenfreibetrag soll laut von Egidy einen Anreiz zur Arbeit bieten und muss nicht fuer einen Sonderbedarf verwendet werden.
Der 39-Jaehrige muesse die Kosten aber so gering wie moeglich halten,
so Michael Schnell, Vorsitzender der 23. Kammer.
Er legte dem Vater auf, entweder Spartarife der Deutschen Bahn zu nutzen oder Mitfahrgelegenheiten in Anspruch zu nehmen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskraeftig.
Arge-Sprecherin Romy Zeiler sagte, es sei nicht moeglich,
die sich aus dem Beschluss ergebenden Mehrkosten fuer die Arge zu berechnen.
"Es gibt bei uns keine Erhebungen zu der Frage, wieviele Vaeter ihre auswaerts lebenden Kinder besuchen moechten."
Matthias Herberg, der Anwalt des Klaegers, erklaerte:
"Wir gehen davon aus, dass der Beschluss grundsaetzliche Bedeutung hat.
Erstmals hat ein Sozialgericht klargestellt, dass Umgangskosten zu erstatten sind."
dnn-online.de - 10.11.2005