Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Neuberechnung Alg1 nicht verstanden
Hallo,
ich war heute zur Antragsabgabe für Alg1. Habe in den letzten 2 Jahren (Aug.2008-Aug.2010) zunächst 6 Monate Vollzeit mit 2000,-€ brutto gearbeitet, danach war ich 10 Monate arbeitslos (Anspruch bassierte auf Widerbewilligung aufgrund 7,5 Jahre als Teilzeit mit 385,-€ ) und habe aktuell 6 Monate als Teilzeit über eine Zeitarbeitsfirma befristet bis Juni 2010 bei ca. 600,-€ brutto gearbeitet.
Heute wurde der Anspruch neu berechnet ( alter Restanspruch wäre 21 Tage gewesen). Mir wurde das Gehalt der Zeitarbeit zugrunde gelegt. Da der neue Anspruch niedriger als der alte Alg1-Anspruch von 385,-€ gewesen wäre, wurde mir wieder 385,-€ bewilligt.
Meine Frage: Warum wurde die Vollzeitstelle nicht mit berücksichtigt?? In der Anwartschaft wohl schon, aber in der Leistungsberechnung nicht.
Ist die neue Berechnung korrekt?
Vielen Dank im Voraus :-P
Hi,
also ich blick bei der Aufstellung nicht so ganz durch, wann du was gemacht hast. :confused:
Letztlich dürfte aber das interessant sein für dich:
Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
(...)
Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
1.der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,
1a.in den Fällen des § 123 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder
2.es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.
Quelle: §130 SGBIII (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__130.html)
D.h nur was du in den letzten 12 Monaten verdient hast, geht in die Berechnung mit rein.
Da dein Anspruch niedriger gewesen wäre als der vor den letzten 2 Jahren, muss dieser mindestens dann der alte Anspruch sein in der Höhe. Hier zählt also dann der §131 SGBIII (Punkt4) (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__131.html).
Für die Anwartschaftszeit zählen anderer Zeiträume die hier Berücksichtig werden. Hier zu mal der §123 SGBIII (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__123.html).
Da du in dem Zeitraum ja schon mal ALG1 gezogen hast (also so lese ich das irgendwie raus), glaub ich das du mit der letzten Arbeit nur die kurze Abwartschaftszeit erfüllt hast. Hier mal was das A-Amt dazu sagt und evtl ist es grafisch auch schöner dargestellt als in irgendeinem § :)
Drück mich I (http://www.arbeitsagentur.de/nn_25694/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Dauer-Hoehe/Dauer-des-Anspruchs/Dauer-des-Anspruchs-Nav.html)und Drück mich auch mal II (http://www.arbeitsagentur.de/nn_25694/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Allgemein/Anwartschaftszeit.html)
Ich habe einen neuen Anspruch von 201 Tagen bekommen. Die Neuberechnung hat ergeben, dass der alten Leistungsanspruch (385,-€) bewilligt wird, weil das Einkommen vom letzten Arbeitgeber ( 6 Mon. teilzeit) niedriger als der alte Anspruch gewesen wäre.
Habe ich die Möglichkeit eine Berücksichtigung der letzten 2 Jahre zu beantragen??
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert,es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
Hi,
also ich blicke nicht so ganz durch, von wann bis wann du was gemacht hast und wann du das letzte mal Alg1 bekommen hast.
Aber im §124 SGBII (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__124.html) heißt es dazu: Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatteWenn ich das also jetzt richig lese, dann warst du in den letzten 2 Jahren:
1) 6 Monate vollzeit
2) ALG1 Voraussetzung erfüllt und 10 Monate AL
3) 6 Monate Teilzeit
D.h alles vor dem ersten Anspruch auf Alg1 wird nicht mehr berücksichtig.
Ich habe einen neuen Anspruch von 201 Tagen bekommen.
Hmmm?
das ist mir jetzt ein rätsel, den eigentlich dürften das dann nur 101 Tage sein. Also wenn es so ist wie ich annehme, dann hast du ja nur die kurze Anwartschaftszeit erfüllt = 3 Monate = 90 Tage + deinen Restanspruch von 21 Tagen = 101 Tage anspruch auf Alg1
Die Neuberechnung hat ergeben, dass der alten Leistungsanspruch (385,-€) bewilligt wird, weil das Einkommen vom letzten Arbeitgeber ( 6 Mon. teilzeit) niedriger als der alte Anspruch gewesen wäre.
Habe ich die Möglichkeit eine Berücksichtigung der letzten 2 Jahre zu beantragen??
Das wurde doch berücksichtigt in dem du genau deswegen die alte Höhe deines letzten Alg1 jetzt bekommst.
Normalerweise wurde sich dein Alg1 in der Höhe jetzt nur auf von der Teilzeitbeschäftigung errechnen. Dein altes Alg1 wurde in der Höhe errechnet vom Volltzjob.
ok...von Anfang an....
7,5 Jahre Teilzeit gearbeitet März 2001-Juni 2008
Alg1 bewilligt bekommen ( 385,-€), ....
6 Wochen Alg1 bezogen, dann...
Vollzeit 6 Monate Aug 08 - Feb 09...
Widerbewilligung 385,-€ Alg1
10 Monate Alg1 bezogen....
Teilzeitstelle begonnen Dez.09-Juni10
Die Neuberechnung liegt ist weniger als 385,-€, deshalb wird der alte Anspruch berechnet. 201 Tage!!!
Hi,
es tut mir leid, egal wie ich es rechne, ich komme nicht auf die Ergebnisse die du hier schreibst zB wie dein letzter Restanspruch von 21 Tagen entstanden seinen soll.
Ich versuches mal und hoffe das ggf andere User hier mal nachrechnen:
Erstes Alg1 & die Höhe errechnete sich auf deiner 7,5 jahrigen Teilzeitarbeit und müssten 12 Monate Anspruch gewesen sein, von denen du 6 Wochen in Anspruch genommen hast. Das entspricht also 360 Tage - 45 Tage = Restanspruch von 315 Tagen. Dein Alg war 385 €.
Einen neuen Anspruch hast du dir mit der neuen Vollzeit-Tätigkeit nicht erworben somit hast du nur auf deinen Restanspruch zurück greifen können. Hier warst du also 10 Monate AL = 300 Tage und hättest dann laut meiner Rechnung nur 15 Restanspruch gehabt.
So, dann hast du wieder Teilzeit gearbeitet und bist wieder AL geworden und hast dir damit einen neuen Anspruch auf ALG1 erworben. In den letzten zwei Jahren warst du also insgesamt 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Job = 6 Monate neuer Anspruch = 180 Tage. Somit müsste eigentlich dein neuer Anspruch auf Alg1 195 Tage sein, aber hier muss ich irgendwo einen fehler haben, wenn du 201 Tage schreibst. :(
Da nun eigentlich nur der durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate in die Berechnung mit eingeflossen sind und dies ja nur ein Teilzeitjob war, ist das Alg1 dadruch weniger gewesen als bei deinem ersten Anspruch. Somit würde jetzt der §131 SGBIII Punkt 4 greifen.
Wenn ich also den §130 SGBIII richtig lese, dann kann der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
Meiner Meinung nach hast du hier recht, den der Vollzeitjob wurde ja hier dann nicht berücksichtig und wäre dieser berücksichtigt worden, dann müsste dein Alg1 auch höher sein.
Warte mal ab was andere hierzu noch schreiben, ansonsten stell doch einfach mal einen Antrag bzw mach einen Widerspruch gegen den Bescheid und führe den § 130 SGBIII mit auf und reiche hierzu auch die Unterlagen von dem Vollzeitjob mit ein.
Seebarsch
28.07.2010, 21:44
Halten wir mal fest:
06/2008 Alg Anspruch für 12 Monate entstanden
danach Anspruch bis auf 21 Tage Rest verbraucht.
Neue Meldung 06/2010
neuer Anspruch entstanden weil seit 07/2008 - 05/2010 insgesamt 13 Monate Beschäftigung.
Neuer Anspruch = 6 Monate = 180 Tage +21 Tage Rest = Gesamtanspruch ab 06/2010 = 201 Tage!
So weit so gut!
Für den neuen Anspruch ab 06/2010 wird der Bemessungsrahmen aus den 12 Monaten vor dem Ende des letzten Beschäftigunsgverhältnisses gebildet.
Bei einem Ende der Beschäftigung am 31.05.2010 wäre das dann der Zeitraum vom 01.06.2009 - 31.05.2010.
In dieser Zeit liegt nur die Beschäftigung mit der Teilzeitbeschäftigung, so dass dieser verminderte Satz die Regelbemessung darstellt.
Da aber hier offensichtlich im Rahmen des Bestandsschutzes festgestellt wird, dass das alte Bemessungsentgelt höher war, wird danach gezahlt.
So weit so gut!
Allerdings müsste hier der § 130 Absatz 2 Nr 4 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__130.html)ziehen, da innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor Entstehen des neuen Anspruch = 11/2006 - 05/2010 insgesamt mindestens sechs Monate Vollzeit = 08/08 - 02/09 = 7 MOnate liegen.
Als Folge fällt die Teilzeitbeschäftigung aus dem Bemessungsrahmen heraus! Da dann im normalen Bemessungszeitraum vom 01.06.2009 - 31.05.2010 nicht mindestens 150 Kalendertage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen, ist der Bemessungszeitraum auf zwei Jahre zu erweitern.
Das wäre dann der Zeitraum von 06 oder 07/2008 bis 31.05.2010.
Darin liegt dann die Zeit der Vollzeitbeschäftigung von 08/08 - 02/09!
Diese Zeit ist dann zur Bemessung heranzuziehen!
@nana2
Genaues kann man aber erst dann sagen, wenn auch taggenaue Datumsangaben vorliegen, da es bei den Berechnungen u.U. auf einen Tag ankommen kann.
Angaben wie: Anspruch in 06/2008 entstanden, sind da nicht hilfreich!
:confused:
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