ALN - Robot
07.04.2005, 16:33
Arbeitslosengeld
Sperrzeit bei vorgeschobenen Gründen
Arbeitslose, die beim Einstellungsgespräch falsche Angaben zum Gesundheitszustand macht, riskiert eine Sperrzeit seitens der Bundesagentur für Arbeit.
Der Fall:
Dem arbeitslosen Schlosser war vom Arbeitsamt ein Arbeitsangebot in seinem Beruf unterbreitet worden.
Beim Einstellungsgespräch stellte sich heraus, dass diese Tätigkeit Montagearbeiten und damit verbunden Hotelübernachtungen beinhaltete. Der Arbeitslose nahm das Arbeitsangebot nicht an.
Er behauptete, seine Weigerung habe gesundheitliche Gründe; denn er leide an einer Hausstauballergie und könne deshalb nicht in Hotels übernachten.
Das Arbeitsamt sperrte daraufhin das Arbeitslosengeld für zwölf Wochen und begründete dies damit, der Arbeitslose habe ein zumutbares Arbeitsangebot nicht angenommen.
Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht:
Der Arbeitslose war objektiv in der Lage, das ihm unterbreitete Arbeitsangebot anzunehmen, da auch in Hotels Vorkehrungen gegen Hausstaubmilben zu treffen sind.
Die entgegenstehende Auffassung des Arbeitslosen ist unzutreffend. In Bezug auf die Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme sind nicht die Vorstellungen des Arbeitslosen über die Zumutbarkeit entscheidend, sondern die tatsächlichen Verhältnisse.
Landessozialgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 14. Mai 2004 – L 8 AL 165/02
Sperrzeit bei vorgeschobenen Gründen
Arbeitslose, die beim Einstellungsgespräch falsche Angaben zum Gesundheitszustand macht, riskiert eine Sperrzeit seitens der Bundesagentur für Arbeit.
Der Fall:
Dem arbeitslosen Schlosser war vom Arbeitsamt ein Arbeitsangebot in seinem Beruf unterbreitet worden.
Beim Einstellungsgespräch stellte sich heraus, dass diese Tätigkeit Montagearbeiten und damit verbunden Hotelübernachtungen beinhaltete. Der Arbeitslose nahm das Arbeitsangebot nicht an.
Er behauptete, seine Weigerung habe gesundheitliche Gründe; denn er leide an einer Hausstauballergie und könne deshalb nicht in Hotels übernachten.
Das Arbeitsamt sperrte daraufhin das Arbeitslosengeld für zwölf Wochen und begründete dies damit, der Arbeitslose habe ein zumutbares Arbeitsangebot nicht angenommen.
Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht:
Der Arbeitslose war objektiv in der Lage, das ihm unterbreitete Arbeitsangebot anzunehmen, da auch in Hotels Vorkehrungen gegen Hausstaubmilben zu treffen sind.
Die entgegenstehende Auffassung des Arbeitslosen ist unzutreffend. In Bezug auf die Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme sind nicht die Vorstellungen des Arbeitslosen über die Zumutbarkeit entscheidend, sondern die tatsächlichen Verhältnisse.
Landessozialgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 14. Mai 2004 – L 8 AL 165/02