Feliodea
26.10.2006, 13:30
Hallo,
ich frage hier für eine gute Freundin an, die leider nicht selber hier posten kann.
Sachverhalt: Eine Freundin, ALG II-Empfängerin, von ihrem Mann getrennt lebend, lebt mit ihrem schwerbehinderten und pflegebedürftigen Schwager in einer gemeinsamen Wohnung (Wohngemeinschaft).
Sie hat für ihren Schwager offiziell die "Betreungsvollmacht". Das heißt, sie kann alle finanziellen und amtlichen Angelegenheiten für ihren Schwager regeln.
Ihre zuständige Arge hat diese Situation auch problemlos anerkannt, sie erhält den vollen Regelsatz für Alleinstehende (345 €).
Ihrem Schwager dagegen, der als nicht Erwerbsfähiger Grundsicherung nach SGB XII erhält, wurde der Regelsatz gekürzt - er erhält nur 276 € (80 % vom RS) plus 46.92 Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit plus anteilige KdU.
Begründung: Da meine Freundin den vollen Regelsatz von der Arge erhält, gewährt das Sozialamt ihrem Schwager nur 80 % des RS. Beide werden wohl als BG gewertet.
Meine Freundin hat zwar Kontovollmacht, und betreut ihren Schwager, sie kauft für ihn ein und versorgt ihn. Die Einkäufe für den Schwager werden aber centgenau abgerechnet.
Nach meiner Ansicht liegt weder eine BG noch eine HG vor, es handelt sich nur um eine Betreuung, die ja medizinisch notwendig ist (ihr Schwager hat Pflegestufe II).
Ich habe erstmal geraten, formlos Widerspruch einzulegen, um die Frist zu wahren. Wie kann man den Widerspruch nun am Besten begründen? Bitte um Argumentationshilfen.
Mit fragenden Grüßen
Feli
die keine Mäuse hat
ich frage hier für eine gute Freundin an, die leider nicht selber hier posten kann.
Sachverhalt: Eine Freundin, ALG II-Empfängerin, von ihrem Mann getrennt lebend, lebt mit ihrem schwerbehinderten und pflegebedürftigen Schwager in einer gemeinsamen Wohnung (Wohngemeinschaft).
Sie hat für ihren Schwager offiziell die "Betreungsvollmacht". Das heißt, sie kann alle finanziellen und amtlichen Angelegenheiten für ihren Schwager regeln.
Ihre zuständige Arge hat diese Situation auch problemlos anerkannt, sie erhält den vollen Regelsatz für Alleinstehende (345 €).
Ihrem Schwager dagegen, der als nicht Erwerbsfähiger Grundsicherung nach SGB XII erhält, wurde der Regelsatz gekürzt - er erhält nur 276 € (80 % vom RS) plus 46.92 Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit plus anteilige KdU.
Begründung: Da meine Freundin den vollen Regelsatz von der Arge erhält, gewährt das Sozialamt ihrem Schwager nur 80 % des RS. Beide werden wohl als BG gewertet.
Meine Freundin hat zwar Kontovollmacht, und betreut ihren Schwager, sie kauft für ihn ein und versorgt ihn. Die Einkäufe für den Schwager werden aber centgenau abgerechnet.
Nach meiner Ansicht liegt weder eine BG noch eine HG vor, es handelt sich nur um eine Betreuung, die ja medizinisch notwendig ist (ihr Schwager hat Pflegestufe II).
Ich habe erstmal geraten, formlos Widerspruch einzulegen, um die Frist zu wahren. Wie kann man den Widerspruch nun am Besten begründen? Bitte um Argumentationshilfen.
Mit fragenden Grüßen
Feli
die keine Mäuse hat