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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sperrzeit von einer Woche wegen § 38 SGB III


waldprophet
04.08.2010, 10:21
Hallo, ich bin gerade auf dieses Forum gestossen. Finde ich schon super!:)

Folgende Frage: Ich habe heute den Bescheid bekommen, dass eine Woche Sperrzeit bei mir eintreten soll, da ich mich nicht rechtzeitig arbeitslos gemeldet habe.

Nachdem der Arbeitgeber mit gekündigt hat. Habe ich mich direkt 1 Tag später beim Arbeitsamt arbeitlos gemeldet.
Was entscheident ist, dass es ein befristeter Arbeitsvertrag war und ich von der 3 Monats-Regelung keine Kenntnis hatte.:confused: Dies habe ich auch ib der ersten Stellungsnahme vorgebracht.

--- ABER dies sei kein wichtiger Grund ---


Ich werde auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Habt Ihr vielleicht ein paar Tipps, welche Inhalte dieser haben sollte. Wichtiger Grund?

Ich werde auf jeden Fall vorbringen: Auf das Geld angewiesen, da

1. Hauskredit abbezahlt werden muss
2. Frau in Elternzeit
3. 5 Monatiges Kind

Was meint Ihr?

Danke & Grüße

Butterbrot
04.08.2010, 10:30
Ich bezweifel das der Wiederspruch von Erfolg gekrönt sein wird , da ersten Unwissen nicht vor Strafe schützt und du dich ja hättest informieren können. Außerdem ist eine Woche ja auch nicht so lang , das hätte auch mehr werden können .

spaceman
04.08.2010, 11:12
Warst du schon mal arbeitslos?

Wenn ja, dann sieht es auch mit Widespruch schlecht aus da man dann grundsätzlich davon ausgeht das man die Reglung kennt.

waldprophet
04.08.2010, 12:12
Nein, ich war noch nie arbeitslos - wusste von der Regelung nicht.

Tja, wenn die so kommen - finde ich nicht gerade ein nettes Behandeln.

Aber wie immer geht es um Geld.

Grüße:wut:

Step
04.08.2010, 12:25
Eine Mitschuld trägt hier aber auch Dein Arbeitgeber, denn nach §38 (2) Nr. 3 (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__2.html) hätte er Dich darüber informieren sollen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1. (...)
2. (...)
3. Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.

waldprophet
04.08.2010, 12:32
Mein Vertrag war bis zum 30.6 befristet.
Der AG hat mir am 14.6 zum Monatsende gekündigt mit dem Hinweis mich direkt arbeitslos zu melden, das habe ich dann 16.6.

Und trotzdem die Sperre. Wie gesagt, auch wenn man es nicht weiss, wird man bestraft!???

spaceman
04.08.2010, 12:35
Bei einem befristeten Vertrag hat man sich m.W immer 3 Monate vor Auslaufen zu melden.

Step
04.08.2010, 12:50
Der AG hat mir am 14.6 zum Monatsende gekündigt mit dem Hinweis mich direkt arbeitslos zu melden, das habe ich dann 16.6. Also erstmal können befristete Verträge nicht vor Ende der Befristung gekündigt werden, es sei denn, daß dies einzelvertraglich vereinbart wurde.

Trotzdem ändert es nichts an der Tatsache, daß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses absehbar war und Du verpflichtet gewesen wärst, Dich 3 Monate vorher zu melden. Daß Du davon nichts gewußt hast, entschuldigt jedoch nicht die eintretenden Folgen. Das ist aber nicht nur beim Arbeitsamt so!

M.E. hätte Dich der AG aber rotzdem frühzeitig, also mehr als 3 Monate vor Vertragsende auf die Meldepflicht hinweisen müssen.

Du könntest dies im Widerspruch gegen die Sperrzeit so aufführen. Ob es anerkannt wird oder nicht, kann Dir hier niemand vorhersagen. Aber probieren würde ich es.

Ansonsten sieh es doch mal so: Du bekommst zwar eine Woche weniger Geld, hast Dir aber die Formalitäten mit der Arbeitsagentur während Deines Arbeitsverhältnisses erspart, denn hättest Du Dich arbeissuchend gemeldet, hätten die Dich mit Auflagen, persönlichen Terminen etc. zugemüllt, denen Du auch im Arbeitsverhältnis hättest nachkommen müssen.

bydgo
04.08.2010, 13:58
Hallo Waldprophet,

da der Arbeitsvertrag befristet war müsste er schriftlich vorliegen.

Üblich ist es in diesem Arbeitsvertrag hinzuweisen, dass man sich 3 Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden muss.

Zeitbefristete Arbeitsverhältnisse benötigen keiner Kündigung.

Gruß