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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sperrzeit trotz Bewerbung


sandra_90
07.08.2010, 22:22
Hallo,

ich habe folgendes Problem:
Bis 15. Juli war ich arbeitslos gemeldet, habe mich aber dann abgemeldet weil ich ursprünglich weiter auf die Berufsoberschule gehen wollte. Habe jetzt aber kurzfristig doch noch ein Jobangebot in der Buchhaltung bekommen.

Anfang der Woche bekam ich nun einen Brief vom Arbeitsamt, dass ich mich im Mai angeblich bei einem Arbeitgeber nicht beworben habe. Ich habe diese Bewerbung aber noch am selben Tag an dem ich den Vermittlungsvorschlag von meiner Sachbearbeiterin erhalten habe abgeschickt und bis heute keine Rückmeldung von der Firma erhalten.

Jetzt droht mir eine Sperrzeit von 3 Wochen, obwohl ich nicht mehr arbeitslos gemeldet bin und die Bewerbung geschrieben habe. Wie kann ich dem Arbeitsamt beweisen, dass ich die Bewerbung abgeschickt habe. Ich kann mir ja selber nicht erklären wieso das Arbeitsamt auf die Idee kommt, dass ich mich nicht auf die Stelle beworben habe bzw. wieso sich die Firma bei mir, wie so viele andere auch, nicht gemeldet hat.

Was mich auch noch interessieren würde ist, ob ich meine Eingliederungsvereinbarungen, die ich bei dem Gespräch mit meinem SB immer bekomme eigentlich unterschreiben muss. Habe nämlich in der ganzen Zeit in der ich arbeitslos gemeldet war keine unterschrieben. Kann es sein, dass ich beim ersten Termin mit meiner SB etwas unterschreiben müssen habe, dass alle EGV rechtswirksam macht(auch ohne Unterschrift)?
Anders könnte ich mir nämlich nicht erklären, dass ich diese nie unterschreiben habe müssen, denn die Rechtsfolgenbelehrung wäre ja somit unwirksam und es könnte keine Sperrzeit eintreten oder?

Vielen Dank für eure Antworten.

Pharao
07.08.2010, 23:46
Hi,

das kommt schon mal vor das ein AG einem nichts zurückschickt, also keine Einladung oder Absage. Dem Amt teilst du jetzt am besten einfach mit, das du den Stellenvorschlag vom Amt am xx.xx.xxxx erhalten hast und am xx.xx.xxxx dich (zeitnah) daraufhin beworben hast. Zusätzlich schickst du eine Kopie des Anschreibens mit und schreibst auch gleich dazu das dieser AG sich bei dir nicht gemeldet hat.
Was mich auch noch interessieren würde ist, ob ich meine Eingliederungsvereinbarungen, die ich bei dem Gespräch mit meinem SB immer bekomme eigentlich unterschreiben muss.
Nein, müssen tust du garnix. Hier mal was Wiki (http://de.wikipedia.org/wiki/Eingliederungsvereinbarung) dazu sagt:
Inhalte:

In einer Eingliederungsvereinbarung werden die Pflichten und Leistungen beider Seiten bei der Arbeitssuche, das Ziel und die verfolgte Strategie festgelegt. Weitere Inhalte können Zwischenziele und Maßnahmen sein sowie notwendige rechtliche Belehrungen

Rechtsraum:

Nach ganz überwiegender Auffassung ist die Eingliederungsvereinbarung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die allgemeinen Bestimmungen nach dem § 53 SGB X und des BGB gelten. Die Eingliederungsvereinbarung ersetzt den Verwaltungsakt. Daher kann ein solcher Vertrag nicht durch Widerspruch angefochten werden. Ein Vertrag, der nicht sittenwidrig ist und dessen Zustandekommen nicht erzwungen wurde, ist rechtsverbindlich.
(...)
Da es sich um einen Vertrag handelt, hat jeder die Möglichkeit, einen Gegenvorschlag zur unterbreiteten Eingliederungserklärung zu machen. Zu diesem Zwecke kann man sich auch eine Bedenkzeit erbitten. Ein eigener Vorschlag kann nicht als Weigerung verstanden werden.
Bei Weigerung des Hilfebedürftigen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, liegt – unabhängig vom Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 1a SGB II – kein Sanktionstatbestand vor. Bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sind nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II die zu bestimmenden Rechte und Pflichten in einem Verwaltungsakt verbindlich zu regeln.
Kann es sein, dass ich beim ersten Termin mit meiner SB etwas unterschreiben müssen habe, dass alle EGV rechtswirksam macht(auch ohne Unterschrift)?

Nein, da es sich um einen Vertrag handelt gibt es keine "universelle Unterschrift" die dann automatisch für alles gilt.
Anders könnte ich mir nämlich nicht erklären, dass ich diese nie unterschreiben habe müssen, denn die Rechtsfolgenbelehrung wäre ja somit unwirksam und es könnte keine Sperrzeit eintreten oder?

Versteht ich jetzt nicht so ganz.

War bei dem Stellenangebot wo du dich angeblich nicht beworben hast eine Rechtsfolgebelehrung dabei ? Evtl hast du den Zettel ja noch bzw könnte auch sein das diese Rechtfolgebelehrung auf den Zettel drauf ist, den man normal wieder zum Amt zurück schicken muss. Trotzdem dann vorgehen wie oben schon beschrieben.

Da du ja selber sagst, das du keine EGV unterschrieben hast, fällt das also schon mal weg, das hier evtl die Rechtsfolgebelehrung für diese ausgeschriebene Stelle dabei war.

sandra_90
09.08.2010, 11:54
Danke für deine Antwort :-)

Dem Amt teilst du jetzt am besten einfach mit, das du den Stellenvorschlag vom Amt am xx.xx.xxxx erhalten hast und am xx.xx.xxxx dich (zeitnah) daraufhin beworben hast. Zusätzlich schickst du eine Kopie des Anschreibens mit und schreibst auch gleich dazu das dieser AG sich bei dir nicht gemeldet hat.

des mit der Kopie wird wohl etwas problematisch weil ich des anschreiben nirgends abgespeichert habe und den vermittlungsvorschlag weggeschmissen hab, nachdem ich mich beim arbeitsamt abgemeldet hatte (dachte ich hab jetz meine ruhe von denen) ... ich hätt ja nie gedacht dass ich des irgendwann mal nachweisen muss, dass ich mich da beworben habe bzw. dass meine Bewerbung nicht beim Arbeitgeber ankommt ... (hab das erste mal mit da arge zu tun)

Zitat von sandra_90
Anders könnte ich mir nämlich nicht erklären, dass ich diese nie unterschreiben habe müssen, denn die Rechtsfolgenbelehrung wäre ja somit unwirksam und es könnte keine Sperrzeit eintreten oder?


Versteht ich jetzt nicht so ganz.

War bei dem Stellenangebot wo du dich angeblich nicht beworben hast eine Rechtsfolgebelehrung dabei ?

Also ich mein des so ... auf der EGV is bei mir immer oben gestanden, dass ich mich auf meine Vermittlungsvorschläge innerhalb der nächsten 3 tage bewerben muss ... und ich dachte da ich die egv ja nicht unterschrieben habe ist des hinfällig ...
aber ich hab die rechtsfolgebelehrung auf dem vermittlungsvorschlag ned berücksichtig ... da muss ich ja nichts unterschreiben dass des gilt oder?

Ich hoffe des is jetz alles nicht zu verwirrend :?

spaceman
09.08.2010, 12:24
Ne die RFB gilt auch so. Die gilt sozusagen immer.

Pharao
09.08.2010, 13:07
des mit der Kopie wird wohl etwas problematisch weil ich des anschreiben nirgends abgespeichert habe und den vermittlungsvorschlag weggeschmissen hab, nachdem ich mich beim arbeitsamt abgemeldet hatte
Hi,

das ist natürlich jetzt sehr ... :( ... , da du in der Beweispflicht bist. Es lohnt sich hier meistens immer alles im Vorfeld fein säuberlich zu Dokumentieren, damit man genau weis mit dem, wann habe ich gesprochen, mich beworben,ect.

Ein Anschreiben was man sehr wahrscheinlich auf dem PC erstellt hat, nimmt ja nicht soviel Platz weg. Evtl mal mit einem Datenrettungsprogramm versuchen dieses Dokument wieder herzustellen. Ansonsten wird es schwer zu Beweisen das man sich beworben hat. Evtl. könnte man auch versuchen nochmal bei der Firma wo man sich angeblich nicht beworben hat, anzurufen und mal nachzufragen ob die Bewerbung mittlerweile aufgetaucht ist, hier denke ich aber das die Chancen sehr klein sind.
auf der EGV is bei mir immer oben gestanden, dass ich mich auf meine Vermittlungsvorschläge innerhalb der nächsten 3 tage bewerben muss ... und ich dachte da ich die egv ja nicht unterschrieben habe ist des hinfällig ...

In der EGV soll ja eigentlich auch rein, was man während dem Gespräch mit seinem SB besprochen hat, also hat dein SB dir das mit dem Zeitnah auch gesagt, egal ob du das jetzt Unterschrieben hast oder nicht.

Die Rechtsbelehrung auf den Stellenvorschlag hat erstmal nichts mit der EGV zu tun, sondern sagt einem ja nur was passiert, wenn man hier sich nicht bewirbt, ect.

Was man dir jetzt hier Raten soll ist garnicht so leicht, da ich nicht weis ob das Amt die Begründung akzeptieren wird, das man das Anschreiben oder sonstige Beweise nicht liefern kann.