ALN - Robot
26.10.2006, 15:43
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Falscher Tipp mit Folgen
Mieter kann sich nicht auf fehlerhafte Beratung berufen
Aktenzeichen: VIII ZR 102/06
Mieter tragen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) das Risiko,
wenn sie auf Grund falscher Beratung durch einen Mieterschutzverein eine Kündigung ihres Mietverhältnisses herbeiführen.
Karlsruhe
- Mit dem verkündeten Urteil wurde die Räumungsklage gegen einen Mieter rechtskräftig.
Der hatte zwischen 2004 und 2005 keine Vorschüsse für Betriebskosten mehr gezahlt,
weil die Vermieterin die der Nebenkostenabrechnung zugrunde liegenden Rechnungen nicht geschickt hatte.
Nachdem der Mietrückstand mehr als zwei Monate betrug, kündigte die Vermieterin und verlangte die Räumung der Wohnung.
Tatsächlich war damals umstritten, ob Vermieter auf dem freien Wohnungsmarkt die Belege für die
Betriebskostenabrechnung den Mietern zusenden müssen oder es genügt,
wenn die Belege beim Vermieter eingesehen werden können.
Der BGH urteilte erst im März 2006, dass keine Zusendepflicht besteht.
Die Mieter machten nun geltend, dass sie kein Verschulden an der Zurückbehaltung der Nebenkosten treffe;
das sei Folge der fehlerhaften Rechtsberatung gewesen. Der BGH entschied jedoch,
dass die Mieter für die falsche Beratung einzustehen haben. Nach dem Gesetz sei der Mieter auch für das Verschulden Dritter verantwortlich,
derer er sich bedient. Er könne für den eingetretenen Schaden aber Rückgriff beim Mieterverein nehmen.
Denn der habe den Mieter fahrlässig falsch beraten. Die Pflicht des Vermieters, der Nebenkostenabrechnung die Rechnungsbelege in Kopie beizulegen,
sei damals umstritten gewesen. Angesichts der ungeklärten Rechtslage habe der Mieterschutzverein damit rechnen müssen,
dass die Vorlagepflicht später verneint werde.
Dass er dennoch zur Einbehaltung der Vorauszahlungen riet, sei fahrlässig gewesen.
Urteil in letzter Instanz
Die Vorinstanzen hatten den Fall unterschiedlich beurteilt.
Das Amtsgericht Herne-Wanne hatte den Fehler des Mieterschutzvereins dem Mieter zugerechnet.
Das Landgericht Bochum hatte dagegen ein Verschulden des Mieters verneint und die Räumungsklage abgelehnt.
Die Bundesrichter stellten nun in letzter Instanz das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne wieder her;
damit ist der Räumungsklage rechtskräftig stattgegeben.
ukn
Weiterlesen... (http://www.fr-online.de/in_und_ausland/wirtschaft/verbrauchertipps/?cnt=997372)
Falscher Tipp mit Folgen
Mieter kann sich nicht auf fehlerhafte Beratung berufen
Aktenzeichen: VIII ZR 102/06
Mieter tragen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) das Risiko,
wenn sie auf Grund falscher Beratung durch einen Mieterschutzverein eine Kündigung ihres Mietverhältnisses herbeiführen.
Karlsruhe
- Mit dem verkündeten Urteil wurde die Räumungsklage gegen einen Mieter rechtskräftig.
Der hatte zwischen 2004 und 2005 keine Vorschüsse für Betriebskosten mehr gezahlt,
weil die Vermieterin die der Nebenkostenabrechnung zugrunde liegenden Rechnungen nicht geschickt hatte.
Nachdem der Mietrückstand mehr als zwei Monate betrug, kündigte die Vermieterin und verlangte die Räumung der Wohnung.
Tatsächlich war damals umstritten, ob Vermieter auf dem freien Wohnungsmarkt die Belege für die
Betriebskostenabrechnung den Mietern zusenden müssen oder es genügt,
wenn die Belege beim Vermieter eingesehen werden können.
Der BGH urteilte erst im März 2006, dass keine Zusendepflicht besteht.
Die Mieter machten nun geltend, dass sie kein Verschulden an der Zurückbehaltung der Nebenkosten treffe;
das sei Folge der fehlerhaften Rechtsberatung gewesen. Der BGH entschied jedoch,
dass die Mieter für die falsche Beratung einzustehen haben. Nach dem Gesetz sei der Mieter auch für das Verschulden Dritter verantwortlich,
derer er sich bedient. Er könne für den eingetretenen Schaden aber Rückgriff beim Mieterverein nehmen.
Denn der habe den Mieter fahrlässig falsch beraten. Die Pflicht des Vermieters, der Nebenkostenabrechnung die Rechnungsbelege in Kopie beizulegen,
sei damals umstritten gewesen. Angesichts der ungeklärten Rechtslage habe der Mieterschutzverein damit rechnen müssen,
dass die Vorlagepflicht später verneint werde.
Dass er dennoch zur Einbehaltung der Vorauszahlungen riet, sei fahrlässig gewesen.
Urteil in letzter Instanz
Die Vorinstanzen hatten den Fall unterschiedlich beurteilt.
Das Amtsgericht Herne-Wanne hatte den Fehler des Mieterschutzvereins dem Mieter zugerechnet.
Das Landgericht Bochum hatte dagegen ein Verschulden des Mieters verneint und die Räumungsklage abgelehnt.
Die Bundesrichter stellten nun in letzter Instanz das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne wieder her;
damit ist der Räumungsklage rechtskräftig stattgegeben.
ukn
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