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ALN - Robot
07.04.2005, 16:34
Vorherige Arbeitszeit nicht anrechnen

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen Monat dauern muss und höchstens drei Monate betragen darf.

Wird im Ausbildungsvertrag eine Probezeit von drei Monaten vereinbart, ist die in einem vorherigen Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit darauf nicht anzurechnen.

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit gekündigt werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 6 AZR 127/04