ALN - Robot
07.04.2005, 16:35
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags nach Arbeitsantritt führt nicht zur Wirksamkeit einer zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung.
Der Fall:
Der Arbeitnehmer war vom 1. November 2000 bis zum 31. Oktober 2002 als Sachbearbeiter im Bundesvermögensamt beschäftigt.
Im Vorstellungsgespräch hatte ihm der Amtsvorsteher mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis für zwei Jahre befristet sei.
Ein paar Tage nachdem der Arbeitnehmer die Arbeit aufgenommen hatte, unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der die befristete Beschäftigung bis 31. Oktober 2002 vorsah.
Der Arbeitnehmer klagte gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Befristung und hatte Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht: Nach dem Gesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags der Schriftform.
Diese ist nicht gewahrt, wenn die Vertragsparteien zunächst nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag vereinba
ren und diesen Vertrag nach Antritt der Arbeit schriftlich niederlegen. Die nur mündlich vereinbarte Befristung ist mangels Schriftform nichtig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung des Vertrags führt nicht zur Wirksamkeit der Befristung.
Auf Grund der vor Beginn der Beschäftigung nur mündlich vereinbarten Befristung ist zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Nach Arbeitsantritt des Beschäftigten haben die Parteien auch keinen neuen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen, sondern nur den mündlichen Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2004 – 7 AZR 198/04
Text des Urteils auf der WWW-Seite des Bundesarbeitsgerichts (http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=79a100c1161f607bfa236d0e3fd6ad0b&nr=10344&pos=0&anz=1)
Der Fall:
Der Arbeitnehmer war vom 1. November 2000 bis zum 31. Oktober 2002 als Sachbearbeiter im Bundesvermögensamt beschäftigt.
Im Vorstellungsgespräch hatte ihm der Amtsvorsteher mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis für zwei Jahre befristet sei.
Ein paar Tage nachdem der Arbeitnehmer die Arbeit aufgenommen hatte, unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der die befristete Beschäftigung bis 31. Oktober 2002 vorsah.
Der Arbeitnehmer klagte gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Befristung und hatte Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht: Nach dem Gesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags der Schriftform.
Diese ist nicht gewahrt, wenn die Vertragsparteien zunächst nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag vereinba
ren und diesen Vertrag nach Antritt der Arbeit schriftlich niederlegen. Die nur mündlich vereinbarte Befristung ist mangels Schriftform nichtig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung des Vertrags führt nicht zur Wirksamkeit der Befristung.
Auf Grund der vor Beginn der Beschäftigung nur mündlich vereinbarten Befristung ist zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Nach Arbeitsantritt des Beschäftigten haben die Parteien auch keinen neuen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen, sondern nur den mündlichen Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2004 – 7 AZR 198/04
Text des Urteils auf der WWW-Seite des Bundesarbeitsgerichts (http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=79a100c1161f607bfa236d0e3fd6ad0b&nr=10344&pos=0&anz=1)