efge
27.10.2006, 14:51
Hier ein Beispiel einer Ein-Euro-Job-Maßnahme aus dem Landkreis Aurich, das
deutlich belegt, wie Gesetze zum einseitigen Vorteil verbogen werden
aber auch zeigt, wie man/frau erfolgreich gegen einen Ein-Euro-Job angehen kann
Am 08.04.2005 erhielt Herr XYZ folgendes Schreiben der Gemeinde Wiesmoor
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen sog. Ein-Euro-Jobs
Sehr geehrter Herr XYZ,
die ArGe des Landkreises Aurich und der Agentur hat für die Gemeinde 20 Zusatzjobs
bewilligt. Sie sind der Gemeinde hierfür zugewiesen.
Als Beginn ist der 11. April 2005 um 7.00 Uhr vorgesehen. Treffpunkt ist der gemeindliche Bauhof in (…) an der Hauptstraße. Die Maßnahme endet am 30. September 2005.
Sie wollen sich bitte am Montag, 11. April 2005, 7.00 Uhr bei dem Vorarbeiter Herrn (…)
zwecks Arbeitsaufnahme melden.
In der „Vereinbarung über die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit“ wurde die Tätigkeit dieses EEJ’s wie folgt beschrieben
Art und Inhalt der Tätigkeit
Verschönerung des Landschaftsbildes unter Berücksichtigung des Umwelt- und Naturschutzes
zusätzliche Instandhaltung von Grünanlagen und Straßenrändern,
zusätzliche Anpflanzungen im Bereich des Campingplatzes,
zusätzliche Reinigung von Freizeiteinrichtungen, Anlegung von zusätzlichen Wegen,
zusätzliche Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern,
zusätzliche Aufreinigung von Gräben und Gewässern.
Es handelt sich um zusätzliche Arbeiten, die keine Pflichtaufgaben berühren.
Aus dem Arbeitsprotokoll von Herrn XYZ, dass er in Absprache mit seinem Rechtsanwalt anfertigte
Mo 11.04.: Platten gelegt (Hallenbad/Minigolfplatz)
Do 14.04.: Platten gelegt (Hallenbad/Minigolfplatz)
Mo 18.04.: Rohre im Graben verlegt (Stadion Nähe Tennisplatz)
Di 19.04.: Rohre im Graben verlegt (Stadion Nähe Tennisplatz)
Di 26.04.: Pflastern (Marktplatz/Bootsanleger) Pflastersteine neu aufgenommen wg. Versackung
Mo 02.05.: Ausgrabung (Campingplatz am Ottermeer)
Di 03.05.: 100er Plastikrohre verlegt für Ferienhäuser
Mi 04.05.: Gräben aufgefüllt mit Kies, vorher Drainage (Campingplatz)
Aus dem Schreiben des Rechtsanwaltes von Herrn XYZ an die Gemeinde Wiesmoor vom 19.05.2005
W I D E R S P R U C H gegen die obige Heranziehungs- bzw. Zuweisungsverfügung eingelegt und beantragt,
1. die vorgenannte Verfügung bis spätestens Freitag, 20. Mai 2005, aufzuheben;
h i l f s w e i s e
die aufschiebende Wirkung anlässlich des voran stehend eingelegten Widerspruchs
bis spätestens Freitag, 20. Mai 2005, z. H. des Unterzeichners per Fax zu bestätigen. (…)
B e g r ü n d u n g :
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die hier angefochtene Verfügung Ihrer Behörde liegen
nicht vor. Wie Ihrer Behörde bekannt ist, sollen Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, gem. § 16 Abs. 3 SGB II nur dann geschaffen werden, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen und es sich um zusätzliche Arbeiten handelt. (…)
Die tatsächliche, von meinem Mandanten auszuübende Tätigkeit liegt jedoch weder im öffentlichen Interesse, noch stellt diese eine zusätzliche Arbeit im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II dar, wenn er ausweislich des hier in Kopie beigefügten Arbeitsprotokolls für den Zeitraum vom 11.04. bis 04.05.2005 im Ergebnis Tätigkeiten verrichten muss, die herkömmlich von Arbeitnehmern ausgeführt werden bzw. von Gemeinden gegenüber Unternehmen in Auftrag gegeben werden. (…)
Als besonderes rechtsmissbräuchliches Merkmal zu Lasten meines Mandanten wäre hervorzuheben, dass dieser gem. § 4 der vorgenannten Vereinbarung zur Ableistung einer wöchentlichen Arbeitszeit im Umfang von 38,5 Std./Woche verpflichtet wurde. Dieser zeitliche Umfang entspricht der durchschnittlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten, nicht aber einer Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II.(…)
Die Antwort der Gemeinde vom 20.05.2005
(…) unter Bezugnahme auf Ihr o. a. Schreiben teile ich mit, dass die Zuweisung des Herrn XYZ durch die ARGE Aurich (…) erfolgt ist.
Der Widerspruch gegen die Vereinbarung ist unzulässig, da kein Verwaltungsakt vorliegt. Ich stelle Ihnen deshalb anheim, den Widerspruch zurückzunehmen.(…)
Aus dem „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung“ an das Sozialgericht Aurich vom 23.05.2005
Soweit die Gemeinde Wiesmoor dem Unterzeichner mit Verfügung vom 20.05.2005 mitteilt, dass der vom Antragsteller (Ast.) angefochtene Heranziehungsbescheid vom 08.04.2005 kein belastender Verwaltungsakt sei und des weiteren eine Zuweisung des Ast. nicht durch die Gemeinde Wiesmoor, sondern durch die ARGE (Ag.) erfolgt sei, sind die damit einhergehenden Rechtserfolgerungen der Gemeinde Wiesmoor hier nicht nachvollziehbar. Im Heranziehungsbescheid der Gemeinde vom 08.04.2005 wird der Ast. lediglich dahingehend informiert, dass die Ag. der Gemeinde zwanzig Zusatzjobs bewilligt habe. Soweit der Ast. zu der hier gerügten Tätigkeit herangezogen wurde, ist dem angefochtenen Bescheid der Gemeinde vom 08.04.2005 nicht zu entnehmen, dass eine Verpflichtung von der Ag. ausgesprochen wurde. Diesbezüglich heißt es lediglich, dass der Ast. „der Gemeinde zugewiesen“ wurde. Einen Heranziehungs- bzw. Zuweisungsbescheid der Ag. ist dem Ast. nicht erteilt worden. Ferner ist dem vorgenannten Heranziehungsbescheid auch nicht zu entnehmen, dass die Gemeinde im Auftrag der Ag. gehandelt hat.
Aus der Erwiderung der ARGE Aurich an das SG Aurich vom 27.05.2005
Der Antragssteller ist Leistungsberechtigter nach dem SGB II.
Mit schriftlichem Vermittlungsvorschlag vom 18.03.2005 wurde dem Antragsteller eine
Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB II bei der Gemeinde Wiesmoor (Maßnahmeträger)
zur Verbesserung der touristischen Infrastruktur zugewiesen. Der Vermittlungsvorschlag
wurde mit Rechtsfolgenbelehrung versehen. Umfang und Art der Tätigkeiten wurden
erläutert. Der Sachvortrag der Gegenseite, dass eine Zuweisung nicht erfolgt sei, ist daher
unzutreffend.
Widerspruch gegen die Zuweisung der Arbeitsgelegenheit wurde bis heute vom Antragsteller
nicht erhoben. Die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
liegen somit nicht vor.
Nachdem das SG Aurich am 06.06.2005 Herrn XYZ Prozesskostenhilfe bewilligte, unterbreitete am gleichen Tag das SG einen Vergleichsvorschlag, dem beiden Parteien zustimmten.
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Antragsteller mit sofortiger Wirkung aus der streitgegenständlichen Maßnahme zu entlassen.
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass hierdurch keine Sanktionen ausgelöst werden und
erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Die komplette Falldokumentation ist hier als PDF-Datei aufgearbeitet Quelle (http://www.behindertemenschen.de/falldoku-1.htm)
******************************
In diesem Thread wird beschrieben, wie ein freischaffender Fotograf auf den Missbrauch von Ein-Euro-Jobs aufmerksam macht Hungerstreik um auf Missbrauch von EEJ aufmerksam zu machen (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=14995).
Auch die eigene Dokumentation dieses Aktivisten ist sehr aufschlussreich Nur wenn Du Grenzen überschreitest, wirst Du den Stein ins Rollen bringen! (http://www.friesenstein.de/)
deutlich belegt, wie Gesetze zum einseitigen Vorteil verbogen werden
aber auch zeigt, wie man/frau erfolgreich gegen einen Ein-Euro-Job angehen kann
Am 08.04.2005 erhielt Herr XYZ folgendes Schreiben der Gemeinde Wiesmoor
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen sog. Ein-Euro-Jobs
Sehr geehrter Herr XYZ,
die ArGe des Landkreises Aurich und der Agentur hat für die Gemeinde 20 Zusatzjobs
bewilligt. Sie sind der Gemeinde hierfür zugewiesen.
Als Beginn ist der 11. April 2005 um 7.00 Uhr vorgesehen. Treffpunkt ist der gemeindliche Bauhof in (…) an der Hauptstraße. Die Maßnahme endet am 30. September 2005.
Sie wollen sich bitte am Montag, 11. April 2005, 7.00 Uhr bei dem Vorarbeiter Herrn (…)
zwecks Arbeitsaufnahme melden.
In der „Vereinbarung über die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit“ wurde die Tätigkeit dieses EEJ’s wie folgt beschrieben
Art und Inhalt der Tätigkeit
Verschönerung des Landschaftsbildes unter Berücksichtigung des Umwelt- und Naturschutzes
zusätzliche Instandhaltung von Grünanlagen und Straßenrändern,
zusätzliche Anpflanzungen im Bereich des Campingplatzes,
zusätzliche Reinigung von Freizeiteinrichtungen, Anlegung von zusätzlichen Wegen,
zusätzliche Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern,
zusätzliche Aufreinigung von Gräben und Gewässern.
Es handelt sich um zusätzliche Arbeiten, die keine Pflichtaufgaben berühren.
Aus dem Arbeitsprotokoll von Herrn XYZ, dass er in Absprache mit seinem Rechtsanwalt anfertigte
Mo 11.04.: Platten gelegt (Hallenbad/Minigolfplatz)
Do 14.04.: Platten gelegt (Hallenbad/Minigolfplatz)
Mo 18.04.: Rohre im Graben verlegt (Stadion Nähe Tennisplatz)
Di 19.04.: Rohre im Graben verlegt (Stadion Nähe Tennisplatz)
Di 26.04.: Pflastern (Marktplatz/Bootsanleger) Pflastersteine neu aufgenommen wg. Versackung
Mo 02.05.: Ausgrabung (Campingplatz am Ottermeer)
Di 03.05.: 100er Plastikrohre verlegt für Ferienhäuser
Mi 04.05.: Gräben aufgefüllt mit Kies, vorher Drainage (Campingplatz)
Aus dem Schreiben des Rechtsanwaltes von Herrn XYZ an die Gemeinde Wiesmoor vom 19.05.2005
W I D E R S P R U C H gegen die obige Heranziehungs- bzw. Zuweisungsverfügung eingelegt und beantragt,
1. die vorgenannte Verfügung bis spätestens Freitag, 20. Mai 2005, aufzuheben;
h i l f s w e i s e
die aufschiebende Wirkung anlässlich des voran stehend eingelegten Widerspruchs
bis spätestens Freitag, 20. Mai 2005, z. H. des Unterzeichners per Fax zu bestätigen. (…)
B e g r ü n d u n g :
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die hier angefochtene Verfügung Ihrer Behörde liegen
nicht vor. Wie Ihrer Behörde bekannt ist, sollen Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, gem. § 16 Abs. 3 SGB II nur dann geschaffen werden, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen und es sich um zusätzliche Arbeiten handelt. (…)
Die tatsächliche, von meinem Mandanten auszuübende Tätigkeit liegt jedoch weder im öffentlichen Interesse, noch stellt diese eine zusätzliche Arbeit im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II dar, wenn er ausweislich des hier in Kopie beigefügten Arbeitsprotokolls für den Zeitraum vom 11.04. bis 04.05.2005 im Ergebnis Tätigkeiten verrichten muss, die herkömmlich von Arbeitnehmern ausgeführt werden bzw. von Gemeinden gegenüber Unternehmen in Auftrag gegeben werden. (…)
Als besonderes rechtsmissbräuchliches Merkmal zu Lasten meines Mandanten wäre hervorzuheben, dass dieser gem. § 4 der vorgenannten Vereinbarung zur Ableistung einer wöchentlichen Arbeitszeit im Umfang von 38,5 Std./Woche verpflichtet wurde. Dieser zeitliche Umfang entspricht der durchschnittlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten, nicht aber einer Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II.(…)
Die Antwort der Gemeinde vom 20.05.2005
(…) unter Bezugnahme auf Ihr o. a. Schreiben teile ich mit, dass die Zuweisung des Herrn XYZ durch die ARGE Aurich (…) erfolgt ist.
Der Widerspruch gegen die Vereinbarung ist unzulässig, da kein Verwaltungsakt vorliegt. Ich stelle Ihnen deshalb anheim, den Widerspruch zurückzunehmen.(…)
Aus dem „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung“ an das Sozialgericht Aurich vom 23.05.2005
Soweit die Gemeinde Wiesmoor dem Unterzeichner mit Verfügung vom 20.05.2005 mitteilt, dass der vom Antragsteller (Ast.) angefochtene Heranziehungsbescheid vom 08.04.2005 kein belastender Verwaltungsakt sei und des weiteren eine Zuweisung des Ast. nicht durch die Gemeinde Wiesmoor, sondern durch die ARGE (Ag.) erfolgt sei, sind die damit einhergehenden Rechtserfolgerungen der Gemeinde Wiesmoor hier nicht nachvollziehbar. Im Heranziehungsbescheid der Gemeinde vom 08.04.2005 wird der Ast. lediglich dahingehend informiert, dass die Ag. der Gemeinde zwanzig Zusatzjobs bewilligt habe. Soweit der Ast. zu der hier gerügten Tätigkeit herangezogen wurde, ist dem angefochtenen Bescheid der Gemeinde vom 08.04.2005 nicht zu entnehmen, dass eine Verpflichtung von der Ag. ausgesprochen wurde. Diesbezüglich heißt es lediglich, dass der Ast. „der Gemeinde zugewiesen“ wurde. Einen Heranziehungs- bzw. Zuweisungsbescheid der Ag. ist dem Ast. nicht erteilt worden. Ferner ist dem vorgenannten Heranziehungsbescheid auch nicht zu entnehmen, dass die Gemeinde im Auftrag der Ag. gehandelt hat.
Aus der Erwiderung der ARGE Aurich an das SG Aurich vom 27.05.2005
Der Antragssteller ist Leistungsberechtigter nach dem SGB II.
Mit schriftlichem Vermittlungsvorschlag vom 18.03.2005 wurde dem Antragsteller eine
Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB II bei der Gemeinde Wiesmoor (Maßnahmeträger)
zur Verbesserung der touristischen Infrastruktur zugewiesen. Der Vermittlungsvorschlag
wurde mit Rechtsfolgenbelehrung versehen. Umfang und Art der Tätigkeiten wurden
erläutert. Der Sachvortrag der Gegenseite, dass eine Zuweisung nicht erfolgt sei, ist daher
unzutreffend.
Widerspruch gegen die Zuweisung der Arbeitsgelegenheit wurde bis heute vom Antragsteller
nicht erhoben. Die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
liegen somit nicht vor.
Nachdem das SG Aurich am 06.06.2005 Herrn XYZ Prozesskostenhilfe bewilligte, unterbreitete am gleichen Tag das SG einen Vergleichsvorschlag, dem beiden Parteien zustimmten.
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Antragsteller mit sofortiger Wirkung aus der streitgegenständlichen Maßnahme zu entlassen.
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass hierdurch keine Sanktionen ausgelöst werden und
erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Die komplette Falldokumentation ist hier als PDF-Datei aufgearbeitet Quelle (http://www.behindertemenschen.de/falldoku-1.htm)
******************************
In diesem Thread wird beschrieben, wie ein freischaffender Fotograf auf den Missbrauch von Ein-Euro-Jobs aufmerksam macht Hungerstreik um auf Missbrauch von EEJ aufmerksam zu machen (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=14995).
Auch die eigene Dokumentation dieses Aktivisten ist sehr aufschlussreich Nur wenn Du Grenzen überschreitest, wirst Du den Stein ins Rollen bringen! (http://www.friesenstein.de/)