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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Bildungsgutschein: Konsequenzen bei Abbruch ?


simsalabim
01.09.2010, 13:54
ich könnte gerade romane schreiben über den bildungsgutschein, den ich noch nicht hab, weil die maßnahme (ergotherapie), für die er eingelöst werden soll, ein jahr länger dauert (3) als üblich (2). ich hab dies allerdings im kurs-net gefunden und es stand ausdrücklich dort, dass es mit dem bildungsgutschein gefördert werden kann. nun versuche ich mein 3. ausbildungsjahr selbst zu finanzieren und jongliere mit der schule wegen der nötigen verträge und absicherungen.

eine info die ich dringend noch brauche:

was passiert eigentlich konkret, wenn ich einen maßnahme, die mit bildungsgutschein gefördert bekomme, abgebrochen wird?

a) während der ersten geförderten jahre
b) während des dritten jahres, wenn ich mich selbst finanziere

könnte es sein, dass die arge das geld zurückfordert?

ich habe nicht vor, abzubrechen, bin aber alleinerziehend, habe keine familie im rücken, die spontan einspringen kann und habe noch keine ahnung, was da auf mich zukommt.

ich danke im vorraus für eure mühe!

stummelbeinchen
01.09.2010, 22:06
Hallo,

ich will Dich nicht entmutigen, aber die Finanzierung des 3. Förderjahres muss durch einen Dritten sichergestellt sein (in der Regel der AG). Normalerweise bekommst Du auch erst dann die Bewilligung, wenn Du das nachweisen kannst, z.B. durch einen Vertrag. Eine Selbstfinanzierung ist ein Ablehnungsgrund für die Umschulung.

LG

simsalabim
02.09.2010, 10:06
Hallo,
ich werde einen zinslosen Kredit von einem Familienmitglied bekommen. Ich selbst habe natürlich nicht annähernd so viel Geld. Nun verlangt die Schule, dass sie ein Konto mit dem Geld verpfändet bekommt. Dieses Konto ist aber nicht meines, sondern das meines Onkels, der es nur zum Zwecke der Ausbildung freigibt.

Nun muss ich einen Vertrag mit der Schule machen, in dem alle Eventualitäten abgedeckt sind. Ein befreundeter Anwalt hilft mir dabei. Insbesondere müsste ich wissen, was passiert, wenn ich, aus welchem Grund auch immer, die Maßnahme abbrechen würde.

LG

Pharao
02.09.2010, 10:58
Ein befreundeter Anwalt hilft mir dabei. Insbesondere müsste ich wissen, was passiert, wenn ich, aus welchem Grund auch immer, die Maßnahme abbrechen würde.

Hi,

also ein Anwalt kann dir das soch sicher besser sagen, als wir. Und ansonsten, schau doch mal in die Vertragsbedingungen der Maßnahme rein, meist das Keingedruckte wo man sowas findet. Solltest du daraus nicht schlau werden, dann ruf doch mal bei der Schule an oder beim Amt, die müssen dir das ja sagen können.

Ich weis das in meinen Vertrag damals sowas Stand wie, wenn man wegen sein Verhalten rausgeschmissen wird, das dann die Schule oder das Amt Gelder zurückfordern kann. Sollte man einen Job annehmen und deswegen Abbrechen, dann muss man natürlich nichts zurück zahlen. Genauer kann ich es dir leider von mir nicht mehr sagen, is schon `ne weile her und den Vertrag habe ich nicht mehr vorliegen.

simsalabim
02.09.2010, 11:32
Hallo,
Vielen Dank für deine Antwort. Ich habe leider den Bildungsgutschein noch nicht in der Hand. Den bekomme ich erst, wenn der Vertrag mit der Schule gemacht ist. Deshalb kann ich auch noch nichts Kleingedrucktes lesen. Und mein Anwalt fragte mich danach. Die ArGe hab ich längst gefragt. Aber diese Mühlen mahlen so laaaaangsam...
LG

Pharao
02.09.2010, 11:45
Hi,

wenn ich das jetzt richtig rauslese, dann machst du doch mit der Schule einen Vertrag und da müsste das ja dann drinnen steht, also frag mal bei der Schule nach bzw lass dir mal einen (leeren) Vertrag geben.

simsalabim
02.09.2010, 11:56
Hallo,
Das hat mit der Schule ja nichts zu tun. Es geht um die ArGe. Immerhin fördern die ja 2 Jahre. Was passiert, wenn ich die Maßnahme abbreche bezüglich der ArGe? Das ist die große Frage!

Tapir
02.09.2010, 12:22
Hallo,

ich will Dich nicht entmutigen, aber die Finanzierung des 3. Förderjahres muss durch einen Dritten sichergestellt sein (in der Regel der AG). Normalerweise bekommst Du auch erst dann die Bewilligung, wenn Du das nachweisen kannst, z.B. durch einen Vertrag. Eine Selbstfinanzierung ist ein Ablehnungsgrund für die Umschulung.

LG

Ist das so? Die Ausbildung zum Ergotherapeuten ist gesetzlich dahingehen geregelt, dass sie 3 Jahre dauert.

Es ist eine schulische Ausbildung (Berufsfachschule) mit eingegliederten praktischen Einsätzen, die aber durch die Schule geregelt werden und es keinen Arbeitgeber gibt, der eine wie auch immer geartete Finanzierung übernehmen könnte.
Ein deutlicher Unterschied zu z.B. der Ausbildung von Pflegenden!

Wenn also ein Bildungsgutschein erteilt wurde, wurde grundsätzlich gesagt, dass es Ergotherapie sein kann? Denn dann müsste m.E. auch das 3. Jahr finanziert werden - es geht bei dieser Ausbildung nämlich nicht anders.
Wie wäre es, mal bei einem Anwalt nachzufragen?

Gruß, T.:)

Pharao
02.09.2010, 12:23
Hallo,
Das hat mit der Schule ja nichts zu tun. Es geht um die ArGe. Immerhin fördern die ja 2 Jahre. Was passiert, wenn ich die Maßnahme abbreche bezüglich der ArGe? Das ist die große Frage!

Dann ruf doch mal bei der Arge an und die müssen dir das doch dann sagen können !

stummelbeinchen
02.09.2010, 20:07
Hi,

so les ich das: § 85 Abs. 2 SGB III (http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/85.html)

Heißt: Kann die Maßnahme in 2/3 der sonst üblichen Zeit absolviert werden, dann bezahlt die Agentur/Arge voll. Geht das nicht und die volle Zeit soll gefördert werden, muss die Finanzierung für das 3. Jahr vorher schon sichergestellt sein.

Und in der entsprechenden Geschäftsanweisung (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A05-Berufl-Qualifizierung/Weisungen/Publikation/GA-FbW-01-2010.pdf)steht dann auf S. 17:


Für alle aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen nicht verkürzbaren Weiterbildungsmaßnahmen muss die Finanzierung des letzten Drittels außerhalb der Arbeitsförderung abgesichert sein. So hat i.d.R. der Träger der praktischen Ausbildung neben einer Ausbildungsvergütung auch die Weiterbildungskosten der Maßnahme zu übernehmen. Liegt die Finanzierungsbestätigung des Trägers (Trägerausfertigung des Bildungsgutscheines) nicht vor, ist der Bildungsgutschein nicht einlösbar.


LG