ALN - Robot
27.10.2006, 16:40
http://www.arbeitslosennetz.de/images/stories/Zeitungen/netzeitung.gif
Arbeitnehmer, die vor einer Kündigung stehen, sollten nicht voreilig einem Aufhebungsvertrag zustimmen.
Sie gefährden damit nicht nur ihr Arbeitslosengeld.
Beschäftigte sollten eine Kündigung nicht voreilig akzeptieren und einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen.
Darauf weist das Job- und Wirtschaftsmagazin «Karriere» in seiner November-Ausgabe hin.
Damit riskiere der betroffene Arbeitnehmer eine Sperrfrist beim Arbeitsamt von bis zu zwölf Wochen.
In dieser Zeit zahlt die Bundesagentur für Arbeit (BA) kein Arbeitslosengeld und es besteht auch kein Sozialversicherungs- Schutz.
«Angestellte, die voreilig außergerichtliche Vergleiche akzeptieren, verschenken unter Umständen bares Geld»,
zitiert das Magazin den Arbeitsrecht-Anwalt Michael Felser. Er rät deshalb, im Aufhebungsvertrag zu regeln,
dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der regulären Kündigungsfrist endet und die Abfindung explizit für den Verlust der Stelle gezahlt wird.
Damit lasse sich die drohende Sperre beim Arbeitslosengeld verhindern.
Weiterlesen... (http://www.netzeitung.de/arbeitundberuf/449189.html)
Arbeitnehmer, die vor einer Kündigung stehen, sollten nicht voreilig einem Aufhebungsvertrag zustimmen.
Sie gefährden damit nicht nur ihr Arbeitslosengeld.
Beschäftigte sollten eine Kündigung nicht voreilig akzeptieren und einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen.
Darauf weist das Job- und Wirtschaftsmagazin «Karriere» in seiner November-Ausgabe hin.
Damit riskiere der betroffene Arbeitnehmer eine Sperrfrist beim Arbeitsamt von bis zu zwölf Wochen.
In dieser Zeit zahlt die Bundesagentur für Arbeit (BA) kein Arbeitslosengeld und es besteht auch kein Sozialversicherungs- Schutz.
«Angestellte, die voreilig außergerichtliche Vergleiche akzeptieren, verschenken unter Umständen bares Geld»,
zitiert das Magazin den Arbeitsrecht-Anwalt Michael Felser. Er rät deshalb, im Aufhebungsvertrag zu regeln,
dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der regulären Kündigungsfrist endet und die Abfindung explizit für den Verlust der Stelle gezahlt wird.
Damit lasse sich die drohende Sperre beim Arbeitslosengeld verhindern.
Weiterlesen... (http://www.netzeitung.de/arbeitundberuf/449189.html)