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widerspruch
13.09.2005, 13:05
Arbeitslose müssen nicht tagtäglich telefonisch erreichbar sein !

Zur ständigen Verfügbarkeit ("Residenzpflicht")

Es ist sogar denkbar, daß ein Arbeitsloser nur zur Kenntnisnahme der
Briefpost seine Wohnung werktäglich aufsuchen braucht und vielleicht im
übrigen bei Freund/in etc. übernachtet. Die "Residenzpflicht" verletzt
ansonsten das Recht sich frei zu bewegen.

Ausnahmen und Rechtsgrundlagen:

1. für Ärzte gilt § 24 Abs. 2 Satz 2 der Ärzte-ZV;
2. für Beamte gilt § 75 BBG und
3. Sondergesetz für Asylbewerber § 56 und § 85 Abs. 2 des
Asylverfahrensgesetzes (bereits i. J. 1938 während der Nazi-Zeit wurden
ähnliche Regelungen in der Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 -
Reichsgesetzblatt, Teil I, 25. August 1938, Nr. 132, Seite 1055 - erlassen).

Dass ALG-II-Empfänger davon erfasst sind, ist dem gesamten SGB nicht zu
entnehemen - oder sollte ich sagen: NOCH NICHT ?

Vielleicht mal beim Amt nach der Rechtsvorschrift mittels Auskunft und
Aufklärung über rechtmittelfähigen Bescheid gemäß §§ 13, 14, 15 SGB I; 33,
35, 36 SGB X fragen ?

Oder hat die BA mal wieder per Dienstanwesiungen sich selbst den "De jure"
Status erteilt ?


BUNDESSOZIALGERICHT

Az: B 11 AL 71 /00 R

Urteil vom 03.05.2001

http://www.ra-kotz.de/verreisen.htm


Aus den Entscheidunggründen:

Wann der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, ergibt sich aus § 1 Abs 1 EAO. Nach Satz 1 dieser Vorschrift muß der Arbeitslose in der Lage sein, bestimmte im einzelnen aufgeführte Mitwirkungshandlungen unverzüglich vorzunehmen. Hierzu gehört, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EAO). Zur Konkretisierung dieser Voraussetzung bestimmt § 1 Abs 1 Satz 2 EAO, der Arbeitslose habe "deshalb sicherzustellen, daß das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen" könne.

Bereits ein Vergleich des Wortlauts des § 1 Abs 1 EAO mit der bisher in § 1 AufenthaltsAnO getroffenen Regelung ergibt, daß der Anordnungsgeber die Anforderungen an den Aufenthalt des Arbeitslosen verändern wollte. Nach § 1 Satz 1 AufenthaltsAnO mußte das Arbeitsamt "den Arbeitslosen während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm benannten, für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes maßgeblichen Anschrift erreichen können". Aus der Regelung hatte das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung gefolgert, daß für den Arbeitslosen eine "Residenzpflicht" in der Weise bestand, daß er unter der im Leistungsantrag angegebenen Wohnanschrift täglich zumindest während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost auch tatsächlich in der Wohnung angetroffen werden konnte (BSGE 66, 103 = SozR 4100 § 103 Nr 47; Urteil vom 29. April 1992 - 7 RAr 4/91 - = DBIR Nr 3928a zu § 48 SGB X; Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 - = DBIR Nr 4460a zu § 48 SGB X; SozR 3-4100 § 103 Nr 22). Allerdings waren in letzter Zeit Zweifel daran geäußert worden, ob an dem Merkmal der Erreichbarkeit des Arbeitslosen "während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost" angesichts der vielerorts unregelmäßigen Postzustellung uneingeschränkt festzuhalten sei (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 16).


Die Anforderungen der Neuregelungen an die Erreichbarkeit des Arbeitslosen sind abweichend von dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Recht jedenfalls erfüllt, wenn der Arbeitslose sich einmal werktäglich in seiner Wohnung aufhält, um die Briefpost in Empfang und zur Kenntnis zu nehmen (Wissing in: Wissing/Eicher, SGB III, § 119 Rz 124, Stand November 1998; Steinmeyer in: Gagel, SGB III; § 119 Rz 147, Stand Juli 1999; Brand in: Niesel, SGB III, § 119 Rz 40). Hiervon geht auch die Beklagte zutreffend aus. Eine Vorgabe für den Zeitpunkt des Aufenthalts des Arbeitslosen in seiner Wohnung besteht nur noch insofern, als er nach dem Eingang der Briefpost liegen muß. Im übrigen kann sich der Arbeitslose außerhalb seiner Wohnung aufhalten. Die Klägerin hat die Anforderungen an ihre Verfügbarkeit trotz ihrer Abwesenheit ab Freitag, den 15. Januar 1999, 17.00 Uhr nicht verletzt. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Regelung in § 1 Satz 2 EAO, wonach sich der Arbeitslose zumindest einmal täglich in seiner Wohnung aufhalten muß, von Sinn und Zweck der Ermächtigung gedeckt ist (ablehnend Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB III, § 119 Rz 136, Stand XI/99; Winkler info also 1998, 9, 12).


Allerdings konnte die Klägerin die am Samstag eingehende Briefpost nicht mehr an diesem Tage persönlich zur Kenntnis nehmen. Sie genügte gleichwohl den Erfordernissen einer zeit- und ortsnahen Vermittelbarkeit. Denn der Senat folgt dem LSG in seiner Auffassung, der Arbeitslose entspreche den insoweit bestehenden Anforderungen, wenn er die an einem Samstag eingehende Briefpost am folgenden Sonntag zur Kenntnis nehmen kann (so auch Steinmeyer in: Gagel, SGB III, § 119 Rz 156). Dies folgt aus dem Zweck der Regelungen über den Aufenthalt des Arbeitslosen, der darin liegt, den Arbeitslosen anzuhalten, von der an einem Werktag eingehenden Briefpost noch an demselben Tag persönlich Kenntnis zu nehmen, um am nachfolgenden Tag die in § 1 Satz 1 Nrn 2 bis 4 EAO genannten Handlungen vornehmen zu können.

StephanK
13.09.2005, 15:28
Meiner Auffassung nach enthält das SGB II keine Vorschrift, die es dem/der Hilfebedürftigen gebieten würde, sich ständig in Ortsnähe aufzuhalten. Die Definition der Hilfebedürftigkeit in § 9 Abs. 1 SGB II setzt zwar durch die Formulierung "durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit" das Fehlen einer solchen voraus, knüpft aber nicht ausdrücklich an die Definition der Arbeitslosigkeit in § 119 Abs. 1 SGB III an, die die Verfügbarkeit zur notwendigen Voraussetzung der Arbeitslosigkeit macht. Auch die amtliche Begründung zum Entwurf des Hartz-IV-Gesetzes (http://dip.bundestag.de/btd/15/015/1501516.pdf) enthält keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, die Definition in § 119 Abs. 1 SGB III im SGB II zugrunde zu legen.
Die in § 31 SGB II vorgesehenen Sanktionen bewirken zwar einen indirekten Zwang, auf Angebote einer Arbeitsstelle oder einer Eingliederungsvereinbarung von Seiten des Alg II-Trägers einigermaßen zügig zu reagieren, doch ist es dem/der Arbeitsuchenden überlassen, wie er/sie das gewährleistet.
Insofern unterliegen Alg II-Bezieher/innen einem weniger scharfen Reglement als Alg-Bezieher/innen.

widerspruch
13.09.2005, 18:20
Hallo Stephan


Eine "Residenzpflicht" ist im gesamten SGB nicht enthalten. Diese steht aber auch in keinem Zusammenhang mit der "zeitweise Ortsabwesenheit" oder "Nichterreichbarkeit". Deswegen verstehe ich jetzt das Anliegen nicht.

Mit "Residenzpflicht" ist der ständige Aufenthalt innerhalb der gemeldeten Wohnadresse (mit Ausnahme von Einkäufen um die Ecke o.Ä.) gemeint. Mit Erreichbarkeit ist ausschließlich die postalische Erreichbarkeit gemeint. Das heisst, die Erreichbarkeit ist dann gegeben, wenn der Briefkasten täglich geleert wird, egal von wem und von welchem Ort aus. Halte ich mich beispielseise 1 Woche in Flensburg auf und lasse meinen Briefkasten in Konstanz von XY täglich leeren, begründet das keinen Sperrzeittatbestand. Hauptsache ist, ich reagiere auf die Meldeaufforderung oder den Vermittlungsvorschlag durch persönliches Erscheinen zum vorgegebenen Vorstellungstermin entsprechend der Rechtsmittelbelehrung.

Ausnahme: wichtiger Grund. "Zeitweise Ortsabwesenheit" oder "Nichterreichbarkeit" ist für sich allein gesehen kein wichtiger Grund. Damit soll allein darauf abgestellt werden, dass eine telefonische Erreichbarkeit nicht sichergestellt werden muss.

Ich hoffe, jetzt sind alle Unklarheiten beseitigt.

Gruß widerspruch

StephanK
14.09.2005, 09:38
Nun ja, den Begriff der "Residenzpflicht" habe nicht ich hier hineingebracht und es dürfte ratsam sein, ihn zu begraben, weil er trotz der Gänsefüßchen in die Irre führt.
Ansonsten kann ich Dir, was den SGB III-Bereich angeht, nicht zustimmen, denn die Verfügbarkeit i.S.d. § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III wird durch die Erreichbarkeitsanordnung dahingehend konkretisiert, dass nicht nur die Gewährleistung der unverzüglichen Kenntnisnahme von Mitteilungen der Arbeitsagentur verlangt wird, sondern (in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EAO) auch der Möglichkeit, die Arbeitsagentur unverzüglich aufzusuchen. "Unverzüglich" wird man in Anlehnung an die Drei-Tages-Frist des § 37 Abs. 2 SGB X verstehen müssen. Ein ernstliches Problem wird das freilich nur bereiten, wenn man so kurzfristig nicht mehr den Linienflug aus Neuseeland organisieren kann :P
Eine strikte Pflicht zur physischen Anwesenheit vor Ort besteht also nicht, das ist durchaus richtig, und eine solche wäre auch verfassungswidrig.

Unabhängig davon halte ich es persönlich für erstaunlich, dass das SGB II keine dem § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III entsprechende Vorschrift enthält, was wohl entweder den an etlichen Stellen des SGB II nicht sehr geglückten Ergebnissen des Vermittlungsausschusses zu verdanken ist oder aber der Nähe zur Sozialhilfe, die keine Erreichbarkeitsanfoderungen an die Hilfeempfänger kennt.

widerspruch
14.09.2005, 18:24
Hallo Stephan

ja, sorry, sorry, da hast Du natürlich recht. Irgendwie hab ich mich im Thema verheddert. Mein Beitrag bezog sich auf die Telefonaktion, mit der ALG II Empfänger auf Verfügbarkeit überprüft wurden und denen Sperrzeiten angedroht wurden, weil sie "telefonisch" nicht erreichbar waren.

Deswegen dieser Satz:

Dass ALG-II-Empfänger davon erfasst sind, ist dem gesamten SGB nicht zu
entnehemen - oder sollte ich sagen: NOCH NICHT ?

Vielleicht mal beim Amt nach der Rechtsvorschrift mittels Auskunft und
Aufklärung über rechtmittelfähigen Bescheid gemäß §§ 13, 14, 15 SGB I; 33,
35, 36 SGB X fragen ?

Oder hat die BA mal wieder per Dienstanwesiungen sich selbst den "De jure"
Status erteilt ?


Das ist mir jetzt erst im Nachhinnein aufgefallen.


Gruß