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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : befristeter zuschlag -Dauer nach Unterbrechung wegen befristeter Arbeit


saschaberlin
29.10.2006, 13:48
Hallo!

Kam von ALG1. Habe ab 1.2.05 ALg2 und den Zuschlag erhalten, dann aber ab Mai für 17 Wochen (4,25 Monate) gearbeitet. Dann wurde mir der Zuschlag wieder gewährt, aber eben nur bis zum 1.2.2006.

Die legen eine Verwaltungsvorschrift so aus, daß der Zuschlag kalendermäßig vergeben wird, 12 monate nach Erstleistung ist Schluß, also egal, ob man 12 monate keine Arbeit finden konnte oder sich teilweise aus dem Leistungsbezug abgemeldet hat.

Ich halte das für rechtswidrig, sittenwidrig oder zumindest unanständig. Denn man wird ja quasi mit Reduzierung seiner nächfolgenden ALG2- Leistungen bestraft, wenn man eine befristete Arbeit annimmt, oder?

Außerdem soll der Betrag ja zur Abpufferung des finanziellen Abstieges aus ALG1 zum Sockelbetrag ALg2 (345 Euro) sein.

Wenn ich aber befristet arbeiten gehe, dann falle ich ja nicht nur von der Höhe ALG1 herab, sondern von (möglicherweise) noch viel höher! Und das ist nicht schützenswürdig, oder was?

Klar scheint die 12 monatsfrist nur dann wieder von vorne loszugehen, wenn ich mit der befristeten tätigkeit neue ALG1- Ansprüche erwerben kann und das ne kurze Weile bekomme, bevor ich wieder in ALG2 abrutsche.

Was aber ist, wenn ich ( wie bei mir) ca. vier Monate fleißig in die Arbeitslosenversicherung einzahle, danach aber sofort wieder ALG2 kriege ? Müßte da nicht der Rest der 12 monate Zuschlagszeiten zugesprochen werden?

Gibts da schon Klagen bei Sozialgerichten irgendwo?
Lohnt es sich, den Widerspruch zu verfolgen?

Bei mir geht es ja mittlerweile sogar um den Verlust von 4 vollen und 4 halben Zuschlägen kurz vor der 345- Schwelle!!!


die Klagen zum Thema rechtzeitige arbeitssuchendmeldung (frühestens/ spätestens) zeigten ja auch, daß da einiges unbedacht mit viel zu heißer Nadel gestrickt worden war und den Gerichten nicht standhielt....

Seebarsch
29.10.2006, 15:47
Der Zuschlag nach § 24 SGB II wird für einen Zeitraum von 2 Jahren nach dem Ende des Alg 1 Bezuges gewährt.
Wenn ich davon ausgehe, dass Du nahtlos nach dem Alg 1 Bezug am 01.02.2005 in den Alg 2 Bezug gegangen bist, müsste der Zuschlag gewährt werden, wenn Du in dem Zeitraum vom 01.02.2005 bis 31.01.2007 Alg 2 beziehst.
Der Zeitraum ist nicht an den tatsächlichen Alg 2 Bezug gekoppelt, sondern läuft kalendermäßig ab.
Ob das Verfassungsgemäß ist,können wir hier nicht beurteilen und würde auch nichts bringen.
Tatsache ist es aber, dass der Zeitraum kalendermäßig abläuft !
Da wird keine Verwaltungsvorschrift ausgelegt, sondern des Gesetzestext wortgetreu umgesetzt.
siehe hier Übersicht über Gesetze zur sozialen Sicherheit (http://db03.bmgs.de/Gesetze/gesetze.htm) § 24 SGB II

saschaberlin
29.10.2006, 17:54
Danke für die antwort! Aber: Ist das fair?

Die Regelung ist doch eindeutig für Daueropfer gemacht und berücksichtigt in keinster Weise die Bemühungen des Arbeitslosen, sondern diskriminiert ihn und belegt ihn hinterher mit einer Quasi- Minderung. Oder?

Bin mal gespannt, ob aus anderer Richtung während der Woche Nachricht von Widersprüchen und Klagen kommt. Gesetze verstoßen zuweilen gegen die Verfassung......wenn keiner den Finger in die Wunde legt......

Seebarsch
29.10.2006, 18:09
So kann man es sehen.
Man kann es auch aus der Sicht des Gesetzgebers sehen, wonach jeder Alg 2 Empfänger alles tun muss um .....
Warum sollte er dann, wenn er seiner Pflicht nachkommt, belohnt werden ?
Ich fürchte das der Gesetzgeber das weniger unter dem Aspekt einer Gerechtigkeit sieht. Zudem ist der Zuschlag eine ""freiwillige" Leistung des Gesetzgebers, so dass die Ausgestaltung der Norm seine Sache ist.
Bisher ist, so weit ich weis, keine Klage hinsichtlich Alg 2 durch das Bundesverfassungsgericht zur Verhandlung angenommen worden.
Du kannst ja den Versuch starten, wenn Du es willst.

saschaberlin
30.10.2006, 12:18
Deine Schlußbemerkung find ich ziemlich zynisch....

StephanK
30.10.2006, 12:52
Warum? Schließlich ist kein Richter da, wo kein Kläger ist. Wenn sich niemand auf dem Rechtsweg dagegen zu wehren versucht, ändert sich unter Garantie nichts daran.

Verfassungsrechtlicher Ansatzpunkt könnte hier freilich nur das Gleichbehandlungsgebot sein. Es wäre also die Frage zu stellen, ob die Ungleichbehandlung von Alg II-Beziehern mit Zuschlag, die zwischenzeitlich einen Job haben mit solchen, die keinen finden, sachlich gerechtfertigt ist. Daran könnte man zumindest Fragezeichen anbringen.

saschaberlin
27.06.2007, 22:21
So, nach 8 monaten ist endlich der ablehnende Widerspruchsbescheid in dieser Angelegenheit eingetroffen. Bis 15.7. muß ich nun eine Klage formulieren, wieso ich die kalendermäßige Befristung für rechtsverletzend halte.

Ich würde mich über Beiträge ähnlich Betroffener (Saison- Arbeitskräfte, befristet tätige, aus Probezeit gefeuerte etc.) freuen.

Warum sollen wir z.B. nur 8 Monate lang Zuschläge kriegen, Langzeitarbeitslose aber mit vollen 12 Zuschlägen "gepampert" werden?

Obwohl wir auch "Erstmals 12 Monate ALG2 Empfänger nach ALG1 Empfang" sind, bloß daß die 12 Monate bei uns nicht nach 12 Monaten aufgebraucht sind, sondern erst nach 16 (weil wir zwischendrin "leistungsneutral" waren!!!!)


saschaberlin

saschaberlin
29.10.2007, 12:43
So, endlich (nach mehr als einem Jahr) kommt das Thema erstmals zur Erörterung durch einen Sozialrichter. am 9. November in Berlin (11.30). Zuhörer sind herzlich willkommen!

StephanK
29.10.2007, 16:04
Auch wenn ich die Chancen für gering halte wünsche ich einen guten Verfahrensausgang. Wenn das Gericht eine mündliche Verhandlung angesetzt hat, spricht das dafür, dass Deine Argumentation zumindest ernst genommen wird.

WEGHARZ
26.05.2010, 15:27
Hallo saschaberlin,

ich hab deinen beitrag erst heute gelesen.
ich hoffe, daß du erfolg beim sozialgericht gehabt hast!
Das ist natürlich eine Sauerei, daß der bezug des befr. Zuschlags zum ALG II kalendarisch abläuft. Genauso ist es eine frechheit, daß die steuernachzahlung, die in den alg II fallen, die alg II leistungen reduziert. Gegen diese Dinge gehe ich vor, auch bis zur obersten gerichtsinstanz.
ich fechte nun beim sozialgericht diese thematik mit der kalendarischen befristung von ALG II in kombination mit einem job aus. Auch argumentiere ich mit der verletzung des gleichheitsgrundsatzes.
Es wäre schön, wenn du uns mitteilen könntest, wie dein gefecht mit der arge bei den gerichten ausgegangen ist.

HG WEGHARZ