saschaberlin
29.10.2006, 13:48
Hallo!
Kam von ALG1. Habe ab 1.2.05 ALg2 und den Zuschlag erhalten, dann aber ab Mai für 17 Wochen (4,25 Monate) gearbeitet. Dann wurde mir der Zuschlag wieder gewährt, aber eben nur bis zum 1.2.2006.
Die legen eine Verwaltungsvorschrift so aus, daß der Zuschlag kalendermäßig vergeben wird, 12 monate nach Erstleistung ist Schluß, also egal, ob man 12 monate keine Arbeit finden konnte oder sich teilweise aus dem Leistungsbezug abgemeldet hat.
Ich halte das für rechtswidrig, sittenwidrig oder zumindest unanständig. Denn man wird ja quasi mit Reduzierung seiner nächfolgenden ALG2- Leistungen bestraft, wenn man eine befristete Arbeit annimmt, oder?
Außerdem soll der Betrag ja zur Abpufferung des finanziellen Abstieges aus ALG1 zum Sockelbetrag ALg2 (345 Euro) sein.
Wenn ich aber befristet arbeiten gehe, dann falle ich ja nicht nur von der Höhe ALG1 herab, sondern von (möglicherweise) noch viel höher! Und das ist nicht schützenswürdig, oder was?
Klar scheint die 12 monatsfrist nur dann wieder von vorne loszugehen, wenn ich mit der befristeten tätigkeit neue ALG1- Ansprüche erwerben kann und das ne kurze Weile bekomme, bevor ich wieder in ALG2 abrutsche.
Was aber ist, wenn ich ( wie bei mir) ca. vier Monate fleißig in die Arbeitslosenversicherung einzahle, danach aber sofort wieder ALG2 kriege ? Müßte da nicht der Rest der 12 monate Zuschlagszeiten zugesprochen werden?
Gibts da schon Klagen bei Sozialgerichten irgendwo?
Lohnt es sich, den Widerspruch zu verfolgen?
Bei mir geht es ja mittlerweile sogar um den Verlust von 4 vollen und 4 halben Zuschlägen kurz vor der 345- Schwelle!!!
die Klagen zum Thema rechtzeitige arbeitssuchendmeldung (frühestens/ spätestens) zeigten ja auch, daß da einiges unbedacht mit viel zu heißer Nadel gestrickt worden war und den Gerichten nicht standhielt....
Kam von ALG1. Habe ab 1.2.05 ALg2 und den Zuschlag erhalten, dann aber ab Mai für 17 Wochen (4,25 Monate) gearbeitet. Dann wurde mir der Zuschlag wieder gewährt, aber eben nur bis zum 1.2.2006.
Die legen eine Verwaltungsvorschrift so aus, daß der Zuschlag kalendermäßig vergeben wird, 12 monate nach Erstleistung ist Schluß, also egal, ob man 12 monate keine Arbeit finden konnte oder sich teilweise aus dem Leistungsbezug abgemeldet hat.
Ich halte das für rechtswidrig, sittenwidrig oder zumindest unanständig. Denn man wird ja quasi mit Reduzierung seiner nächfolgenden ALG2- Leistungen bestraft, wenn man eine befristete Arbeit annimmt, oder?
Außerdem soll der Betrag ja zur Abpufferung des finanziellen Abstieges aus ALG1 zum Sockelbetrag ALg2 (345 Euro) sein.
Wenn ich aber befristet arbeiten gehe, dann falle ich ja nicht nur von der Höhe ALG1 herab, sondern von (möglicherweise) noch viel höher! Und das ist nicht schützenswürdig, oder was?
Klar scheint die 12 monatsfrist nur dann wieder von vorne loszugehen, wenn ich mit der befristeten tätigkeit neue ALG1- Ansprüche erwerben kann und das ne kurze Weile bekomme, bevor ich wieder in ALG2 abrutsche.
Was aber ist, wenn ich ( wie bei mir) ca. vier Monate fleißig in die Arbeitslosenversicherung einzahle, danach aber sofort wieder ALG2 kriege ? Müßte da nicht der Rest der 12 monate Zuschlagszeiten zugesprochen werden?
Gibts da schon Klagen bei Sozialgerichten irgendwo?
Lohnt es sich, den Widerspruch zu verfolgen?
Bei mir geht es ja mittlerweile sogar um den Verlust von 4 vollen und 4 halben Zuschlägen kurz vor der 345- Schwelle!!!
die Klagen zum Thema rechtzeitige arbeitssuchendmeldung (frühestens/ spätestens) zeigten ja auch, daß da einiges unbedacht mit viel zu heißer Nadel gestrickt worden war und den Gerichten nicht standhielt....