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Zufällighier
13.09.2005, 15:45
Sorry, ich schon wieder.
Heute kam Post.

>>Sehr geehrte Frau.....
nach meinen Erkenntnissen wurde ihnen ALGII ab 01.01.2005 in Höhe von 866,56 € zu Unrecht gezahlt.

Einrechnung Ihres Lebensgefährten Herrn.... ab Januar 2005.
Herr .... hat Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sowie bis Mai Überbrückungsgeld.

Nach den mir vorliegenden Unterlagen haben sie die Überzahlung verursacht, das sie eine für den Leistungsanspruch erhebliche Änderung in ihren Verhältnissen nicht vollständig mitgeteilt haben.
ich beabsichtige daher, die Leistungsbewilligung nach §48 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 SGB X ab 01.01.2005 ganz aufzuheben.

Bevor ich in ihrem Leistungsfall eine abschließende Entscheidung treffe, die ihnen dann schriftlich zugehen wird, gebe ich ihnen Hiermit Gelegenheit, sich zu dem Sachverhalt zu äußern.<<

dazu eine vorbereitete Rückantwort:
trifft zu oder nehme wie folgt Stellung
und Frist bis 13.10.

>>Bitte machen sie Angaben dazu, wie sie gegebenfalls die Rückzahlung vornehmen wollen oder können.<<

Puh...bevor ich wieder was falsch mache und dann hinterher hier frage, diesmal andersrum.

Lebensgefährte ab Jan.05?!
Wie sind sie auf die Summe von 866,56 € gekommen?!
Keine Erklärung, keine Berechnung, wo man das nachvollziehen könnte.
(hab nicht die Absicht in den nächsten 2 Wo. persönlich nochmal vorzusprechen, werde es aber per Post machen)
Überbrückungsgeld, dachte ich, wär anrechnungsfrei?!

Wo und wie richtig anfangen?
Ich würde ja jetzt zum Tatverdacht "Lebensgefährten ab Jan 05" Stellung nehmen!? und lediglich Unterhaltspflicht laut §1615 Abs.1 BGB 4 akzeptieren, da sie lediglich auf dem zu erwartendem gemeinsamen Kind "rumreiten". Wäre das nicht, würden sie auch keine eäG unterstellen, da alle anderen Vermutungen widerlegt werden könnten. Das hat sie vorher auch nicht interessiert und WG wurde akzeptiert.

Muß ich noch was beachten?
Ich bin der Meinung, §48 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 SGB X trifft so nicht zu.
Ich - schwanger, alleinerziehend in einer WG habe mich erstmal allein informiert, welche Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung ich habe (Caritas ect.), wenn ich das Kind behalte und daraufhin entsprechende Mittel bei der ARGE beantragt.

Danke im vorraus
Jana (hab übrigens doch kein Geld für Sept. erhalten)

StephanK
13.09.2005, 17:43
Hallo Jana,
jetzt wer'n se aber rischdisch eglisch, ne?
Es ist ein wenig schwierig, alles korrekt nachzuverfolgen, wenn Du jeweils einen neuen Diskussionsfaden beginnst, ohne dass sich an der Gesamt-Thematik etwas geändert oder ein ganz neuer Gesichtspunkt sich ergeben hätte, denn man muss dann in anderen Diskussionfäden die Angaben zusammensuchen, aus denen Deine Situation sich ergibt.
Aber zur Sache: Natürlich solltest Du "wie folgt" Stellung nehmen, denn das trifft ja wohl nicht zu.
Der von der Behörde genannte § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X setzt voraus, dass 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,Du vermutest offenbar - und ich denke, richtigerweise - dass mit der "Änderung der Verhältnisse" die Du angeblich pflichtwidrigerweise unterlassen habest, gemeint ist, Du habest wissen können und müssen, dass nach der (falschen) Auffassung der Behörde mit Eintritt der Schwangerschaft Dein Zusammenleben mit Deinem Freund schlagartig "eheähnlich" geworden sei. Das ist natürlich Mumpitz, dem Du deutlich etwas entgegnen solltest, nämlich dass
1. Deine Schwangerschaft keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass das Zusammenwohnen mit Herrn X die Merkmale einer eheähnlichen Gemeinschaft aufweise (Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 1.6.05, Az. S 23 AS 212/05 ER (siehe siehe hier im Forum (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?t=20186), so dass Du auch nichts mitzuteilen gehabt habest;
2. selbst wenn - was nicht der Fall sei - das Zusammenwohnen mit Herrn X die Merkmale einer eheähnlichen Gemeinschaft aufwiese, von Dir nicht habe erwartet werden können, dass Du sämtliche Merkmale des komplexen Rechtsbegriffs der "eheähnlichen Gemeinschaft" kennen (Landessozialgericht Saarland, Beschluss vom 4.3.05, Az. S 21 ER 1/05 AS (siehe hier im Forum (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?t=14854) und zutreffend auf Deine konkrete Situation anwenden würdest, so dass die Voraussetzung der Vorsätzlichkeit oder groben Fahrlässigkeit für eine nicht erfolgte Mitteilung und damit die Voraussetzung für eine Aufhebung nach § 48 SGB X nicht gegeben sei.

Sei auf der Hut: Wenn nach Deiner Stellungnahme dennoch eine Rückforderung kommen sollte, dann ist schnelles Handeln zwingend nötig, denn ein Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Zahlungspflicht besteht dann trotz Widerspruch munter fort. Deswegen wäre in diesem Fall der Weg zum Sozialgericht unausweichlich.

Zufällighier
13.09.2005, 21:19
Danke StephanK!

Aber ich kann doch nicht jedesmal den Urschleim wieder mit dazuholen.
Dos säxisch muss och nee sei!
Du hast mir erstmal sehr weitergeholfen.
Wovon sollte ich das Geld zurückzahlen. Am Ende müßte ich es nicht mal?!
Wir wollten ja unsere eigene Aussage, die wir schreiben mußten "dass wir eine ehäG ab Geburt des Kindes werden" widerrufen. Aber die Person von der Widerspruchstelle, die letztens dazugeholt wurde, sagte sie nimmt uns das jetzt nicht ab, wir könnten erst einem ergangenen Bescheid widersprechen.
Auf den hatte ich nun eigentlich gewartet mit einer richtigen Berechnung, nicht auf sowas.
Woher soll ich sonst wissen, dass das alles stimmt mit den 866,56 €.

Gruß
Jana

StephanK
14.09.2005, 09:04
Aber die Person von der Widerspruchstelle, die letztens dazugeholt wurde, sagte sie nimmt uns das jetzt nicht ab, wir könnten erst einem ergangenen Bescheid widersprechen.Das ist richtig, denn es gibt ja noch keinen Bescheid, sondern von Dir erwartet wird (oder wurde, wenn Du sie inzwischen abgegeben hast) nur eine Stellungnahme.
Wenn der Bescheid kommt, bist Du gewarnt, und kannst Dich jetzt schon in Ruhe vorbereiten und hast genügend Zeit zu überlegen, ob Du die Sache selbst in die Hand nehmen oder lieber einen Anwalt beauftragen willst.

Woher soll ich sonst wissen, dass das alles stimmt mit den 866,56 €.Den Betrag müsstest Du aus der Summe bisheriger Zahlungen errechnen können, wobei ich natürlich nicht weiss, für wieviele Monate. Geh einfach Deine Kontoauszüge durch und rechne nach.

Zufällighier
16.09.2005, 20:00
>>Den Betrag müsstest Du aus der Summe bisheriger Zahlungen errechnen können, wobei ich natürlich nicht weiss, für wieviele Monate. Geh einfach Deine Kontoauszüge durch und rechne nach.<<


Naja fast. Sie haben uns jetzt ab Jan. zusammen genommen, Überbrückungsgeld und was weiß ich noch, angerechnet.
Aber keine Ahnung, was sie an Beträgen abgezogen haben. KV, RV, Fahrkosten ect.

Es waren 8 Monate, d.h. monatlich 33€ Differenz v.298 - 331€, dazu 40€ f. Alleinerziehend, ab März ca.5€ Differenz b. Mehrbedarf = ca. 615€, der Rest dürfte auf das ÜG zurückzuführen sein?!

Hatte übrigens 1 Tag später den Bescheid ab Sept. im Briefkasten.
Is erstmal positiv, denk ich. Kann mich jedenfalls entspannen, was Entbindung angeht*ggg*

Um die Rückzahlung kümmer ich mich hinterher.
Weiß noch nicht, wie ich an die Sache rangehen werde.
Weiterdiskutieren ob eäG oder nicht, oder bezahlen und Ruhe.
Sperren die dann möglicherweise solang die weitere Zahlung bis Klarheit herrscht?

Die Summe ist jetzt ca. 170€ höher, als wo ich nur Bedarfsgemeinschaft mit m. Tochter war.
Genaue Angaben, was da eingerechnet und abgezogen wurde, gibt es nicht.
Sie hatten zur Berechnung die letzten 3 Monats-Bilanzen und die Prognose vom Steuerberater. Dazu die Versicherungen.

Kann ich eine genaue Aufschlüsselung verlangen? Sowohl ab Sept., als auch ab Jan.?

Nun gut, erstmal.
Hab vielen Dank.

Bye Jana

Betroffener
20.09.2005, 16:48
Hallo Jana,

das ist ja wieder mal spannend.

Zum einen habt ihr offensichtlich die Unterlagen zur passenden Anrechnung frei Haus geliefert als Steilvorlage.

Es gibt inzwischen auch sich leider widersprechende Urteile zur Zweckbestimmung des Überbrückungsgeldes (ein Gericht meint, das es nicht anrechenbar sei, das andere stellt fest, dass es doch anrechnebar ist.

Da das ganze aber eben an der vermuteten und unterstellten "eheähnlichen Gemeinschaft" durch Schwangerschaft aufgehängt ist, gilt es natürlich erst mal dagegen anzugehen.