Forumadmin
29.10.2006, 16:58
http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/SiteGlobals/Images/DE/Banner/regierung-online-logo-klein,property=default.gif
Für unverheiratete, volljährige, unter 25-jährige Arbeitslose ist zum 1. April 2006 die Bedarfsgemeinschaft neu geregelt worden.
Die jungen Menschen werden seitdem grundsätzlich in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen.
Wenn sie eine eigene Wohnung beziehen, werden sie nicht mehr automatisch anspruchsberechtigt.
Ob sie selbst Anspruch auf Grundsicherung haben, entscheidet der Leistungsträger nach festgelegten Kriterien.
Jugendliche erhaltenbis zur Vollendung des 25. Lebensjahres grundsätzlich nur 80 Prozent der Regelleistung und
keine Leistungen für Unterkunft und Heizung. Auch die Erstausstattung der Wohnung
wird ohne die Zustimmung des Leistungsträgers zum Umzug nicht übernommen.
Mit dieser Neuregelung soll verhindert werden, dass Bedarfsgemeinschaften nur zu dem Zweck gegründet werden,
um höhere Arbeitslosengeld II-Ansprüche geltend zu machen.
Es werden damit Fehlanreize der Vergangenheit behoben, die zum Auszug vieler anspruchsberechtigter Jugendlicher aus dem Elternhaus führten.
Nur wer aus zwingenden beruflichen oder schwerwiegenden sozialen Gründen ausziehen muss,
erhält auch künftig 100 Prozent der Regelleistung. Es werden dann auch die Kosten für eine eigene Wohnung übernommen.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Ausbildung den Umzug notwendig macht.
Quelle: Bundesregierung (http://www.bundesregierung.de)
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Personen unter 25 Jahren werden in die Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern eingerechnet.
Sie haben damit keinen eigenständigen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Als Angehöriger eines Mehrpersonenhaushaltes steht ihnen dann nur noch ein um rund 20% gekürzter Regelsatz von 276 Euro zu.
Grund:
Jugendliche Arbeitslose haben zunehmend auf Staatskosten einen eigenen Haushalt gegründet und konnten so als
"eigenständige Bedarfsgemeinschaft" den vollen Hartz-IV-Regelsatz sowie die Erstattung von Kosten der Unterkunft und Heizung beanspruchen.
QUELLE: Finanztip (http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/arbeitslosengeld-II.htm)
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Für unverheiratete, volljährige, unter 25-jährige Arbeitslose ist zum 1. April 2006 die Bedarfsgemeinschaft neu geregelt worden.
Die jungen Menschen werden seitdem grundsätzlich in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen.
Wenn sie eine eigene Wohnung beziehen, werden sie nicht mehr automatisch anspruchsberechtigt.
Ob sie selbst Anspruch auf Grundsicherung haben, entscheidet der Leistungsträger nach festgelegten Kriterien.
Jugendliche erhaltenbis zur Vollendung des 25. Lebensjahres grundsätzlich nur 80 Prozent der Regelleistung und
keine Leistungen für Unterkunft und Heizung. Auch die Erstausstattung der Wohnung
wird ohne die Zustimmung des Leistungsträgers zum Umzug nicht übernommen.
Mit dieser Neuregelung soll verhindert werden, dass Bedarfsgemeinschaften nur zu dem Zweck gegründet werden,
um höhere Arbeitslosengeld II-Ansprüche geltend zu machen.
Es werden damit Fehlanreize der Vergangenheit behoben, die zum Auszug vieler anspruchsberechtigter Jugendlicher aus dem Elternhaus führten.
Nur wer aus zwingenden beruflichen oder schwerwiegenden sozialen Gründen ausziehen muss,
erhält auch künftig 100 Prozent der Regelleistung. Es werden dann auch die Kosten für eine eigene Wohnung übernommen.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Ausbildung den Umzug notwendig macht.
Quelle: Bundesregierung (http://www.bundesregierung.de)
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Personen unter 25 Jahren werden in die Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern eingerechnet.
Sie haben damit keinen eigenständigen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Als Angehöriger eines Mehrpersonenhaushaltes steht ihnen dann nur noch ein um rund 20% gekürzter Regelsatz von 276 Euro zu.
Grund:
Jugendliche Arbeitslose haben zunehmend auf Staatskosten einen eigenen Haushalt gegründet und konnten so als
"eigenständige Bedarfsgemeinschaft" den vollen Hartz-IV-Regelsatz sowie die Erstattung von Kosten der Unterkunft und Heizung beanspruchen.
QUELLE: Finanztip (http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/arbeitslosengeld-II.htm)
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