Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Werkvertrag nach Eigenkündigung
Benniwood
08.10.2010, 09:43
Hallo,
verzweifelte Situation: freiwillig neue befristete Stelle aus befristeter Beschäftigung heraus (5 Jahre bisher) angetreten. Stelle für mich unzumutbar, da inhaltlich nicht passend. Kann Anforderungen nicht erfüllen, da sich diese anders als besprochen darstellen. Will selbst kündigen, habe aber nur einen Werkvertrag in Aussicht (3 Monate, 5000,- am Ende der Zeit). Fragen: 1) verliere ich dann Anspruch auf Leistungen der AA nach Ende des Werkvertrages? 2) Was muss ich bei Annahme des WV tun (Versicherungen etc.)? Bitte um Tipps und Hinweise. Vielen Dank.
Hi,
nur mal zum festhalten ob ich alles richtig verstehe:
1) du hast deinen Job gekündigt
2) du hast einen neuen Job angenommen
3) jetzt gefällt dir dein neuer Job nicht mehr
4) du willst dort kündigen
5) du hättest einen anderen Job mit Befristung in Aussicht (bzw evtl Selbstständigkeit)
Warum solltest du deinen Anspruch verlieren ? Könnte zwar evtl sein das eine Sperre trotzdem auf dich zu kommt, da du evtl einen unbefirsteten AV selber beendet hast für einen befristeten, aber trotzdem würdest du doch auch weiterhin die Voraussetzung für Alg1 erfüllen. Die Voraussetzungen kannst du hier nachlesen ==> Drück mich (http://www.arbeitsagentur.de/nn_25634/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Allgemein/Anwartschaftszeit.html) & mich auch mal (http://www.arbeitsagentur.de/nn_25634/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Voraussetzungen/Voraussetzungen-Nav.html)
Was es mit einem Werksvertrag aufsich hat, das weis ich nicht, aber laut Wiki (http://de.wikipedia.org/wiki/Werkvertrag) klingt das ein wenig nach Selbstständigkeit, also nicht fest Angestellter bei einer Firma.
Benniwood
10.10.2010, 17:50
Danke für die Antwort. Ja, so ist es. Job gehabt (auch befristet), gekündigt (weil gedacht ist besser), auf die Nase gefallen damit. Wenn ich angenommen im November eine neue Stelle (kein Werkvertrag) in Aussicht habe (relativ sicher) und schon Mitte Oktober per Aufhebungsvertrag kündige - verliere ich dann ggf. die Ansprüche, weil 1) Vertrag noch nicht unterschrieben oder 2) weil ich dann 2 Wochen arbeitslos durch Eigenschuld war?
Hi,
nein, Ansprüche kannst du nur verlieren, wenn du die Voraussetzungen nicht mehr verfüllst für Alg1. Siehe dazu den schon gemachten Link.
Solltest du dich Arbeitslos melden, kann es höchstens sein, das eine Sperrzeit auf dich zu kommt. Mehr Infos findest du dazu auch auf der A-Amt-Seite unter Alg1.
Ein Aufhebungsvertrag wird wie selber Kündigen (meistens) gewertet. Auch hierzu findest du auch was auf der A-Amt-Seite unter Alg1.
Benniwood
11.10.2010, 08:17
Und was, wenn ich mich für die 2 Wochen nicht alo melde? KV greift ja noch wegen Nachversicherungszeit. Auf das Geld für die 2 Wochen vom AA kann ich verzichten...
Hi,
das ändert meiner Meinung überhaupt nix und die Voraussetzung für Alg1 erfüllst du dann doch immer noch, schau mal :Die Regelanwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, Krankengeldbezug) gestanden haben.
Das einzige was evtl (und ich schreibe extra evtl) passieren kann, ist die Sperrzeit weil evtl hier berückstigtig wird, das du deinen sicheren Job gekündigt hast und genau desewegen jetzt in dieser Situation gekommen bist.
Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben, dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt und für Ihr Verhalten keinen wichtigen Grund haben.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es Ihnen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht zugemutet werden kann, ein Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen ...
Sie haben Ihr Beschäftigungsverhältnis auch dann selbst gelöst, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag schließen, denn der Vertrag kann ohne Ihre Zustimmung nicht zustande kommen.
Der Eintritt einer Sperrzeit bewirkt das Ruhen der Leistung, die Minderung der Anspruchsdauer und die Auffüllung des "Sperrzeitkontos".
Das Ruhen bedeutet, dass Ihnen Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit nicht gezahlt wird.
Ihre Anspruchsdauer vermindert sich außerdem um die Tage der Sperrzeit (bei einer 12-wöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer).
Aber, gegen deine Sperrzeit kannst du einen Widerspruch versuchen und wenn der gut Begründet ist wird er evtl auch annerkannt. Sollte es zu einer Sperre kommen, dann könntest du in der Sperrzeit Alg2 beantragen.
Ob es jetzt Sinnvoll ist sich gleich zu melden oder noch ab zu warten, das musst du entscheiden. Ansonsten hier noch der §144SGBIII (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__144.html)wo es u.a auch heißt:Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, .....Was zu viel heißt, das sich u.U. zwar dein Anspruchdauer mindert, aber wenn die Sperrzeit rum wäre, es nicht noch zum Ruhen der Leistung kommen würde, falls du sich erst später melden würdest. Allerdings weis ich nicht von welchen Beschäftigungen jetzt da ausgegangen wird. Evtl die erste selbst Kündigung oder evtl der Aufhebungsvertrag (ich schätze auf das letztere).
Das Problem was ich eben dabei sehe (ist aber nur meine Meinung dazu), das du selber gekündigt hast ohne wichtigen Grund und bei dem neuen Arbeitsverhältnis jetzt einen Aufhebungsvertrag abschliessen willst, der wiederrum auch wie selber Kündigen gewertet wird, außer das du evtl auch hier Nachweisen könntest das ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
Mehr kann ich dir dazu jetzt nicht mehr schreiben.
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