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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Antrag auf Lastenzuschuß abgelehnt


hörbie
18.10.2010, 23:23
Hallo erstmal,

ich sitze hier mit einem dicken Hals aufgrund der Art und Weise WIE mein Antrag auf Lastenzuschuß für ein altes EFRH , Bj. ca. 1948, abgelehnt wurde. Ich versuche das mal möglichst emotionslos und kurz zu schildern.

Im August 2009 habe ich o.g. Antrag gestellt. Erstmal "solo" um einen Stempel mit damaligem Eingangsdatum zu erhalten und weil ich eh nicht wußte welche Anlagen und Nachweise ich mit einreichen muß. Schon in dieser 1. Anlagenliste wurden Nachweise verlangt, die für eine Berechnung nicht benötigt wurden, z.B. Heizölrechnungen der letzten 3 Jahre. Heizkosten wurden schon 2009 pauschal berechnet. - Ich war damals noch guter Dinge und habe alle (!) geforderten Anlagen, einschließlich komplett ungeschwärzter Kontoauszüge, eingereicht und mir bestätigen lassen.

Nach 7 Wochen kamen die ersten Nachforderungen, im Februar 2010 die nächsten, z.B.:
Haftplichtrechnung UND entsprechende Kontoauszüge für meinen PKW für 2008. (Die aktuellen mußte ich schon vorher einreichen)
Ausserdem wurden jetzt etliche Angaben im Antrag angezweifelt, z.B.
meine eingereichten Fremdmittelbescheinigungen
meine eingereichten Kontoauszüge
die Angaben zur Wohnfläche.

Auf den Fremdmittelbescheinigungen fehlte meinem Sachbearbieter die Eintragung eines BausparG-U-T-H-A-B-E-Ns, dessen Zinsen ich (wahrheitsgemäß und vollständig) als Einnahmen angegeben habe.

Ein Anruf bei meiner Bausparkasse belehrte mich, das Guthaben NIE auf einer Fremdmittelbescheinigung eingetragen werden. Er beharrt jedoch darauf, dass diese auf der Rückseite aufgeführt würden - und schließt daraus ich hätte nur eine Farbkopie der Vorderseite und nicht das Original abgegeben.

Auch meine Kontoauszüge seien manipuliert. Das seien ja nur Computerausdrucke am heimischen PC.
In der Tat habe ich ein Online-Konto, wo mir die Kontoauszüge per email als pdf zu gestellt werden und ich sie mir ausdrucken muß, wenn ich sie in Papierform haben möchte.

Die angegebene Größe der Wohnfläche glaubt er mir auch nicht und verlangt die Baupläne (von einem Haus, das nach dem Krieg wieder aufgebaut wurde und ich mindestens der 3. Eigentümer bin.) Ich habe natürlich meinen Verkäufer damals auch danach gefragt (wegen
der Banken), aber diese Pläne gibt es nicht. Und weder der Notar noch die geldgebenen Banken haben sich seinerzeit daran gestört.
Er will sie jetzt aber haben! "Dann muß eben ein Architekt die Wohnfläche ausmessen! Eventuell entstehende Kosten werden natürlich nicht übernommen"

Diese Zeichnung habe ich aus kostengründen nicht eingereicht und bei den Kontoauszügen und der Fremdmittelbescheinigung WILL er sich nicht überzeugen lassen.

Daraufhin hat er meinen Antrag pauschal mangels Mitwirkungspflicht abgelehnt.


Ich habe daraufhin eine Rechtsanwältin eingeschaltet, die zuerst noch versucht hat die Sache mündlich und gütlich zu klären. Der Sachbearbieter schaltet aber auf stur.
O-Ton RAin: "Mit dem kann man nicht reden. Der war total unkooperativ."

Wir haben dann Klage eingereicht und die ist jetzt, Oktober 2010, "abgelehnt" werden wird.
Konkret:
"Es wird daraufhin gewiesen, dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Anfechtungsklage ist aller Voraussicht nach unbegründet."


Ich war total baff! Da hat sich das Gericht nicht mal die Mühe gemacht die o.g. Punkte zu hinterfragen! (Wir hatten bei Einreichung der Klage nämlich alle o.g. Punkte aufgeführt.)
Oder wenigsten zu konkretisieren und zu begründen?

Bei mir erweckt das den Eindruck Sozialbehörden und Verwaltungsgerichte stecken unter einer Decke. Die nächste Instanz ist ENORM viel teuer und welcher Mensch, der Sozialleistungen beanttragt kann sich die noch leisten. :mad:


(Danke an alle, die bis hierhin gelesen haben.)


Was kann ich also jetzt noch tun?

.

Pharao
18.10.2010, 23:50
Hi,

eigentlich müsste sich dein Anwalt da besser auskennen :(
"Es wird daraufhin gewiesen, dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Anfechtungsklage ist aller Voraussicht nach unbegründet."


Ich war total baff! Da hat sich das Gericht nicht mal die Mühe gemacht die o.g. Punkte zu hinterfragen!
Ich kenn mich da jetzt nicht so aus, aber m.E wird da schon geprüft in wie weit die Klage erfolg haben könnte, gerade wenn man evtl noch Prozesskostenbeihilfe beantragt hat.

aln-kenner
19.10.2010, 06:34
Ich sehe auch keine Erfolgsaussichten bei der Klage.

Die Ablehnung der Sache beruht auf der mangelnden Mitwirkung. Die Anfechtungsklage hat also nur dahingehend eine Chance, wenn du darlegst, dass du in entsprechenden Punkten nicht mitwirken musst und deshalb zu unrecht eine Ablehnung erhalten hast.

Da fehlende Mitwirkung nur ein förmlicher Mangel ist, kann dieser auch geheilt werden.
Am einfachsten geht das, wenn du zur Bank gehst und dir die Kontoauszüge bzw eine Saldenübersicht drucken lässt und dir auf deinen Ausdrucken die echtheit vermerken lässt. Zweiteres machen die meisten Banken sogar kostenlos.
Wegen der Bausparkasse genügt ein Anruf für eine entsprechende Bescheinigung für die Wohngeldstelle.

Der Kanckpunkt ist wirklich die Zeichnung, denn die wird bei fast jeder staatlichen Leistung, ob für Kredite über die kfb oder auch Wohngeld eigentlich benötigt.
Hier sehe ich nur die Chance, dass du entweder mit dem Bearbeiter der Wohngeldstelle oder Ersatzweise mit jemandem vom Bauamt eine begehung vor Ort durchführst und der dir die Angaben als schlüssig bestätigt.

Vielleicht gibt es beim Bauamt auch noch alte Unterlagen des Hauses wie Bauplan o.ä. Zur Not würde ich mir auch mal den aktuellen Katasterausdruck zur Vorlage besorgen. Hier kann man auch alles im groben entnehmen.

Step
19.10.2010, 10:42
Ich habe bei meinem ersten Antrag die Wohnfläche selbst berechnet. Hier habe ich von der Wohngeldstelle sogar einen Vordruck bekommen, der eine genaue Anleitung enthielt, was wie als Wohnfläche zu berechnen ist. Die Richtigkeit wurde durch meine Unterschrift bestätigt und da gab es nie eine Nachfrage. Pläne dazu wollte niemand sehen.

Ich denke, hier hast Du leider einen übereifrigen und absolut mißtrauischen Sachbearbeiter erwischt. Allerdings unterstellt er Dir ja mit seinem Mißtrauen direkt eine völlig unbegründete Unglaubwürdigkeit. Er wirft Dir ja förmlich vor, Unterlagen gefälscht zu haben, um eine Sozialleistung zu bekommen.

Wenn er dieser Auffassung ist, dann muß er dafür ja eindeutige Anhaltspunkte haben. Es ist nunmal üblich, daß Kontoauszüge nur noch selten in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Die Nachweisforderungen sind grundsätzlich nur Vorschläge und können meist auch auf andere Art und Weise erbracht werden.

M.E. könnte man versuchen, zumindest mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Unterstellungen vorzugehen und sich vorzubehalten, die Verleumdungen zur Anzeige zu bringen, sofern sie sich bestätigen.

So wie sich das darstellt, werden doch alle Anträge, die dieser Sachbearbeiter bearbeitet, abgelehnt, denn kaum jemand kann soweit gehen, einen Anwalt zu nehmen und zu klagen.

Auch wenn das Gericht die Erfolgsaussichten anzweifelt, sollte die Klage nicht zurück genommen werden, sondern wie von meinem Vorposter schon geschrieben darlegst werden, daß eine derartig übertriebene Mitwirkung gar nicht notwendig ist. Hierzu kann Dir die Anwältin sicher weiterhelfen.

Maximilian
19.10.2010, 11:25
Hallo Hörbie,
Ich würde nicht locker lassen! Wenn Du bedürftig bist dann stelle einen Antrag, über den Anwalt, auf Prozesskostenbeihilfe.
Den Anwalt wird das freuen!! Der wird von Steuergeldern bezahlt um Dir zum Recht zu verhelfen gegen die, die auch von Steuergeldern bezahlt werden.

Step
19.10.2010, 11:39
Hallo Hörbie,
Ich würde nicht locker lassen! Wenn Du bedürftig bist dann stelle einen Antrag, über den Anwalt, auf Prozesskostenbeihilfe.Du scheinst hier gerade was zu verwechseln. Für Lastenzuschuß muß keine Bedürftigkeit im Sinne des SGB II (ich denke, davon gehst Du hier aus) vorliegen. Im Gegenteil: Es ist sogar Voraussetzung, ein regelmäßiges Einkommen oder entsprechend hohes Vermögen zu haben, um Lastenzuschuß zu erhalten. Daher würde ein PKH-Antrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgelehnt werden. Zudem schließen sich Lastenzuschuß und Leistungen nach dem SGB II gegenseitig aus.

Maximilian
19.10.2010, 12:23
Du scheinst hier gerade was zu verwechseln. Es ist sogar Voraussetzung, ein regelmäßiges Einkommen oder entsprechend hohes Vermögen zu haben, um Lastenzuschuß zu erhalten.

Warum beantragt denn jemand Lastenzuschuß/Wohngeld? Doch nur weil er mit seinem Einkommen nicht ausreicht und auch sonst kein Vermögen hat.
Jedenfalls kann es nicht schaden über den Anwalt PKH zu beantragen. Die kann ja dann immernoch abgelehnt werden.
Bei dem Antrag muß man sich jedenfalls nicht so "nackig" machen wie beim "HARTZ2 oder "Wohngeld" !

Step
19.10.2010, 12:34
Warum beantragt denn jemand Lastenzuschuß/Wohngeld? Doch nur weil er mit seinem Einkommen nicht ausreicht und auch sonst kein Vermögen hat.Nein. Lastenzuschuß ist wie der Name schon sagt ein Zuschuß zu den Wohnkosten und sagt nichts darüber aus, daß der Lebensunterhalt ohne diesen Zuschuß nicht bestritten werden kann. Es ist ja gerade Voraussetzung, daß der Lebensunterhalt auch ohne Lastenzuschuß bestritten werden kann! Wäre dies nämlich nicht der Fall, wäre ein ALG II-Anspruch zu prüfen, und ohne ausreichendes Mindesteinkommen wird kein Lastenzuschuß bewilligt.

Bei dem Antrag muß man sich jedenfalls nicht so "nackig" machen wie beim "HARTZ2 oder "Wohngeld" !Ähm...Dir ist aber schon bewußt, daß Lastenzuschuß und Wohngeld dem Grunde nach dasselbe sind :confused:

Was meinst Du mit HARTZ2 ?

Maximilian
19.10.2010, 12:46
Nein. Lastenzuschuß ist wie der Name schon sagt ein Zuschuß zu den Wohnkosten und sagt nichts darüber aus, daß der Lebensunterhalt ohne diesen Zuschuß nicht bestritten werden kann. Es ist ja gerade Voraussetzung, daß der Lebensunterhalt auch ohne Lastenzuschuß bestritten werden kann! Wäre dies nämlich nicht der Fall, wäre ein ALG II-Anspruch zu prüfen, und ohne ausreichendes Mindesteinkommen wird kein Lastenzuschuß bewilligt.

Ähm...Dir ist aber schon bewußt, daß Lastenzuschuß und Wohngeld dem Grunde nach dasselbe sind :confused:

Was meinst Du mit HARTZ2 ?
Was meinst Du mit HARTZ2 Das war ein Schreibfehler. Es sollte " stehen. Ich werde mich bemühen immer richtig zu schreiben.:?

Klar ist LZ und WG das gleiche. Wer nur einen EURO über der Hartz Berechnung liegt kann WG beantragen. Das heißt dann aber immer noch nicht das er es bekommt. Bei einer bekannten Fam. mit Eigenheim war es so. Für Hartz war es zu viel Einkommen und WG gab es gerade mal 40 Euro. So müssen die 3 jetzt mit gerade mal mit 500 Euro auskommen.

Ist denn das gerecht?

Step
19.10.2010, 12:51
Was meinst Du mit HARTZ2 Das war ein Schreibfehler. Es sollte " stehen. Ich werde mich bemühen immer richtig zu schreiben.:?Ist ja nicht schlimm. Und das " sollte sicher eine "4" sein....

Klar ist LZ und WG das gleiche.Bitte sei etwas eindeutiger mit den Abkürzungen. "WG" hat hier eine andere Bedeutung als Wohngeld, nämlich Wohngemeinschaft.

Ist denn das gerecht?In diesem Thema über Gerechtigkeit zu diskutieren, wäre off-topic. Hier sollen Tips zum Sachverhalt gegeben werden und eine Diskussion über Gerechtigkeit hilft dem TE nicht weiter!

Maximilian
19.10.2010, 13:05
@Step,
Du bist ja echt schnell !! O.k. die Hinweise werde ich berücksichtigen.
Jedoch finde ich das "hörbi" ungerecht behandelt wurde und wird.
Aus meinem Bekanntenkreis weis ich jedoch das man selbst noch mit einem Bruttoverdienst von ca. 1300 € die PKH bekommen kann. Er sollte das auf jeden Fall von seinem Anwalt prüfen lassen. Antrag schadet nichts!!!

Step
19.10.2010, 13:07
Er sollte das auf jeden Fall von seinem Anwalt prüfen lassen. Antrag schadet nichts!!!Na ich denke, das wird dann schon geschehen sein. Wenn eine Rechtschutzversicherung die Kostendeckung zugesagt hat, dann ist diese vorrangig und PKH würde nicht genehmigt werden.

hörbie
19.10.2010, 19:27
Danke erstmal für die rege Anteilnahme.


Ich hatte heute einen Termin bei meiner RAin.
Es sieht wohl tatsächlich so aus, dass das Gericht in dieser Instanz nicht verpflichtet ist zu prüfen ob die angeforderten Unterlagen benötigt werden (Rechnungen aus 2008), gar nicht in der Art beschafft werden können (Fremdmittelbescheinigungen) oder in keinem Verhältnis zur Höhe des zu erwartenden Lastenzuschusses stehen (Wohnflächenberechnung). Die Argumentation "mangelnde Mitwirkungspflicht" ist sozusagen DAS Mittel der Kommunen und Behörden sich ihr eigenes Recht zu kaufen, sprich Rechtsansprüche abzulehnen. (Wohngeld ist kein Almosen steht in der Wohngeldbroschüre :?)

Weil:
Die nächste Instanz kostet lt. RAin als Daumenpeilung ca. 2000 € (genauere Kostenaufstellung bekomme ich noch). Hier müssen wohl die meisten aussteigen. Ich gehöre dann auch dazu, weil der Ausgang dank individuellen richterlichen Ermessensentscheidungen völlig offen ist.
Und Prozeßkostenhilfe steht mir nicht zu und Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz habe ich nicht.

Aber auch die nächste Instanz würde nicht abschließend meinen Antrag prüfen.

(Der Rest ist jetzt laienhaft widergegeben)
Die 3 Beispiele oben, sind die, die ich mir (bzw. RAin und ich) zusammengereimt habe als unbegründet, überzogen oder wie auch immer man das nennen will. In dem Ablehnungsbescheid ist aber nur pauschal mangelnde Mitwirkung genannt. Der Sachbearbeiter wird in der nächsten Instanz nur aufgefordert DIESE mangelnde Mitwirkung dediziert zu benennen. Danach hat er immer noch das Recht weitere Unterlagen in salamitaktik nachzufordern. und er wird, wie aln-kenner schon vermutet hat, sich auf kosteninstensive Unterlagen fixieren. (Unnötige, überzogene Forderungen würden wieder den gleichen Weg laufen)


Seiner Karriere ist so ein "gewonnener" (oder besser gekaufter) Prozeß bestimmt förderlich. :kotz:
Spart er doch der Kommune ein paar Euros.



.

Sommerloch
22.10.2010, 12:13
Hallo,

also erst einmal spart er nicht der Kommune sondern jeweils zur Hälfte dem Bund und seinem Land etwas.

Ich verstehe aber auch nicht, warum du dich nicht bemühst, deiner Mitwirkung in der oben vorgeschlagenen Weise nachzukommen. Die Versagung wegen fehlender Mitwirkung besteht doch nur so lange, wie du nicht alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hast. Was erforderlich ist, könntest du ja gegebenenfalls noch mal mit dem Leiter der Wohngeldbehörde absprechen. Wenn ich mich recht erinnere, stand weiter oben auch schon einmal etwas von Dienstaufsichtsbeschwerde... mach das ruhig.

Sollte sich herausstellen, dass die geforderten Unterlagen für die Berechnung nicht erforderlich sind, wird dein Wohngeldsachbearbeiter wohl nicht darum herum kommen, die Versagung zu widerrufen. Was gleichbedeutend damit ist, dass er nicht nur für die Zukunft sondern auch für die Vergangenheit Wohngeld berechnen muss. Immer vorausgesetzt, die leistungsrelevanten Nachweise liegen vollständig vor.

Ob du dann allerdings auch tatsächlich Wohngeld bekommst, hängt natürlich auch noch von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und dem Gesamteinkommen ab.

Viele Grüße von der Ostsee

Step
22.10.2010, 12:25
Ich verstehe aber auch nicht, warum du dich nicht bemühst, deiner Mitwirkung in der oben vorgeschlagenen Weise nachzukommen.Wahrscheinlich weil die Kosten für die Erbringung der Nachweise in keinem Verhältnis zum Wohnged stehen. Eine Feststellung der Wohnfläche und Erstellung neuer Zeichnungen in der Form wie es hier gewünscht wird, kann mal eben einen 4stelligen Betrag kosten. Das kann man meist nicht kurzfristig aufbringen, nur um der Mitwirkung für einen solchen Antrag nachzukommen.

Dazu kommen wohl dann weitere Schikanen, wenn man den Weiterbewilligungsantrag stellt.

Sommerloch
22.10.2010, 12:36
Wahrscheinlich weil die Kosten für die Erbringung der Nachweise in keinem Verhältnis zum Wohnged stehen. Eine Feststellung der Wohnfläche und Erstellung neuer Zeichnungen in der Form wie es hier gewünscht wird, kann mal eben einen 4stelligen Betrag kosten. Das kann man meist nicht kurzfristig aufbringen, nur um der Mitwirkung für einen solchen Antrag nachzukommen.

Dazu kommen wohl dann weitere Schikanen, wenn man den Weiterbewilligungsantrag stellt.


Wie gesagt, einfach mal einen Termin beim zuständigen Leiter machen. Bauzeichnungen sind in keinem Fall erforderlich; die Forderung also vollkommen überzogen. Es reicht aus, Angaben über die Wohnfläche zu machen. Die Berechnung kann hörbie ja notfalls anhand der Berechnungsverordnung noch einmal nachholen und dem schwer zufriedendenzustellen Sachbearbeiter darlegen. Meiner Erfahrung nach knickt er spätestens dann ein. Weil selber berechnen, könnte er das sicher nicht.

Hat der Sachbearbeiter keine berechtigten Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Angaben (diese sollte er dann aber auch detailliert begründen können, gilt das Erklärungsprinzip.

Nur nicht unterkriegen lassen!

hörbie
22.10.2010, 21:22
Den Vorgesetzten interessieren solche Einzelheiten nicht und für eine Dienstaufsichtsbeschwerde gilt noch immer und bis in alle Ewigkeit (Amen):
Formlos - Fristlos - Fructhlos

Damit läßt du zwar erstmal Druck ab, aber spätestens wenn die Antwort kommt, kriegst du wieder einen dicken Hals. (Hab das an anderer Stelle schon mal erleben dürfen)

Der Knackpunkt bei den angeforderten Unterlagen ist, dass der Sachbearbieter erstmal ALLES anfordern kann und du MUST liefern, ansonsten heisst es: mangelnde Mitwirkung.
Ich war bis zu dem Schreiben des Gericht ja auch so naiv zu glauben, das spätestens beim Gericht geprüft wird, was nötig ist, was nicht und was nur Schikane ist - aber siehe oben: nicht in der 1. Instanz!

Und damit haben die Sachbearbeiter schon gewonnen.

Ich habe übrigens spasseshalber bei meiner Rechtsschutzversicherung mal nachgefragt, wie sich eine Erweiterung meines jetzigen Schutzbriefes (Privatrechtschutz, Verkehrsrecht, ... eigentlich alles ausser Verwaltungsgerichtsrechtschutz) auf die Prämie auswirkt:
Sie würde sich glatt verdoppeln!!
Das sagt wohl alles über die Arbeitsweise von Behörden (und Verwaltungsgerichten)

.

Step
22.10.2010, 21:59
Das Problem ist, daß in den meisten Bundesländern hier das Widerspruchsverfahren abgeschafft wurde, denn dann hätte man hier schon Widerspruch gegen den Vorwurf der fehlenden Mitwirkung einlegen können.

So wird der Widerspruch durch die erste und schon kostenpflichtige Instanz beim Verwaltungsgericht ersetzt und der Willkür der Sachbearbeiter stehen Tür und Tor offen.

ela1953
22.10.2010, 23:00
Ich habe eine noch ältere Hütte und habe auch schon Lastenzuschuss beantragt.

In meinem Kaufvertrag stehen die Quadratmeter Wohnfläche und die Grundstücksgröße drin. Bei dir nicht?

Bauzeichnungen habe ich auch keine, hat auch nie jemand verlangt.

Fremdmittelbescheinigungen hatte ich von der Sparkasse und der Bausparkasse.

Bausparguthaben wurde aber, soweit ich mich erinnern kann, nicht abgefragt. Ich muss mal in meinem "Archiv" gucken, ob ich da noch was finde.

Beim letzten Antrag waren keine Bausparverträge mehr vorhanden, also hat sich das erledigt.

Hast du noch viel Vermögen, weil nach dem Wert des Autos gefragt wird?

Bei meinen Anträgen wurde nie nach dem Wert gefragt. Habe aber neulich mal gehört, dass man für Lastenzuschuss kein großes Vermögen haben darf.

Die Heizkosten wurden doch vor 2009 nie berücksichtigt oder irre ich mich da?

Ich habe zwar immer alles mitgeschleppt, aber es wurde nicht alles berücksichtigt. Für einiges gabs nur eine Pauschale.

So richtig bin ich nie dahintergekommen, was alles anrechenbar war.

Im letzten Jahr bekam ich keinen Lastenzuschuss, da das
Netto-Einkommen für zwei Personen nur 1.200 Euro betragen durfte. Und da lag ich drüber.

Von so einem Theater, wie du es hast, hab ich noch nie gehört.