Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sperre ja oder nein
Nrw_Bürger
31.10.2006, 18:26
Unser Arbeitgeber bietet uns über einen Sozialplan der bis Ende 2007 gilt
eine Abfindung an!
Vorraussichtlich 2008 werden dann betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen!
Wenn ich mich für die Abfindung entscheide,worauf muss ich achten um einer Sperrung des AGL zu entgehen?
Der Standort wird zugemacht!
Seebarsch
31.10.2006, 19:16
BenQ?
Ohne genauere Angaben wird man da nichts sagen können.
Wenn es ein grösserer Betrieb ist, wird das durch eine federführende Agentur oder die Regionaldirektion der Agentur für Arbeit vorab entschieden.
Die Gestaltungsmöglichkeiten sind da so groß, dass hier eigentlich nichts dazu gesagt werden kann.
Ansonsten sollten Sie sich bei der Agentur für Arbeit vor Ort beraten lassen.
Nrw_Bürger
01.11.2006, 13:09
Danke für die Antwort...die große Versicherung mit dem*A* am Anfang ist so nett:mad:
Das Problem ist,es gibt unterschiedliche Aussagen seitens von AA Köln und Dortmund.Die einen sagen es gibt eine Sperre die anderen sagen es gibt keine Sperre,weil der Standort eh dicht macht...
StephanK
01.11.2006, 13:38
Ich neige zu der Ansicht, dass kein Sperrzeittatbestand gegeben wäre, denn § 144 Abs. 1 SGB III setzt nicht nur voraus, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst gelöst hat, sondern er muss zusätzlich dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt haben. Das bedeutet aber, dass ohne das Verhalten des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis hätte fortgesetzt werden können, was hier offensichtlich nicht der Fall wäre. Anders ausgedrückt: Die Ursache-Wirkungs-Beziehung, die das Gesetz verlangt, ist hier nicht gegeben.
Seebarsch
01.11.2006, 15:29
gehen wir die Sache mal logisch an, ohne die genauen Detaills zu kennen.
Wie StephanK schon bemerkte, kann eine arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung nicht zum Eintritt einer Sperrzeit führen, da hier ein Tatbestandsmerkmal fehlt. Die Kündigung erfolgte ohne Einfluss durch den Arbeitnehmer, wobei die Kündigung eben betriebsbedingt ist und nicht im Verhalten des Arbeitnehmers liegt.
Arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung mit Zahlung einer Abfindung.
Da kommt der Verdacht auf, dass es sich um einen verdeckten Aufhebungsvertrag handelt, bei dem die Sperrzeit geprüft werden müsste.
Die BA reagiert in diesen Fällen wie folgt:
Ist es eine Kündigung nach §1a Kündigungsschutzgesetz und ist die Abfindung regelkonform = 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, ist der Eintritt einer Sperrzeit nicht zu prüfen.
Betriebsbedingte Kündigung mit regelkonformer Abfindung = 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, keine Prüfung der Sperrzeit.
Weicht der Abfindungsbetrag erheblich von der 0,5 Regel ab, ist der Fall eingehend zu prüfen, da hier zu vermuten ist, dass über die rechtlichen Normen etwas erkauft wurde.
Zwei Sachen sollten in diesem Zusammenhang auf jeden Fall vermieden werden um Probleme zu vermeiden:
1) Abschluss eines Aufhebungsvertrages
2) Annahme einer Abfindung ohne dass die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wurde. In diesem Fall wird nämlich die Abfindung auf das Alg 1 angerechnet.
Nrw_Bürger
07.11.2006, 11:06
Danke für eure Antwort..werde wohl mal persönlich (mit zeugen) beim AA mich erkundigen!
liebe Grüße
aus NRW
Ich würde eher die Anfrage per Mail oder Fax stellen, damit du auch eine Antwort bekommst auf die du dich verlassen kannst. Der Zeuge alleine hilft zwar ist aber vom Beweiswert nicht so stark, wie die schriftliche Antwort.
Wesentlich ist, dass der Aufhebungsvertrag für den Zeitpunkt geschlossen wird, zu dem auch eine ordentliche Kündigung überhaupt erst möglich wäre. Weiterhin ist auch ziemlich entscheidend, ob eine frühzeitige Arbeitssuchendmeldung erfolgt ist und ob Bemühungen für eine Anschlussbeschäftigung vorzuweisen sind.
Das ist nach meiner Erfahrung eigentlich wichtiger als die Höhe der Abfindung. Die findet lediglich Anrechnung auf die Höhe des ALG so weit ich weiß. Für die Sperrzeit nach 144 ist die Höhe der Abfindung nicht wesentlich.
Seebarsch
12.11.2006, 12:57
Hinsichtlich der Höhe der Abfindung zur Beurteilung eines Aufhebungsvertrages verweise ich auf die DA zu § 144 SGB III RZ 144.13
hier (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A016-Infomanagement/Publikation/pdf/-144-SGB-III-Ruhen-des-Anspruchs-bei-Spe.pdf)
Bei der letztendlichen Gesamtbeurteilung sind natürlich die Sperrzeit und das Ruhen wegen einer Abfindung getrennt zu sehen und zu behandeln.
Beide Sachverhalte können zeitlich parallel laufen.
Nrw_Bürger
13.11.2006, 11:18
Ich würde eher die Anfrage per Mail oder Fax stellen, damit du auch eine Antwort bekommst auf die du dich verlassen kannst. Der Zeuge alleine hilft zwar ist aber vom Beweiswert nicht so stark, wie die schriftliche Antwort.
Wesentlich ist, dass der Aufhebungsvertrag für den Zeitpunkt geschlossen wird, zu dem auch eine ordentliche Kündigung überhaupt erst möglich wäre. Weiterhin ist auch ziemlich entscheidend, ob eine frühzeitige Arbeitssuchendmeldung erfolgt ist und ob Bemühungen für eine Anschlussbeschäftigung vorzuweisen sind.
Das ist nach meiner Erfahrung eigentlich wichtiger als die Höhe der Abfindung. Die findet lediglich Anrechnung auf die Höhe des ALG so weit ich weiß. Für die Sperrzeit nach 144 ist die Höhe der Abfindung nicht wesentlich.
Guten morgen,
Danke für den Tipp mit der E-Mail Anfrage,dass werde ich dann zu gegebener Zeit machen.
Klar würde ich mich sofort arbeitssuchend melden,sobald ich wüsste,dass mir am Tag X gekündigt würde.
Ich glaube,die Abfindung wird wohl erst angerechnet,wenn ich HartzIV beantragen müsste.
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