Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rückzahlung nach Arbeitsaufnahme trotz Zuschußbewilligung ?
Hallo Leute,
ich bekam ungefähr 6 Wochen lang Hartz IV, bevor ich wieder einen Job bei einer ZA-Firma bekam. Als ich mich bei der Arge abmelden wollte, erhielt ich die Anforderung mein Gehalt nachzuweisen. Um ehrlich zu sein fand ich das schon ne Frechheit - was geht die das an?
Dazu bekam ich ein Formular, was die ZA-firma ausfüllen mußte.
Kurze Zeit später einen Brief von der Arge, dass ich nun 150,- € im Monat als Zuschuß bekäme.
Fand ich schon sehr komisch - aber man muss ja davon ausgehen, dass die wissen was sie tun, oder?
In den Folgemonaten kam regelmäßig die Anforderung meinen Gehaltsnachweis einzuschicken, was ich auch regelmäßig tat.
Ende September fand man es sogar noch toll, dass ich für meine Tochter Wohngeld beantragen sollte - was ich gar nicht erst tat, denn ich bin ab 01.11. wieder unbefristet und zu vernünftigem Gehalt beschäftigt.
Ich meldete meine Festanstellung dann also auch bei der Arge und schrieb, es wäre keine weitere Unterstützung mehr notwendig.
Was kommt also zurück? Ich solle 318 € zurückzahlen, weil man mit jeden Monat 106,-€ zuviel überwiesen hätte. Eine Ratenzahlung käme nicht in Frage - aber Einspruch erheben, dass wenigstens darf ich noch.
Ich habe schon ergründet, dass man überbezahltes Hartz IV nicht zurückfordern darf - aber gilt das auch für meinen Fall?
Ich finde es recht unverschämt, dass man mich nun für deren Rechenfehler büßen lassen will.
Wenigstens ne Ratenzahlung würde ich ja erwarten.
Kann mir jemand sagen wie meine Rechtslage in diesem Falle ausschaut?
Vielen Dank!
Bibi
ich bekam ungefähr 6 Wochen lang Hartz IV, bevor ich wieder einen Job bei einer ZA-Firma bekam. Als ich mich bei der Arge abmelden wollte, erhielt ich die Anforderung mein Gehalt nachzuweisen. Um ehrlich zu sein fand ich das schon ne Frechheit - was geht die das an?
Hi,
das war eigentlich sehr nett, denn sonst hättest du keine weiten Zuschüsse bekommen !!! Müssen tust du das natürlich nicht, es hätte gereicht sich einfach komplett Abzumelden, was du Verdienst geht das Amt nix an, aber denn gäbe es eben auch keine Zuschüsse.
Ich habe schon ergründet, dass man überbezahltes Hartz IV nicht zurückfordern darf - aber gilt das auch für meinen Fall?
Ich finde es recht unverschämt, dass man mich nun für deren Rechenfehler büßen lassen will.
Moment, wenn du was zurück zahlen musst, weil du zB was falsch oder nicht gemeldet hast, dann kannst du dich nicht auf "vertrauen" berufen. Ansonsten hier mal der §45 SGBX wo es u.a heißt: Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
1.er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
trinity4
31.10.2010, 14:10
Vielleicht war's kein Zuschuss in der Art von z.B. Einstiegsgeld, sondern "normales" aufstockendes Alg II? *grübel*
Gruß
Trinity
Vielleicht war's kein Zuschuss in der Art von z.B. Einstiegsgeld, sondern "normales" aufstockendes Alg II? *grübel*Das denke ich auch. Wenn man Arbeit aufnimmt, dann wird die weitere Bedürftigkeit geprüft. Dazu müssen die Abrechnungen laufend und diese Bescheinigung des Arbeitgebers eingereicht werden. Daraus wird der zusätzliche Bedarf errechnet und sofern sich noch ein Restbedarf ergibt, ein Bescheid erstellt und die Differenz ausgezahlt. Man ist also zum Aufstocker geworden.
M.E. darf man hier auf die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit vertrauen und das Geld auch ausgeben.
Seebarsch
01.11.2010, 15:19
Hallo bibags,
da du selbst deinen Mitwirkungspflichten ordentlich nachgekommen bist und ja wohl auch keine falschen Angaben gemacht hast, dürfte m.E. eine Rückforderung der Leistungen nicht in Frage kommen.
Hier liegt ja wohl offensichtlich eine Falschberechnung der ARGE bei der Festsetzung der Leistungen vor, so dass abzuwägen ist, ob deine positive Kenntnis von dem Fehler das Amtsverschulden übersteigt.
Die Sozialrichter gehen eigentlich davon aus, dass positive Kenntnis, dann vorliegt, wenn man mit einfachsten Mitteln und verständlichem Nachsehen im Bewilligungsbescheid den Fehler erkennen kann!
Das dürfte aber bei den vorliegenden Alg 2 Bescheiden sehr selten der Fall sein!
Mein TIPP:
Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid umgehend Widerspruch einlegen!
:wut:
Das denke ich auch. Wenn man Arbeit aufnimmt, dann wird die weitere Bedürftigkeit geprüft. Dazu müssen die Abrechnungen laufend und diese Bescheinigung des Arbeitgebers eingereicht werden. Daraus wird der zusätzliche Bedarf errechnet und sofern sich noch ein Restbedarf ergibt, ein Bescheid erstellt und die Differenz ausgezahlt. Man ist also zum Aufstocker geworden.
M.E. darf man hier auf die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit vertrauen und das Geld auch ausgeben.
Hallo - wenigstens du hast mich verstanden!
Aber was sagt mir nun dein Beitrag? Ich war offensichtlich Aufstocker (was ich fragwürdig finde, denn nun wird ja für 08 - 10 je Monat 106,- € zurückgefordert.
Soll mir dein Beitrag sagen, dass ich das (wenn ja, mit welcher Begründung?) nicht zurückzahlen muss?
Mir fehlten etwas die Fachbegriffe - NATÜRLICH habe ich meine Jobs angemeldet!
Zuerst den ZA-Job - woraufhin ja Verdienstbescheinigungen angefordert wurden, und der Betrag von um und bei 150,-€ Aufstockung (wie ihr das nennt) gezahlt wurde.
Von August bis Oktober.
Im November habe ich wieder einen festen unbefristeten Job, der auch anständig bezahlt wird.
Das habe ich dann Mitte Oktober gemeldet und auch geschrieben, dass man bitte die Zahlungen einstellen möge, da ich für mich und mein Kind nun selber sorgen könne.
DARAUFHIN bekam ich die Abrechnung - übrigens hübsch "versteckt" hinter einem Wust zusammengetackerter Rechtsbelehrungen was passiert, wenn man sich abmeldet.
Allein schon darum kommt mir die Geschichte komisch vor. Bei mir entstand der Eindruck, man wolle so vermeiden, dass ich Einspruch einlege.
Kann ich Einspruch einlegen? Wenn ja mit welcher Begründung, bitte?
Vielen Dank den Lesern!
Bibi
Hallo bibags,
da du selbst deinen Mitwirkungspflichten ordentlich nachgekommen bist und ja wohl auch keine falschen Angaben gemacht hast, dürfte m.E. eine Rückforderung der Leistungen nicht in Frage kommen.
Hier liegt ja wohl offensichtlich eine Falschberechnung der ARGE bei der Festsetzung der Leistungen vor, so dass abzuwägen ist, ob deine positive Kenntnis von dem Fehler das Amtsverschulden übersteigt.
Die Sozialrichter gehen eigentlich davon aus, dass positive Kenntnis, dann vorliegt, wenn man mit einfachsten Mitteln und verständlichem Nachsehen im Bewilligungsbescheid den Fehler erkennen kann!
Das dürfte aber bei den vorliegenden Alg 2 Bescheiden sehr selten der Fall sein!
Mein TIPP:
Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid umgehend Widerspruch einlegen!
:wut:
Vielen, vielen Dank Seebarsch!
Sollte ich da ne Begründung angeben? Und wenn ja - welche?
Aber der Aufhebungsbescheid ist doch richtig?
Ich habe doch geschrieben, dass ich ab November alleine zurecht komme?
Mir geht es eigentlich um den Erstattungsbescheid, und für mein Verständnis kann man auch nicht von mir erwarten, dass ich die Hartz IV Aufstockungssätze kennen müßte.
Wo kum einer in der Lage ist seinen Bescheid zu prüfen...tztzt
Sorry, aber mit dem Thema Hartz IV und Aufstockung bin ich net so bewandert.
Vielen Dank!
Bibi
Vielleicht war's kein Zuschuss in der Art von z.B. Einstiegsgeld, sondern "normales" aufstockendes Alg II? *grübel*
Gruß
Trinity
Yepp!
Danke für die Übersetzung!
Bibi
Sollte ich da ne Begründung angeben? Und wenn ja - welche?
Aber der Aufhebungsbescheid ist doch richtig?
Hi,
also eine Begründung muss man nicht angeben, würde aber sinn machen ! Als Begründung kannst du den schon mal zitriten § nennen bzw dich darauf berufen.
Zum zweiten, mag ja sein das der Aufhebungsbescheid ansich richtig ist, aber dann hast du den § nicht richtig gelesen, was da drinnen steht :) ==> Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat .....
Hi,
also eine Begründung muss man nicht angeben, würde aber sinn machen ! Als Begründung kannst du den schon mal zitriten § nennen bzw dich darauf berufen.
Zum zweiten, mag ja sein das der Aufhebungsbescheid ansich richtig ist, aber dann hast du den § nicht richtig gelesen, was da drinnen steht :) ==> Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat .....
Hallo Pharao,
puh - stirnabwisch - allerschlimmstes Amtsdeutsch für mich.
Soll mir das nun sagen, dass ich auch gegen die Aufhebungen der Zahlungen zum 01.11. Widerspruch einlegen sollte? Ich sprach gestern zufällig mit einer Bekannten, die mal in dem Bereich gearbeitet hat. Die sagte, dass alle Bescheide "vorläufig" seien, und somit keine Handhabe, bestünde gegen die Rückforderung der Überzahlung anzugehen.
Ich muss gestehen, ich habe wirklich meine Schwierigkeiten mit dieser Geschichte. Und eigentlich bin ich nicht auf den Kopf gefallen. Umso besser verstehe ich nun die Menschen, die eh schon Probleme haben zu verstehen, was man von ihnen will.....
Vielen Dank Pharao!
Bibi
Hi,
du hast doch irgendeinen Bescheid bekommen, wo dir das mitgeteilt worden ist und gegen den legst du jetzt eben einen Widerspruch ein. Theoretisch müsst auch auf dem Wisch drauf stehen das man innerhalb der Frist einen Widerspruch einlegen kann.
Viel Glück.
Seebarsch
02.11.2010, 17:26
Hallo,
theoretisch müssten dann ja zwei Aufhebungsbescheide existieren!
Einer zum 01.11., der die Leistungen komplett aufhebt, wie du das ja auch wolltest.
Zudem muss dann ein Aufhebungsbescheid oder Änderungsbescheid vorhanden sein, aus dem die Überzahlung von August bis Oktober resultiert!
Gegen den Bescheid zur Aufhebung ab dem 01.11. einen Widerspruch einzulegen ist natürlich Unfug.
Allerdings sollte gegen den Erstattungbescheid schon ein Widerspruch eingelegt werden!
:rolleyes:
Hallo,
theoretisch müssten dann ja zwei Aufhebungsbescheide existieren!
Einer zum 01.11., der die Leistungen komplett aufhebt, wie du das ja auch wolltest.
Zudem muss dann ein Aufhebungsbescheid oder Änderungsbescheid vorhanden sein, aus dem die Überzahlung von August bis Oktober resultiert!
Gegen den Bescheid zur Aufhebung ab dem 01.11. einen Widerspruch einzulegen ist natürlich Unfug.
Allerdings sollte gegen den Erstattungbescheid schon ein Widerspruch eingelegt werden!
:rolleyes:
Vielen Dank lieber Seebarsch!
Ich habe es genauso gemacht!!
Danke!
Bibi
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