ALN - Robot
07.04.2005, 16:42
Arbeitsgericht Frankfurt/ Main:
Versetzung grundsätzlich nur mit Begründung
Wenn ein Arbeitnehmer an einen anderen als den im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsplatz versetzt werden soll, bedarf es grundsätzlich einer Begründung. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag eine ausdrückliche Versetzungsklausel enthält.
Zu dieser Entscheidung kam das Arbeitsgericht Frankfurt/ Main in einem im März 2003 veröffentlichten Urteil. Damit gaben die Richter der Klage einer Bankangestellten gegen ein französisches Geldinstitut statt.
Der Frau war zunächst von der Bank gekündigt worden. Später wurde die Kündigung aber wieder zurückgenommen und sie ohne Angabe von Gründen in einer anderen Abteilung weiter beschäftigt.
Vor Gericht berief sich das Unternehmen auf eine Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag.
Eine Versetzung muss dem Urteil zufolge jedoch grundsätzlich nachvollziehbar sein.
Deshalb könne ein Arbeitnehmer immer die Angabe von Gründen verlangen, wenn er an einen anderen als dem vertraglich vereinbarten Arbeitsplatz versetzt werden soll, hieß es in der Begründung.
Aktenzeichen:
9 Ca 4956/02
Versetzung grundsätzlich nur mit Begründung
Wenn ein Arbeitnehmer an einen anderen als den im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsplatz versetzt werden soll, bedarf es grundsätzlich einer Begründung. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag eine ausdrückliche Versetzungsklausel enthält.
Zu dieser Entscheidung kam das Arbeitsgericht Frankfurt/ Main in einem im März 2003 veröffentlichten Urteil. Damit gaben die Richter der Klage einer Bankangestellten gegen ein französisches Geldinstitut statt.
Der Frau war zunächst von der Bank gekündigt worden. Später wurde die Kündigung aber wieder zurückgenommen und sie ohne Angabe von Gründen in einer anderen Abteilung weiter beschäftigt.
Vor Gericht berief sich das Unternehmen auf eine Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag.
Eine Versetzung muss dem Urteil zufolge jedoch grundsätzlich nachvollziehbar sein.
Deshalb könne ein Arbeitnehmer immer die Angabe von Gründen verlangen, wenn er an einen anderen als dem vertraglich vereinbarten Arbeitsplatz versetzt werden soll, hieß es in der Begründung.
Aktenzeichen:
9 Ca 4956/02