Forumadmin
01.11.2006, 15:16
Wohnsitzwechsel beendet nicht doppelte Haushaltsführung
Die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung wird nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht
allein dadurch beendet, dass der Arbeitnehmer seinen Familienhausstand innerorts verlegt.
Werbungskosten sind notwendige Mehraufwendungen,
die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält,
beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Eine doppelte Haushaltsführung ist allerdings nur dann steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn sie beruflich veranlasst ist.
Eine berufliche Veranlassung liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer am neuen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung bezieht anlässlich
einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit,
- einer Versetzung,
- eines Arbeitgeberwechsels,
- der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses.
Im Urteilsfall hatte der Arbeitnehmer seit Jahren eine beruflich veranlasste, steuerlich zu berücksichtigende doppelte Haushaltsführung,
weil seine Arbeitsstätte 90 km von der gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnten Familienwohnung entfernt lag.
Aufgrund ehelicher Streitigkeiten verließ der Arbeitnehmer die eheliche Wohnung und zog in die - in der Nähe liegende,
wenige Straßen entfernte
- Wohnung seiner Lebensgefährtin.
In seinen Einkommensteuer-Erklärungen für die Streitjahre machte der Arbeitnehmer weiterhin Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung
als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Das Finanzamt lehnte es jedoch fortan ab, die Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen,
weil der Arbeitnehmer durch den Auszug aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung die beruflich begründete doppelte Haushaltsführung beendet habe.
Die neu begründete doppelte Haushaltsführung beruhe auf privaten Gründen.
Der Bundesfinanzhof hat dem Arbeitnehmer jedoch jetzt Recht gegeben und die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung
auch nach Familienwohnsitzwechsel innerhalb desselben Ortes anerkannt.
BFH, Urteil v. 4.4.2006, VI R 11/02
Die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung wird nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht
allein dadurch beendet, dass der Arbeitnehmer seinen Familienhausstand innerorts verlegt.
Werbungskosten sind notwendige Mehraufwendungen,
die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält,
beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Eine doppelte Haushaltsführung ist allerdings nur dann steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn sie beruflich veranlasst ist.
Eine berufliche Veranlassung liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer am neuen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung bezieht anlässlich
einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit,
- einer Versetzung,
- eines Arbeitgeberwechsels,
- der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses.
Im Urteilsfall hatte der Arbeitnehmer seit Jahren eine beruflich veranlasste, steuerlich zu berücksichtigende doppelte Haushaltsführung,
weil seine Arbeitsstätte 90 km von der gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnten Familienwohnung entfernt lag.
Aufgrund ehelicher Streitigkeiten verließ der Arbeitnehmer die eheliche Wohnung und zog in die - in der Nähe liegende,
wenige Straßen entfernte
- Wohnung seiner Lebensgefährtin.
In seinen Einkommensteuer-Erklärungen für die Streitjahre machte der Arbeitnehmer weiterhin Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung
als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Das Finanzamt lehnte es jedoch fortan ab, die Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen,
weil der Arbeitnehmer durch den Auszug aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung die beruflich begründete doppelte Haushaltsführung beendet habe.
Die neu begründete doppelte Haushaltsführung beruhe auf privaten Gründen.
Der Bundesfinanzhof hat dem Arbeitnehmer jedoch jetzt Recht gegeben und die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung
auch nach Familienwohnsitzwechsel innerhalb desselben Ortes anerkannt.
BFH, Urteil v. 4.4.2006, VI R 11/02