ALN - Robot
07.04.2005, 16:43
Arbeitsgericht Frankfurt/ Main
Fahrtkosten für Vorstellungsgespräch trägt Firma
Wer zu einem Vorstellungsgespräch fährt, hat grundsätzlich Anspruch auf die Erstattung der Fahrtkosten durch die Firma. Dies hat das Arbeitsgericht Frankfurt/Main in einem im April 2003 bekannt gewordenen Urteil entschieden.
Mit der Entscheidung wurden einem erfolglosen Stellenbewerber 120 Euro Benzinkosten zugesprochen.
In verhandelten Fall ging es um einen Mann aus Fürth, der sich als Vertriebsleiter bei einem Bauunternehmen aus Frankfurt/Main beworben hatte.
Auf die Einladung der Firma hin fuhr er die 200 Kilometer lange Strecke zu einem Vorstellungsgespräch nach Frankfurt.
Nachdem er danach jedoch eine Absage erhielt, forderte er von dem Unternehmen eine Benzin- und Telefonkostenpauschale sowie einen Verpflegungszuschuss.
Nach Ansicht der Richter steht dem Stellenbewerber zumindest ein Benzinkostenersatz zu, da die Firma in ihrer Einladung die Übernahme der Kosten nicht ausdrücklich ausgeschlossen habe.
Die Übernahme von Verpflegungs- und nicht näher nachgewiesenen Telefonkosten sei hingegen nicht erforderlich.
Aktenzeichen:
7 Ca 6251/02
Fahrtkosten für Vorstellungsgespräch trägt Firma
Wer zu einem Vorstellungsgespräch fährt, hat grundsätzlich Anspruch auf die Erstattung der Fahrtkosten durch die Firma. Dies hat das Arbeitsgericht Frankfurt/Main in einem im April 2003 bekannt gewordenen Urteil entschieden.
Mit der Entscheidung wurden einem erfolglosen Stellenbewerber 120 Euro Benzinkosten zugesprochen.
In verhandelten Fall ging es um einen Mann aus Fürth, der sich als Vertriebsleiter bei einem Bauunternehmen aus Frankfurt/Main beworben hatte.
Auf die Einladung der Firma hin fuhr er die 200 Kilometer lange Strecke zu einem Vorstellungsgespräch nach Frankfurt.
Nachdem er danach jedoch eine Absage erhielt, forderte er von dem Unternehmen eine Benzin- und Telefonkostenpauschale sowie einen Verpflegungszuschuss.
Nach Ansicht der Richter steht dem Stellenbewerber zumindest ein Benzinkostenersatz zu, da die Firma in ihrer Einladung die Übernahme der Kosten nicht ausdrücklich ausgeschlossen habe.
Die Übernahme von Verpflegungs- und nicht näher nachgewiesenen Telefonkosten sei hingegen nicht erforderlich.
Aktenzeichen:
7 Ca 6251/02