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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Eigene Wohnung mit 21?


matty
30.11.2010, 23:35
Hey,

ich war nun schon ein paar mal bei der ARGE aber es scheint so das es aussichtslos is.. Also ich bin 21 Jahre Alt Habe bis vor einigen Monaten noch eine eigene Wohnung gehabt und zudem eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel.. Wurde dort aber fristlos entlassen ( nach 2 Monatigen Psychatrie aufenthalt ) Wohnen nun wieder bei meiner Mutter daheim allerdings in sehr unzumutbaren umständen.. Die Wohnung hat 60qm² und wir leben hier zu 5. Ich habe kein eigenes Zimmer, geschweige den ein Bett oder ein Schrank.. Schlafe auf der Couch im Wohnzimmer. Mache momentan ein Praktikum und möchte sobald wie möglich mein Abitur nachholen. Gibt es den irgendwelche möglichkeiten auf eine eigene Wohnung? Wobei mir auch schon ein eigenes Zimmer reichen würde, hauptsache irgend ein Ort an dem ich mal alleine sein kann und dan auch in ruhe lernen kann.


mfg

Matthias

Pharao
30.11.2010, 23:46
Hi,

solange du keine Ausbildung hast und noch keine 25 Jahre bist, solange wird es schwer werden mit na eigenen Wohnung, ausser deine Eltern steuern was dazu.

Hier mal auch ein paar Links aus der Hilfe/FAQ`s dazu:

Eltern - wieso sollen die für mich zahlen, wo ich doch schon erwachsen bin? (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?faq=platzhalter#faq_eltern_und_unterhalt)
Bedarfsgemeinschaft von unter 25-Jährigen (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?faq=u25#faq_u251)
ALG II für Personen unter 25 (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?faq=u25#faq_alg2_u25)

matty
30.11.2010, 23:53
Ja naja aber so ein zustand is doch nich zumutbar? Jeder Ausländer hat ein eigenes Bett.. Is ja nich so als ob ich faul wäre.. Ich mache freiwillig einen 1€ Job, der mir dan als Praktikum bescheinigt wird, wovon 60% alleine schon für Fahrtkosten draufgehen die ich selbst zahlen muss.. Und dan jede nacht auf der Couch das is einfach nich mehr auszuhalten.. Ich hab sehr starke neurodermitis und ich denke das eine Ledercouch nich wirklich gutes dazu beiträgt.. Aber davon mal abgesehen. Wenn ich jetzt Kinderpflegeschule und danach BOS besuche das sind mindestens noch 3 Jahre die ich auf der Couch verbringen darf.. Danach kann ich mir ne neue Wirbelsäule kaufen :(

Papabär
01.12.2010, 00:02
Hi,

da Du bereits eine eigene Wohnung hattest solltest Du m. E. auch wieder Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung haben ... allerdings dürften Deine Eltern hier noch für Dich unterhaltspflichtig sein. Genaueres können Dir aber bestimmt die ALG-II-Spezialisten hier sagen.

Wenn Du jetzt nicht Hamster, Katze und Hund mitgezählt hast, dann hört sich das für mich wie´n klassischer Fall von "Überbelegung" an, d. h. wenn der Vermieter davon erfährt hätte er eigentlich nicht nur ein Kündigungsrecht ... er wäre sogar dazu verpflichtet (zumindest kriegt er was auf´n Deckel wenn er nichts dagegen unternimmt). V-)

Wärst Du denn jetzt psychisch stabil genug um einen eigenen Haushalt zu führen? Ansonsten erkundige Dich doch auch mal nach "betreutem Wohnen" in Deiner Gegend.

Pharao
01.12.2010, 00:07
Hi,

na, ggf müssen deine Eltern eben `ne großere Wohnung sich zu legen. Meiner Meinung nach stellt das kein wichtigen Grund da. Erstmal sind deine Eltern dir weiterhin Unterhaltspflichtig und ggf steht denen ja Leistungen zu, falls sie zu wenig Verdienen. Probiere es gerne mal beim der Arge, aber ich persönlich glaube nicht das du damit erfolg haben wirdst.

Solltest du die BOS besuchen, dann steht dir ja zB Bafög zu.

matty
01.12.2010, 00:18
Wegen Leistung auf Unterkunft.. Ich muss dazu sagen das meine Wohnung von meiner Schwester bezahlt wurde.. Also habe keinen cent in irgend einer Form vom Staat bekommen.. Auser halt das Kindergeld... Denke schon das ich stabil genug bin, also hatte Suizidversuch nach der Trennung von meiner Ex-Freundin.. Aber is jetzt alles vergessen und wird nich mehr vorkommen :p Das letzte mal als ich bei der Arge war, meinte er ich soll mir von einem Psychologen bestätigen lassen, das es für mich unzumutbar ist in der Wohnung weiterhin zu leben..Und dan würde der Sachbearbeiter noch einmal bei mir daheim vorbeikommen um zu schauen ob das auch alles wirklich so zutrifft. Was ich nicht wirklich nachvollziehen kann.. Meine Eltern sind selbst Arbeitslos, da genügt ja schon allein ein Blick in den PC der ARGE um zu sehen das die Wohnung viel zu klein ist..Und dann hat der Sachbearbeiter das letzte Wort.. Ich hab manchmal so das Gefühl das die leute bei der ARGE eine Prämie bekommen wenn sie irgendwo nen Cent einsparen können.. Aber nach 1€ Jobber lecken sie sich die Hände :wut:

Helga40
01.12.2010, 00:20
Wann genau bist du das erste Mal bei den Eltern ausgezogen? Bist du richtig ausgezogen, mit allem drum und dran, also auch Ummeldung beim Einwohnermeldeamt? Seit wann wohnen die Eltern in so einer kleinen Wohnung? Sind sie erst nach deinem Auszug dorthin gezogen oder habt ihr auch zu deinen Zeiten schon so beengt gewohnt?

Helga

matty
01.12.2010, 00:27
Ja ich bin richtig komplett ausgezogen mit Ummeldung etc. Also hab 1 1/2 Jahr alleine gelebt. Meine Eltern Wohnen hier schon seit ca. 20 Jahren.. Oke ich versuch mal ein wenig die Situation zu schildern.. Es ist eine 3 Zimmer Wohnung.. Meine 2 kleinen Schwestern (5 & 16) haben ein Zimmer, die Eltern das eigene und halt das Wohnzimmer.. Vor Meinem Auszug hatte ich ein eigenes Zimmer, Meine Schwestern, Und meine Eltern hatten im Wohnzimmer auf einer Ausziehcouch geschlafen, welche nun im Elterlichen Schlafzimmer steht... Also genau ausgezogen bin ich im September 2008.. Und wieder eingezogen im März 2010...

matty
01.12.2010, 00:28
awww Sorry hab keinen Edit button gefunden... Ich muss dazusagen ich bin mir nicht sicher ob meinen Eltern eine größere Wohnung zu stehen würde.. allerdings wohnen wir jetzt schon ziemlich lange hier und meine Mutter würde einen Umzug auf keinen fall in Betracht ziehen..

Helga40
01.12.2010, 00:33
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der die Regelung zum Auszug U25jähriger enthaltende Paragraf 22 Abs. 2a SGB II nur für den erstmaligen Auszug bei den Eltern gilt.

So z. B. das LSG Meck-Vorpom:

So führt auch Link (in Eicher/Spellbrinck, SGB II, 2. Auflage, Rz. 29) aus, nach der Begründung des Ausschusses für Arbeit und Soziales sollen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und "erstmalig eine Wohnung beziehen" wollen, vorher die Zusicherung des Leistungsträger einholen müssen (BT-Drucksache 16/688 S. 14 zu Nr. 6a). Mit anderen Worten ist die Zustimmung nur für den erstmaligen Auszug aus der elterlichen Wohnung erforderlich.

http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=JURE080022107&st=ent

Druck das Urteil aus, markier die entsprechende Passage, mach einen Termin mit dem Teamleiter Leistung in der ARGE und sieh zu, dass du zu deinem Recht kommst. Wenn nicht, holst du dir einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht und suchst dir einen Anwalt für Sozialrecht, der dir hilft.

Helga

matty
01.12.2010, 00:38
Wow du weißt garnich was für ein lächeln du mir grad ins Gesicht gezaubert hast :P Sollte dies wirklich so zutreffen und klappen, lad ich dich zum Essen ein :oops:

Helga40
01.12.2010, 00:45
:razz: Aber ich bin im "wahren Leben" eine von den Bösen.... :razz:. Allerdings bin ich der Meinung, dass das, was nach Recht und Gesetz zusteht auch gewährt werden sollte.

Also, ich drück dir die Daumen, dass du das ohne großen Kampf vor Gericht geregelt bekommst.

Kannst ihnen auch die Gesetzesbegründung selbst vorlegen:

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/006/1600688.pdf

Künftig sollen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und erstmalig eine Wohnung beziehen wol- len, vorher die Zustimmung des Leistungsträgers einholen müssen.

Seite 14.

Helga

Pharao
01.12.2010, 08:37
Hi Helga,

ich bin ja immer überrascht über dein Wissen und es tut mir wirklich leid, wenn ich hier falsche Informationen an den Fragesteller gebe.

Aber in deinem Link heißt es doch auch:

Jugendliche, die ohne Zustimmung umziehen, erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur 80 Prozent der Regelleistung und keine Leistungen für Unterkunft und Heizung. Auch die Erstausstattung der Wohnung wird ohne die Zustimmung zum Umzug nicht übernommen.
(...)
Jugendliche sollen, wenn sie ohne Zusicherung des kommunalen Trägers aus dem Haushalt der Eltern ausziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres die gleiche Regelleistung (nämlich 80 Prozent der Regelleistung) erhalten, die ihnen gewährt worden wäre, wenn sie weiterhin mit den Eltern eine Bedarfsgemeinschaft gebildet hätten. Diese Regelung soll zusammen mit der Neuregelung in § 22 Abs. 2a den Anreiz vermindern, auf Kosten der Allgemeinheit eine eigene Wohnung bei gleichzeitigem Bezug der vollen Regelleistung zu beziehen.
 
Künftig sollen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und erstmalig eine Wohnung beziehen wollen, vorher die Zustimmung des Leistungsträgers einholen müssen. Liegt ein Härtefall nach Satz 2 vor, kann die Zusicherung auch nach Abschluss des Mietvertrages eingeholt werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung vorher einzuholen.

Wird die Zustimmung nicht eingeholt, werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres keine Leistungen für Unterkunft und Heizung gezahlt. Dies ist den Betroffenen auch zuzumuten, weil § 3 Abs. 2 SGB II vorsieht, dass Jugendliche unverzüglich in eine Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgele- genheit zu vermitteln sind.

Wo liest du den jetzt bitte hier raus, das das Amt zustimmen muß ??

Helga40
01.12.2010, 11:25
Ich verstehe jetzt nicht, was du meinst. Es geht darum, dass der § 22 Abs. 2a SGB II nur für den erstmaligen Auszug bei den Eltern gilt. Ist also die betreffende Person schonmal ausgezogen und das ohne ALG 2 zu benötigen - wie hier - fällt er bei weiteren Umzügen nicht mehr unter § 22 Abs. 2a SGB II.

Wie meinst du das jetzt mit der Zustimmung des Amtes? Davon hab ich doch gar nichts geschrieben.

Helga

matty
01.12.2010, 11:52
Hey Helga,

also hab gerade eben mit meinem netten Sachbearbeiter telefoniert. Hab ihm am telefon geschildert das ich diesen gewissen Gesetztestext habe und dort drin steht das es nur bei erstmaligen auszahlung diese Prüfung gibt. Er hat mir gesagt, "wenn sie diesen weg gehen wollen dan sag ich ihnen am Telefon direkt nein, aber ich kann ihnen auch gerne eine schriftliche absage zu kommen lassne" nun bin ich wieder am anfang :D

matty
01.12.2010, 11:55
oops ich meinte erstmaligem Auszug.. entweder bin ich blind oder es gibt keinen edit button :(

Papabär
01.12.2010, 12:34
Hast Du Dich nicht auf das Urteil bezigen, das Helga hier verlinkt hatte?

Ich denke, Du solltest Dir das schriftlich geben lassen ... die telefonische Aussage "... dann sag´ ich Ihnen direkt nein" kann ja auch bedeuten "Nein, Sie brauchen keine Genehmigung".

Pharao
01.12.2010, 12:37
Ich verstehe jetzt nicht, was du meinst. Es geht darum, dass der § 22 Abs. 2a SGB II nur für den erstmaligen Auszug bei den Eltern gilt. Ist also die betreffende Person schonmal ausgezogen und das ohne ALG 2 zu benötigen - wie hier - fällt er bei weiteren Umzügen nicht mehr unter § 22 Abs. 2a SGB II.

Hi Helga,

das würde also bedeuten (da keine Zeitangabe hier vorkommt), das man zB auszieht aus der elternlichen Wohnung und einen Monat sich selber trägt in der eigenen Wohnung und dann wieder einen Umzug anmeldet damit das Amt einem alles zahlen muss ? Kann ich nicht glauben und lese ich auch aus den Links so irgends heraus.

Der Satz auf den du dich beziehst heißt doch : "Künftig sollen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und erstmalig eine Wohnung beziehen wollen, vorher die Zustimmung des Leistungsträgers einholen müssen. "

Der Fragesteller ist ja erstmal ausgezogen ohne Zustimmt, was ja evtl ok wäre, wegen der Ausbildung. Dann ist er wieder zurück gezogen und nun will er wieder ausziehen. Also ich lese & verstehe das so, das der Fragesteller jetzt eben das "ok" vom Amt braucht, was er ja anscheinend nicht bekommt.

Sorry Matty, ich kann dir hier nicht weiterhelfen, aber Helga arbeitet ja in dem Verein, deswegen halte dich mal daran was sie dir rät.

matty
01.12.2010, 12:40
Hast Du Dich nicht auf das Urteil bezigen, das Helga hier verlinkt hatte?

Ich denke, Du solltest Dir das schriftlich geben lassen ... die telefonische Aussage "... dann sag´ ich Ihnen direkt nein" kann ja auch bedeuten "Nein, Sie brauchen keine Genehmigung".


Nene, er meinte direkt nein also das ich keine chancen hab. er hat gesagt ich soll mir eine bescheinigung von einer sozialen einrichtung oder sowas in der art einholen und den normalen weg gehen.. als ich ihm das mit dem urteil erzählt hat wurde er ziemlich böse am telefon..

ela1953
01.12.2010, 12:40
oops ich meinte erstmaligem Auszug.. entweder bin ich blind oder es gibt keinen edit button :(


Du bist nicht blind :-). Es gibt einfach keinen Editbutton.

Nur ganz ganz selten hab ich mal einen gesehen - aber da brauchte ich ihn nicht.

Und wegen des Umzugs bin ich der gleichen Meinung wie Helga.

Stell deinen Wohnungsantrag schriftlich. Kommt die Ablehnung gibt es nur noch einen Weg - dabei müssen aber deine Eltern mitspielen.

Deine Eltern haben ja schon mit 4 Personen Anrecht auf eine größere Wohnung von ca. 90 m², mit dir dann 105 m². Auch ist meiner Ansicht nach der Altersunterschied deiner Schwestern für ein gemeinsames Zimmer reichlich groß.

Da deine Eltern aber dort wohnen bleiben wollen, wäre es trotzdem einen Versuch wert. Vielleicht sieht der SB dann ein, dass eine eigene kleine Wohnung für dich alleine günstiger kommt, wie eine große für euch alle.

Helga40
01.12.2010, 12:48
Wenn sich die Person - du solltest mit dem Teamleiter reden und persönlich UNTER VORLAGE der AUSGEDRUCKTEN TEXTE!! - nicht von der Gesetzesbegründung und nicht von dem Urteil überzeugen lassen, dann habe ich dir den weiteren Weg schon benannt gehabt:

Wenn nicht, holst du dir einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht und suchst dir einen Anwalt für Sozialrecht, der dir hilft.

Also: marsch zum Amtsgericht und dann zum Anwalt! Und druck dir um Gottes Willen die von mir verlinkten Sachen aus!!!

@ Pharao: Mit nur einem Monat durchschlauchen wird das nix. So einfach lassen sich gesetzliche Regelungen nun auch nicht umgehen. Der Auszug muss schon so gewesen sein, dass eine normale Lebensführung eigenfinanziert möglich war, also z. B. aufgrund Arbeit, Ausbildung, ausreichend anderem Einkommen etc....

Helga

Papabär
01.12.2010, 12:58
... als ich ihm das mit dem urteil erzählt hat wurde er ziemlich böse am telefon..

Aua, ... wenn er böse wurde, scheint er das Urteil ja sogar zu kennen. Na dann würde ich wohl erst recht fragen, ob ich eine schriftliche Bestätigung über diese vorsätzliche Beugung geltender Rechtsprechung bekommen könnte (das soll jetzt keine Empfehlung sein).

Theoretisch bräuchtest Du Dich doch aber gar nicht damit rumschlagen ... besorge Dir ein Wohnungsangebot und reiche das zur Prüfung der Angemessenheit ein.

Rein vorsichtshalber solltest Du Dir vielleicht doch einen Beratungsschein für einen Anwalt besorgen ... was in MeckPomm entschieden wird muss m. E. noch nicht automatisch auch in Bayern Gültigkeit haben.

Helga40
01.12.2010, 15:20
Es liegt keine Rechtsbeugung vor. Noch nichtmal höchstrichterliche Rechtsprechung muss beachtet werden, es ist immer eine Einzelfallentscheidung. Die Prognosen für eine erfolgreiche eigene Gerichtsverhandlung liegen nur besser, wenn sämtliche Gericht anders entschieden haben als es das Amt tat.

Also ab zum Anwalt.

Helga