Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Keine Bewerbungspflicht in der EGV-Troztdem bewerben?
HartzIVMaus
07.12.2010, 13:46
Ich habe vorhin mit einer anderen Teilnehmerin meiner mittlerweile x-ten Qualifikation/Schulung... gesprochen, die meinte, dass wenn man in einer Schulung ist und in der aktuellen EGV keine Bewerbungsverpflichtung vereinbart wurde, man sich nicht bewerben soll oder darf!!!!
Hat mich ehrlich gesagt auch gewundert, dass dieses Mal keine Bewerbungspflicht von X Bewerbungen vereinbart wurde, aber stattdessen, was von Rückforderungsansprüchen der ARGE geschrieben stand.
Noch schlimmer: Wenn die Schulung in solch einen Fall durch Arbeitsaufnahme vorzeitig abgebrochen werden würde, könnte die ARGE mich finanziell zur Rechenschaft ziehen und den Restbetrag von mir zurückfordern.
Stimmt das wirklich? Glauben, kann ich das nicht, weil es ja heißt, das man den Zustand der Arbeitslosigkeit durch jede sich bietende Möglichkeit beenden soll, aber auf der anderen Seite sind die Regeln und Gesetze der ARGE so komplex, dass man Jura studiert haben muss um detailiert Durchblick zu haben.
spaceman
07.12.2010, 16:04
Das man sich nicht bewerben darf wäre was neues. Könnte ich mir aber vorstellen, wenn die Schulung entsprechend teuer ist. Hier müßte man mehr über die Art der Schulung wissen.
Bei meiner letzen Maßnahme war in der vorrausgehenden EGV auch keine Rede von Bewerbungen.
Dafür wurden die Bewerbungen eben in der Maßnahme gefordert.
Und Vermittlungsvorschläge kamen auch während der Maßnahmenzeit.
Kann durchaus vorkommen, wenn eine Massnahme so um die 10 Monate (Vollzeit) dauert. Ist aber auch von Arge zu Arge verschieden. Die meisten in unserer Massnahme haben EGV bekommen wo die Anzahl der monatlichen Bewerbungen auf 0 gesetzt bzw. nicht mehr in der EGV vorkommen.
Ich habe vorhin mit einer anderen Teilnehmerin meiner mittlerweile x-ten Qualifikation/Schulung... gesprochen, die meinte, dass wenn man in einer Schulung ist und in der aktuellen EGV keine Bewerbungsverpflichtung vereinbart wurde, man sich nicht bewerben soll oder darf!!!!
Hat mich ehrlich gesagt auch gewundert, dass dieses Mal keine Bewerbungspflicht von X Bewerbungen vereinbart wurde, aber stattdessen, was von Rückforderungsansprüchen der ARGE geschrieben stand.
Noch schlimmer: Wenn die Schulung in solch einen Fall durch Arbeitsaufnahme vorzeitig abgebrochen werden würde, könnte die ARGE mich finanziell zur Rechenschaft ziehen und den Restbetrag von mir zurückfordern.
Stimmt das wirklich? Glauben, kann ich das nicht, weil es ja heißt, das man den Zustand der Arbeitslosigkeit durch jede sich bietende Möglichkeit beenden soll, aber auf der anderen Seite sind die Regeln und Gesetze der ARGE so komplex, dass man Jura studiert haben muss um detailiert Durchblick zu haben.
Als ich die ü 50 Maßnahme gemacht habe, stand auch was von Rückzahlungspflicht, wenn die Maßnahme aus von mir zu vertretenden Gründen abgebrochen würde.
Ich habe der SB gesagt, dass ich das nicht unterschreiben kann, denn wenn ich aufhöre, weil ich eine Arbeit gefunden habe, wäre das ja auch ein von mir verursachter Grund.
Mir wurde erklärt, dass bei Arbeitsaufnahme die Maßnahme nicht abgebrochen würde, sondern beendet wegen Arbeitsaufnahme.
Einen
dass wenn man in einer Schulung ist und in der aktuellen EGV keine Bewerbungsverpflichtung vereinbart wurde, man sich nicht bewerben soll oder darf!!!!Das ist Unsinn! Du bist generell zu Eigenbemühungen verpflichtet. Wie diese aussehen, ist ja gerade in der EGV vereinbart. Nicht nur Bewerbungen sind Eigenbemühungen.
aber stattdessen, was von Rückforderungsansprüchen der ARGE geschrieben stand.Was den genau ? Da steht sinngemäß, daß Rückforderungen entstehen, wenn Du einen Job findest :confused:
Noch schlimmer: Wenn die Schulung in solch einen Fall durch Arbeitsaufnahme vorzeitig abgebrochen werden würde, könnte die ARGE mich finanziell zur Rechenschaft ziehen und den Restbetrag von mir zurückfordern.Also auch da glaube ich, daß Du da was falsch verstanden hast. Angenommen, Du findest einen Job, bei dem Du vollständig aus dem ALG II-Bezug fällst, dann ist die Maßnahme ja ohne Dein Verschulden zu Ende, weil Bedürftigkeit ja die Veraussetzung dafür ist und nicht, weil Du einen Job gefunden hast.
Stimmt das wirklich? Glauben, kann ich das nicht, weil es ja heißt, das man den Zustand der Arbeitslosigkeit durch jede sich bietende Möglichkeit beenden soll, aber auf der anderen Seite sind die Regeln und Gesetze der ARGE so komplex, dass man Jura studiert haben muss um detailiert Durchblick zu haben.Die Schulung ist auch als Eingleiderungsbemühung anzusehen, denn Du erwirbst ja damit Qualifikationen, die eine Eingliederung am ersten Arbeitsmarkt erheblich begünstigen können.
Im Übrigen kann auch nur etwas zurückgefordert werden, wenn ein Verschulden Deinerseits nachweisbar ist und dem Maßnahmeträger nachweislich dadurch ein Schaden entsteht. Die meisten Maßnahmen werden monatlich abgerechnet und der Träger ist auch verpflichtet, alles zu unternehmen, den frei gewordenen Platz schlellstmöglich wieder zu besetzen. So ähnlich müßte das auch in Deiner EGV stehen.
Du Du hier von "Schulung" schreibst, gehe ich davon aus, daß dies eine (freiwillige) Weiterbildung ist und keine Schulung in Form von "Zwangsbewerbungstraining" o.ä. ?
Letztendlich mußt Du auch noch beachten, was Du ggf. mit dem Maßnahmeträger in einem gesonderten Vertrag vereinbart hast.
HartzIVMaus
08.12.2010, 00:18
Also es steht geschrieben:
Eingliederungsvereinbarung:
Zwischen: Frau XY
und: JobCenter XY
Gültig: bis 18.5.2011 sofern zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wurde
2. Bemühungen von Frau XY zur Eigliederung in Arbeit:
Zeitnahe Bewerbung, spätestens am dritten Tag, auf Stellenangebote des JobCenters bzw Agentur für Arbeit.
Teilnahme an der kaufmännischen Qualifzierung im Zeitraum vom 19.10.10-26.5.11.
Weiter wörtlich geschrieben: SIE VERPFLICHTEN SICH, BEI ABBRUCH DER MASSNAHME AUS EINEN VON IHNEN VERSCHULDETEN GRUND AN DEN TRÄGER DER GRUNDSICHERUNG SCHADENERSATZ ZU LEISTEN.
Der Schadenersatz umfasst den tatsächlich durch das Nichtbeenden der Maßnahme eingetretenen Schaden in Höhe von insgesamt 3993,60€. Maximal jedoch einen Betrag von 30% in Höhe von 1198.08€. Die Höhe des Schadensersatzes kann aufgrund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse und des Verschuldungsgrads in Stufen 1-30% gemindert werden.
Vor fast einer Woche hatte ich auch eine Mail an meinen SB geschickt und um die Zusendung eines Vermittlungsgutscheins gebeten um die Dienste von privaten Jobvermittlern, bei denen ich mich beworben hatte in Anspruch zu nehmen, bisher aber gab es darauf keine Reaktion.
Alleine, wenn er dieser Bitte nicht Folge leisten würde, könnte er es erreichen, das ich meine Bewerbungsbemühungen auf Eis legen muss, denn bei der heutigen Arbeitssuche ist das Vorhandensein eines Vermittlungsgutscheins oft Voraussetzung und den rechtlichen Anspruch auf diesens Stück Papier gibt es wohl nicht oder?
Letztlich sitzt das JobCenter immer am längeren Hebel und kann durch Aktion und Reaktion einen nach seiner Pfeife tanzen lassen! Das ist echt zum kotzen.
aln-kenner
08.12.2010, 06:29
Hallo HartzIVMaus,
Weiter wörtlich geschrieben: SIE VERPFLICHTEN SICH, BEI ABBRUCH DER MASSNAHME AUS EINEN VON IHNEN VERSCHULDETEN GRUND AN DEN TRÄGER DER GRUNDSICHERUNG SCHADENERSATZ ZU LEISTEN.
Ist richtig, Abbruch umfasst aber nur dass du nicht mehr hingehst weil du keinen Bock mehr hast o.ä.
Z.b. nicht davon umfasst sind Krankheit (nicht von dir verschuldet) oder Arbeitsaufnahme.
Die Leistungen (könntest du ja auch ausgezahlt kriegen und an den Träger bezahlen) werden gemäß §79 Abs. 2 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__79.html) direkt an den Träger ausbezahlt.
Weiter gehts:
Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungsstücke und der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung. Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden, das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen und eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.
§80 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__80.html)
Hab dir das wichtige makiert.
Es handelt sich zwar um eine "kann"-Vorschrift. Aber hier hat die BA kein Ermessen. Da es sich um eine Jobaufnahme und damit um Beseitigung bzw. Verringerung der Hilfebdürftigkeit handelt reduziert sich das Ermessen hier auf Null, weshalb die BA die anfallenden Kosten zu tragen hat.
Vor fast einer Woche hatte ich auch eine Mail an meinen SB geschickt und um die Zusendung eines Vermittlungsgutscheins gebeten um die Dienste von privaten Jobvermittlern, bei denen ich mich beworben hatte in Anspruch zu nehmen, bisher aber gab es darauf keine Reaktion.
Dies ist eine Kann-Leistung ohne Rechtsanspruch. Während der Maßnahme werden sie sicherlich nicht Zweigleisig fahren, weshalb ich bezweifel, dass es einen Vermittlungsgutschein geben wird... Aber möglich ist ja alles :)
Alleine, wenn er dieser Bitte nicht Folge leisten würde, könnte er es erreichen, das ich meine Bewerbungsbemühungen auf Eis legen muss, denn bei der heutigen Arbeitssuche ist das Vorhandensein eines Vermittlungsgutscheins oft Voraussetzung und den rechtlichen Anspruch auf diesens Stück Papier gibt es wohl nicht oder?
Richtig, hatte ich ja so geschrieben, ist eine Ermessensleistung. Du hast alleinig Anspruch auf Pflichtgemäße Ermessensausübung (http://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen#Ermessensgrenzen).
@HartzIVMaus
Also ich kann daraus jetzt nicht lesen, daß eine Jobaufnahme zu Rückforderungsansprüchen führen würde!
HartzIVMaus
08.12.2010, 15:47
@ aln-kenner: Gratulation, du hast mit deiner Aussage ins Schwarze getroffen!
Gerade habe ich bei der Hotline angerufen und nach dem Stand der Dinge gefragt. Die Dame meinte, dass heute die Bearbeitung stattgefunden hat und es wohl eine ABLEHNUNG geben wird.
Wahrscheinliche Begründung:
Ich wäre noch nicht 8 Wochen arbeitslos (Selbst rechnend von meinen kurzen Arangement in einen Call Center im August diesen Jahres, sind mittlerweile mehr als drei Monate vergangen)
die Teilnahme an der Weiterbildung bis Ende Mai 2011, weswegen ich ja in der manipulierten Arbeitslosenstatistik nicht als arbeitslos gelte.
Gut, ich werde mich dem Willen des JC beugen und von weiteren Bewerbungsbemühungen absehen.
Diese Behörde kann mich mal kreuzweise :mad: . Unfassbar, was die für Spiele mit einen spielen. Es geht immer nur nach deren Willen und Unwillen, man selber hat nichts zu melden.
spaceman
08.12.2010, 15:54
Klar kann man eine Jobaufnahme auch als "vertretbaren" Grund sehen, aber diese Klausel stand bei meinen Maßnahmen auch drin.
Es heißt ja nur wie schon geschrieben wenn man von sich aus aufhört oder randaliert usw.
HartzIVMaus
09.12.2010, 02:13
Sorry, aber ich finde einfach keine Ruhe. So sehr ich auch überlegen tue, es will mir nicht einleuchten, mit welcher Begründung mir der VGS verwehrt werden sollte.
Ich bin in den letzten drei Monaten zwei Monate durchweg arbeitslos. Und jetzt erzählt mir hier bitte niemand diesen Schumus mit -Ich bin zur Zeit in einer Weiterbildung und falle aus der Statistik raus-. Ginge es danach, würden auch 1€ Jobber und AGH-E ler keinen VGS bekommen.
Diese Weiterbildung ist in keinster Weise mit einer anschließenden Arbeitsstelle verbunden. Es kann also auch keiner bei der ARGE damit argumentieren, dass ich ab Juni 2011 sowieso eine Arbeit hätte und den VGS nicht brauche.
Ich habe gerade mal den Vertrag rausgesucht, den ich mit dem Bildungsträger abgeschlossen habe. Dort steht geschrieben, das die Schulungskosten in RATEN gezahlt werden. Die Begründung, das die ARGE die ganzen knapp 4000€ auf einen Schlag zahlen musste und bei meinen vorzeitigen Abbruch einen finaziellen Schaden erleiden würde, greift also auch nicht.
In diesen Fall wurde schlicht und einfach von der KANN-ABER-MUSS-NICHT-Reglung für VGS gebrauch gemacht und das ganz eindeutig zu meinen Nachteil, da es wirklich keinen, für mich, ersichtlichen Grund gibt den VGS abzulehen.
Na ja, irgendwie musste mir mein SB noch eins auswischen, weil ich nach einen Monat im Call Center entlassen worden bin und er sich dann wieder mit mir rumplangen durfte.
aln-kenner
09.12.2010, 06:48
@ aln-kenner: Gratulation, du hast mit deiner Aussage ins Schwarze getroffen!
Ich hatte gehofft dass es nicht so läuft @ HartzIVMaus
Aber gut, dann werden wir dich mal schlau machen, also wäre es schön wenn du dich in die Links ein wenig reinliest um auch gut argumentieren zu können.
Es handelt sich beim Vermittlungsgutschein um eine sog. "Kann-Leistung (http://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen)".
Der Behörde wird also das Ermessen eingeräumt überhaupt tätiig zu werden. Also in diesem Fall geht es um ein Entschließungsermessen.
SIe kann also wählen, ob sie einen Vermittlungsgutschein erbringt oder nicht. Dies kann sie natürlich nicht nach Lust und Laune sondern unterliegt dabei rechtlichen Einschränkungen.
Das bedeutet du hast einen Anspruch auf Pflichtgemäße Ermessensausübung (http://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen#Ermessensgrenzen).
Jetzt liegt es an dir, nachdem du die schriftliche Ablehnung des Antrags auf den VGS in der Hand hast einen Widerspruch zu verfassen und sie darauf "hinzuweisen".
Ich wäre noch nicht 8 Wochen arbeitslos (Selbst rechnend von meinen kurzen Arangement in einen Call Center im August diesen Jahres, sind mittlerweile mehr als drei Monate vergangen)
Sollte das eine Begründung sein wäre dies z.b ein klassischer Ermessensausfall, also die Behörde übt ihr Ermessen gar nicht aus, weil ihrer Meinung nach die Vorraussetzungen für die Leistung dem Grunde nach nicht vorliegen.
Das heißt, du wärest von vornherein schon ausgeschlossen und die behörde müsste sich keine Gedanken machen ob sie dir überhaupt den Bildungsgutschein zugesteht.
die Teilnahme an der Weiterbildung bis Ende Mai 2011, weswegen ich ja in der manipulierten Arbeitslosenstatistik nicht als arbeitslos gelte.
Das hier ist der Kernpunkt der Aussage, an dem sich alles aufhängen wird.
Problem ist die Definition der Arbeitslosigkeit...
Man kann den §119 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__119.html) hier als Legaldefinition ansehen.
Abs.1 Nr. 1 und 2 sind Problemlos erfüllt. Jetzt kommt das Zünglein an der Wage, Abs.1 Nr.3 i.V.. Abs.5:
Nr. 2,3,4 sind erfüllt, aber Nr.1, da wirds spaßig.
Denn, jetzt kommt es drauf an, wieviel Wochenstunden deine
Maßnahme umfasst. Es wird von Vollzeit 40Wochenstunden ausgegangen. Hat die Maßnahme nun 25 Stunden buw weniger die Woche, gilst du weiterhin als Arbeitslos, und auch diese Voraussetzung wäre erfüllt.
Somit könntest du auch dies als Ermessensfehler darstellen.
Hat die Maßnahme mehr Stunden bewegen wir uns in schwierigere Gefilde.
Der schwierigere Einstieg folgt über die Vorraussetzungen aus dem Gesetz, hier §77 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__77.html):
Abs.1 setzt hier die Meßlatte, wobei Nr.2 und Nr.3 nur "Proforma" sind.
Nr.1 darum spielt sich alles ab.
Wie du siehst gibt es hier 3 Möglichkeiten, nämlich:
1. Die weiterbildung nötig ist um jemanden bei vorliegender Arbeitslosigkeit einzugliederen
2. drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden
3. wegen fehlendem Berufsabschluß die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist.
Fällt also die Arbeitslosigkeit runter weil die Maßnahme zu lang dauert, bleibt nur der Bezug auf 3.
Und hier ist dein Verhandlungsgeschick mit dem Vermittler gefragt. Wenn du diesem darlegen kannst in wie weit die bisher absolvierte Maßnahme nutzlos ist und dir keinen Erfolg verspricht und du eine andere Maßnahme dargelegt bekommst die dir weiterhilft sehe ich dort gute Chancen.
Denn diese "Fortbildungen" die die BA gerne den Leuten gibt, haben meist nur wenig mit einem Anerkannten Abschluß zutun.
Doch ohne diesen ist das Fortkommen in der Arbeitswelt außerhalb des Helferbereichs doch recht schwierig und ein Dauerhaftes loskommen fast unmöglich.
Ich gebe zu, bei Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) ist es schwerer, die Vermittlerseite von der notwendigkeit zu überzeugen, weil es hier schon ein Erfolg ist, wenn man nur Zeitungen austrägt und dadurch den bedarf senkt im Gegensatz zum SGB III (Arbeitslosengeld I), wo eine dauerhafte Versicherungspflichtige Beschäftigung angestrebt wird, aber dennoch ist es nicht unmöglich.
Es kommt am Ende viel auf die Redegewandheit an.
Ich hoffe ich habe dich damit einigermaßen gerüstet.
Klar kann man eine Jobaufnahme auch als "vertretbaren" Grund sehen, aber diese Klausel stand bei meinen Maßnahmen auch drin.
Es heißt ja nur wie schon geschrieben wenn man von sich aus aufhört oder randaliert usw.
Ich habe meine Fallmanagerin auf diesen Satz angesprochen,
EINEN VON IHNEN VERSCHULDETEN GRUND
weil ich ja Schuld darin bin, wenn ich eine Arbeit aufnehmen würde.
Sie bezeichnete es aber nicht als Schuld, sondern als meine Pflicht, eine Arbeit aufzunehmen, wenn ich eine finde.
Habe ich dann auch und ich brauchte nichts zurückzahlen.
Trotz selbst gesuchter Arbeit, bekam der Maßnahmeträger sogar noch Pluspunkte dafür :sdagegen:
Und was den Vermittlungsgutschein betrifft: Ich habe die Erfahrung gemacht, dass man damit auch keine Arbeit bekommt. Meine SBs, die ich bisher hatte, stellen diesen auch sehr ungern aus.
Du kannst ja auch mal ein wenig quer Beet lesen, Da findest du sicherlich die Berichte von denjenigen, die vom Privatvermittler mit Vermittlungsgutschein an eine Zeitarbeitsfirma vermittelt wurde.
Und das soll immer mehr zunehmen. PAV schustert der ZAF die Leute zu. PAV kassiert, teilt manchmal sogar mit ZAF. ZAF zahlt Minilohn und der nun nicht mehr Arbeitslose muss mit ALGII aufstocken.
spaceman
09.12.2010, 20:30
Wobei das mit den Vermittlungsgutscheinen auch schon mal schlimmer war. Ich kann mich noch gut daran erinnern das PAV oft auf die Frau oder Tochter eines Firmeninhabers liefen und diese sich dann den Bewerber geschickt haben.
Früher bekam der Private Vermittler wohl auch eine Prämie wenn ein Vertrag abgeschlossen wurde und der neue AN gleich wieder entlassen wurde.
Heute ist das wohl nicht mehr so.
Persönlich würde ich keinem zu einem PAV halten, ich habe hier nur schlechte Erfahrungen gemacht, vor alle mit den Verträgen.
Wenn dann lohnt es sich nur für sehr spezielle Berufe bei "seriösen" PAV.
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