eazydee
15.12.2010, 23:38
Hallo alle miteinander,
aus der hier (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=162039) beschriebenen problematik ergibt sich nach neuesten entwicklungen.....nichts.
ich habe gegen die Anspruchsminderung Widerspruch eingelegt
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den o.a. Bescheid lege ich hiermit fristgerecht, d.h. binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides
Widerspruch
ein.
In dem o.a. Bescheid vom 23. November 2010 wurde mir mitgeteilt, dass sich mein Anspruch auf Arbeitslosengeld um 7 Tage mindert, da ich vom 24. September 2010 bis zum 30. September 2010 nicht arbeitsbereit gewesen wäre und dafür keinen wichtigen Grund angegeben hätte.
Die Entscheidung beruhe auf § 128 Abs. 1 Nr. 7 Drittes Sozial Gesetzbuch.
Am 23.09.2010 meldete ich mich zum 24.09.2010 mit 92 Tagen Restanspruch aus dem Leistungsbezug ab, wie mit meiner Berufsvermittlerin Frau **** am 10.09.2010 bzw. in einem Telefonat wenige Tage später besprochen, um meinen Schritt in die Selbstständigkeit und damit aus der Arbeitslosigkeit heraus gründlich planen und die notwendigen Unterlagen (Teilnahmebescheinigung für das IHK Seminar „Leitfaden für eine erfolgreiche Existenzgründung; fachkundliche Stellungnahme) einholen zu können, ohne dass mein Restanspruch unter die 90 Tage fällt, die für die Beantragung des Gründungszuschusses obligatorisch sind.
Entsprechend der internen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 128 Abs. 1 Nr. 7 findet selbiger Paragraph nach Randziffer 128.19 und 128.20 in meinem Fall keine Anwendung, da mit der Abmeldung nicht gezielt die Verfügbarkeit zur Vermeidung von Eingliederungsmaßnahmen aufgehoben wurde und im Übrigen ein wichtiger Grund mit der Erhaltung der Förderung durch Gründungszuschuss, vorliegt.
Desweiteren fand auch keine Rechtsbelehrung statt, in der ich darauf hingewiesen wurde, dass die eigene Abmeldung aus dem Leistungsbezug eine Sperrzeit nach sich ziehen kann.
Ich bitte sie vielmals auf dieser Grundlage, die Sperrzeit von 7 Tagen rückwirkend aufzuheben.
Habe heute eine Antwort bekommen, mein "Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen."
Mit dem Bescheid vom 23.11.2010 teilte die Agentur für Arbeit ********* dem Widerspruchsführer mit, dass sich die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld um 7 Tage mindere.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch. Auf den Inhalt der Begründung wird Bezug genommen.
Der Widerspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
§ 128 Absatz 1 Nr. 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) bestimmt, dass sich die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit um die Anzahl von Tagen der Beschäftigungslosigkeit nach der Erfüllung der Anspruchsvorraussetzungen mindert, an denen der Arbeitslose nicht arbeitsbereit ist (§ 119 SGB III), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Minderung umfasst höchstens vier Wochen (§ 128 Absatz 2 Satz 1 SGB III).
Der Widerspruchsführer war vom 24.09.2010 bis 24.09.2010 (häh??? A.d.V.) nicht arbeitsbereit, weil er sich trotz weiter bestehender Beschäftigungslosigkeit aus dem Bezug von Arbeitslosengeld abgemeldet hatte.
Ein wichtiger Grund ist nicht erkennbar.
Nach den internen Weisungen der Agentur für Arbeit ist § 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB III nur dann anwendbar, wenn die Leistungsgewährung deshalb beendet wurde, weil die Verfügbarkeit gezielt aufgehoben werden sollte, um Eingliederungsbemühungen der Agentur für Arbeit zu verhindern. Vorliegend ging es um eine ähnliche Situation: So sollte die Anspruchsdauer "künstlich" in Höhe von 90 Tagen erhalten werden, um bei Beginn der Selbstständigkeit Anspruch auf einen Gründungszuschuss zu haben. Die Anwendung der § 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB III war damit gerechtfertigt.
Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben.
Was nun? Klage beim Sozialgericht erheben?
Wer ist denn jetzt rattenkopfdämlich, Ich oder die?
Vor allem, wie kommen die auf 7 Tage? Der Zustand war über zwei Monate unverändert, warum dann nicht die vollen 4 Wochen? 7 Tage, ist gerade genug, um mir den Anspruch auf Gründunsgzuschuss nicht zu gewähren. :sensationell:
aus der hier (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=162039) beschriebenen problematik ergibt sich nach neuesten entwicklungen.....nichts.
ich habe gegen die Anspruchsminderung Widerspruch eingelegt
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den o.a. Bescheid lege ich hiermit fristgerecht, d.h. binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides
Widerspruch
ein.
In dem o.a. Bescheid vom 23. November 2010 wurde mir mitgeteilt, dass sich mein Anspruch auf Arbeitslosengeld um 7 Tage mindert, da ich vom 24. September 2010 bis zum 30. September 2010 nicht arbeitsbereit gewesen wäre und dafür keinen wichtigen Grund angegeben hätte.
Die Entscheidung beruhe auf § 128 Abs. 1 Nr. 7 Drittes Sozial Gesetzbuch.
Am 23.09.2010 meldete ich mich zum 24.09.2010 mit 92 Tagen Restanspruch aus dem Leistungsbezug ab, wie mit meiner Berufsvermittlerin Frau **** am 10.09.2010 bzw. in einem Telefonat wenige Tage später besprochen, um meinen Schritt in die Selbstständigkeit und damit aus der Arbeitslosigkeit heraus gründlich planen und die notwendigen Unterlagen (Teilnahmebescheinigung für das IHK Seminar „Leitfaden für eine erfolgreiche Existenzgründung; fachkundliche Stellungnahme) einholen zu können, ohne dass mein Restanspruch unter die 90 Tage fällt, die für die Beantragung des Gründungszuschusses obligatorisch sind.
Entsprechend der internen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 128 Abs. 1 Nr. 7 findet selbiger Paragraph nach Randziffer 128.19 und 128.20 in meinem Fall keine Anwendung, da mit der Abmeldung nicht gezielt die Verfügbarkeit zur Vermeidung von Eingliederungsmaßnahmen aufgehoben wurde und im Übrigen ein wichtiger Grund mit der Erhaltung der Förderung durch Gründungszuschuss, vorliegt.
Desweiteren fand auch keine Rechtsbelehrung statt, in der ich darauf hingewiesen wurde, dass die eigene Abmeldung aus dem Leistungsbezug eine Sperrzeit nach sich ziehen kann.
Ich bitte sie vielmals auf dieser Grundlage, die Sperrzeit von 7 Tagen rückwirkend aufzuheben.
Habe heute eine Antwort bekommen, mein "Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen."
Mit dem Bescheid vom 23.11.2010 teilte die Agentur für Arbeit ********* dem Widerspruchsführer mit, dass sich die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld um 7 Tage mindere.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch. Auf den Inhalt der Begründung wird Bezug genommen.
Der Widerspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
§ 128 Absatz 1 Nr. 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) bestimmt, dass sich die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit um die Anzahl von Tagen der Beschäftigungslosigkeit nach der Erfüllung der Anspruchsvorraussetzungen mindert, an denen der Arbeitslose nicht arbeitsbereit ist (§ 119 SGB III), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Minderung umfasst höchstens vier Wochen (§ 128 Absatz 2 Satz 1 SGB III).
Der Widerspruchsführer war vom 24.09.2010 bis 24.09.2010 (häh??? A.d.V.) nicht arbeitsbereit, weil er sich trotz weiter bestehender Beschäftigungslosigkeit aus dem Bezug von Arbeitslosengeld abgemeldet hatte.
Ein wichtiger Grund ist nicht erkennbar.
Nach den internen Weisungen der Agentur für Arbeit ist § 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB III nur dann anwendbar, wenn die Leistungsgewährung deshalb beendet wurde, weil die Verfügbarkeit gezielt aufgehoben werden sollte, um Eingliederungsbemühungen der Agentur für Arbeit zu verhindern. Vorliegend ging es um eine ähnliche Situation: So sollte die Anspruchsdauer "künstlich" in Höhe von 90 Tagen erhalten werden, um bei Beginn der Selbstständigkeit Anspruch auf einen Gründungszuschuss zu haben. Die Anwendung der § 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB III war damit gerechtfertigt.
Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben.
Was nun? Klage beim Sozialgericht erheben?
Wer ist denn jetzt rattenkopfdämlich, Ich oder die?
Vor allem, wie kommen die auf 7 Tage? Der Zustand war über zwei Monate unverändert, warum dann nicht die vollen 4 Wochen? 7 Tage, ist gerade genug, um mir den Anspruch auf Gründunsgzuschuss nicht zu gewähren. :sensationell: