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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Textvorschlag Petition Gebührenbefreiung


Forumadmin
25.09.2005, 15:43
Dieser Text ist ein Vorschlag für Petitionen zur Frage der Rundfunkgebührenbefreiung von Alg II-Beziehern,
die den Zuschlag nach vorangegangenem Alg-Bezug erhalten und deswegen von der Rundfunkgebührenbefreiung ausgeschlossen sind.

Die kursiv gesetzten Angaben müssen an die Bezeichnungen im jeweiligen Bundesland angepasst werden.

Zuständig sind die jeweiligen Landesparlamente, nicht der Bundestag, weil der Bund für die Rundfunkgebühren keine Zuständigkeit hat.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Petition richtet sich gegen eine gesetzliche Regelung, die ich für unangemessen und ungerecht halte.
Es geht mir um den achten Änderungsstaatsvertrag zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 1.4.2005,
dem - wie alle anderen Parlamente der deutschen Länder - auch der/die/das [Bezeichnung des jeweiligen Landesparlaments] zugestimmt hat. Dadurch wurde die Regelung für die Gebührenbefreiung natürlicher Personen in § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages so ausgestaltet, dass Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nur dann von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren befreit werden können, wenn diese Leistungen ohne Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches gewährt werden.

Dieser Zuschlag wird Hilfebedürftigen im Sinne des § 9 SGB II gezahlt, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen.
Der Zuschlag beträgt nach § 24 Abs. 2 SGB II zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen
1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und
2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28.

Sein Höchstbetrag ist auf 160 € für allein stehende und 320 € bei Partnern begrenzt.
Nach einem Jahr wird dieser Zuschlag auf die Hälfte der vorher gezahlten Beträge abgesenkt.

Vor allem in Fällen, in denen das vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II gezahlte Arbeitslosengeld nur geringfügig höher lag als der Betrag des Arbeitslosengeldes II ohne Zuschlag werden die von der Ausschlussregelung des § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag Betroffenen im Ergebnis wirtschaftlich schlechter gestellt als Menschen, die Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag erhalten und von der Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühren befreit werden.
Ich halte diese Regelung, von der ich selbst betroffen bin, für außerordentlich ungerecht und korrekturbedürftig.
Sie belastet Menschen, die knapp über der Armutsgrenze leben, in unerträglicher Weise.
Die Gebühreneinzugszentrale ist wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung daran gehindert, dennoch die Gebührenbefreiung zu gewähren. Abhilfe kann deswegen nur eine Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages schaffen.

Deswegen bitte ich den/die/das [Name des jeweiligen Landesparlaments], den/die [Ministerpräsident/in / Ersten Bürgermeister / Regierenden Bürgermeister] aufzufordern, Verhandlungen über eine Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages aufzunehmen mit dem Ziel, den Rundfunkgebührenstaatsvertrag so zu gestalten, dass alle Bezieher von Arbeitslosengeld II von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren befreit werden können.