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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Überzahlungrückforderung - Rechtens?


Baker
27.09.2005, 18:56
Hallo zusammen,

ich hab da mal eine kleine Frage und hoffe das mir jemand helfen kann.
Ich habe seit Februar einen Job in einer Jugendwerkstatt. Die Stelle bekam ich durch das Job Center vermittelt und ich teilte denen auch mit das ich dort anfange- genauso teilte mein Arbeitgeber dem Job Center dieses mit. In dem Vermittlungsvorschlag nannte man mir auch mein Bruttogehalt was auch stimmte. Da ich nun ja alles getan hatte kümmerte ich mich nicht mehr um die Angelegenheit, wunderte mich aber das ich trotz meines sehr kleinen Gehaltes weiterhin ALG 2 bekam und zwar den vollen Satz, ich dachte die wissen was die tun und arbeitete einfach los. Jetzt nach über 9 Monaten soll ich den gesamten Betrag den ich erhalten habe zurückzahlen!!!!!! Ich habe doch alles getan was die wollten und woher soll ich denn wissen wie die den Beitrag berechnen und was mir zusteht, ich denke das sind doch die Fachleute- dafür bekommen die doch ihr Gehalt !!!!!!!
Meine Frage ist also: Dürfen die das rechtlich überhaupt?
In dem Brief steht ich hätte den Fehler verursacht, aber womit denn?
Ich hoffe es kann mir jemand Helfen
Vielen Dank schon mal
Baker

StephanK
27.09.2005, 23:43
:welcome: Baker,
nun ja... ich finde schon, dass Dir das hätte merkwürdig vorkommen sollen, wenn Du als Arbeitender weiterhin Alg II-Zahlungen erhältst (es sei denn, es ging um eine nur geringfügige Beschäftigung).
Wie auch immer: Wenn Du die Arbeitsaufnahme tatsächlich dem Jobcenter mitgeteilt hast, kann man Dir deswegen keinen Fehler zur Last legen.
Allerdings bedeutet das leider nicht ohne weiteres, dass Du das Geld nicht zurückzahlen musst, weil Dir eben klar sein musste, dass das Geld Dir nicht (mehr) zusteht.
Im einzelnen lässt sich das nicht beurteilen, ohne die Begründung der Behörde für die Rückforderung genauer zu kennen.
Prinzipiell hat die Behörde die Möglichkeit durchaus, und zwar nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_10/__45.html) - aber eben auch nur unter den dort genannten Voraussetzungen. Es kommt also auf einige Einzelheiten an.
Ich denke, es geht um einen Betrag, bei dem sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes schon rentiert und dass Du das auch relativ rasch tun solltest.