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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Komme ich mit Widerspruch durch?


projekt2011
28.01.2011, 10:16
Guten Tag,
ich habe von Mai 2008 bis Ende Dezember 2009 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet.

Von Januar bis 31. Dezember 2010 war ich Student - also nicht versicherungspflichtig.
Arbeitslos gemeldet habe ich mich erst zum 10. Januar und somit 5(!) Tage zu spät, da ich (laut Aussage des Bearbeiters) am 10. Januar innerhalb der vergangenen 2 Jahre nicht 360Tage, sondern nur 355 Tage versicherungspflichtig gearbeitet habe.

Meine Frage:
Meine Meldung zur Arbeitslosigkeit erfolgte erst am 10. Januar, da ich bis zum 7. Januar davon ausging ab Mitte Januar (17.Januar) wieder in einem Anstellungsverhältnis zu sein. Dies wurde mir am 7. Januar abgesagt.
Ich kann nachweisen, dass ich bis 31. Dezember 2010 eingeschriebener Student war und offiziell ab dem 1. Januar 2011 arbeitslos. Ebenfalls kann ich zahlreiche Bewerbungen + Vorstellungsgespräche nachweisen, die ich bereits 2010 getätigt habe, um NICHT in die Arbeitslosigkeit zu geraten und die mich davon abhielten mich innerhalb der Anwartschaftszeit zu melden. Hätten diese Bemühungen meinerseits nicht stattgefunden, ich mich erst einmal auf staatliche Unterstützung verlassen - keine Arbeitsuche unternommen und somit keine Aussicht auf eine Anstellung gehabt, wäre ich rechtzeitig zur Agentur für Arbeit gegangen und würde jetzt Arbeitslosengeld I erhalten.

Habe ich Chancen, Widerspruch erfolgreich durchzusetzen? Sollte ich einen Anwalt hinzuholen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Pharao
28.01.2011, 10:39
Hi,

leider wird hier knallhart gerechnet und wenn nur 1 Tag fehlen sollte zum erreichen des Anspruches, dann geht mal leer aus :(

Du hast dich leider erst am 10.01.11 Arbeitslosgemeldet, d.h der Berechnungszeitraum ist dann vom 10.01.09 - 10.01.11 . Und leider kommst du in dem Zeitraum nur auf 355 Tage versicherungspflichtiger Beschäftigung.

Das du privat dich schon umgeschaut hast, wird das Amt nicht interessieren. Du kannst natürlich einen Anwalt dir holen oder einen Widerspruch versuchen, nur mach dir keine großen Hoffungen auf Erfolg.

Hier auch mal den dazugehörigen §123 SGBIII Abs 1 & §124 SGBIII Abs 1 & §118 SGBIII Abs1:
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.


Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.



Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die
arbeitslos sind,
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
die Anwartschaftszeit erfüllt haben.

Machts Sinn
28.01.2011, 10:58
Berechnungszeitraum ist dann vom 10.01.09 - 10.01.11.

exakt Pharao! (nur eine Kleinigkeit sehe ich anders, die Frist oben endet am Tag vorher, also am 09.01.11, dadurch ändert sich aber nichts, weswegen ein Widerspruch chancenlos ist - außer vielleicht dass nach dem letzten Arbeitsverhältnis - im Anschluss an den 31.12.2009 - noch eine Urlaubsabgeltung gezahlt wurde - oder würde das nicht ändern?)

Gruß!
Machts Sinn

ela1953
28.01.2011, 11:06
ich habe von Mai 2008 bis Ende Dezember 2009 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet.

Von Januar bis 31. Dezember 2010 war ich Student - also nicht versicherungspflichtig.

Das ist diese "Verarscherei", wenn man ohne Arbeitslosigkeit nahtlos ein Studium beginnt.

Hättest du dich Ende Dezember 2009 arbeitslos gemeldet, auch nur für einen Tag, dann wäre dein Anspruch erhalten geblieben.

Da wird man nicht drauf hingewiesen, habe es auch nur durchs Lesen im Forum erfahren.

projekt2011
28.01.2011, 11:24
hmmm...
ja, die paragraphen kenne ich auch auswendig
und mit nachweisen von arbeits zu- und -absagen?

ich danke dir für deine schnelle antwort


Hi,

leider wird hier knallhart gerechnet und wenn nur 1 Tag fehlen sollte zum erreichen des Anspruches, dann geht mal leer aus :(

Du hast dich leider erst am 10.01.11 Arbeitslosgemeldet, d.h der Berechnungszeitraum ist dann vom 10.01.09 - 10.01.11 . Und leider kommst du in dem Zeitraum nur auf 355 Tage versicherungspflichtiger Beschäftigung.

Das du privat dich schon umgeschaut hast, wird das Amt nicht interessieren. Du kannst natürlich einen Anwalt dir holen oder einen Widerspruch versuchen, nur mach dir keine großen Hoffungen auf Erfolg.

Hier auch mal den dazugehörigen §123 SGBIII Abs 1 & §124 SGBIII Abs 1 & §118 SGBIII Abs1:

Pharao
28.01.2011, 11:34
@ Machts Sinn

da hast du recht, da hab ich mich verguckt. Der Berechnungszeitraum ist dann vom 09.01.11 bis 09.01.09 . Aber das ändert leider auch nichts :(

@ projekt2011

ich kann dir auch nur den Tipp geben, solltest du jemals wieder was mit Schule, ect machen, dann sichere dir deinen davor erarbeiteten Anspruch. Hättest du das damals gemacht, dann wäre das mit dem Alg1 jetzt kein Thema.

Seebarsch
28.01.2011, 11:51
Hallo zusammen,
u.a. ausschlaggebend für die Entstehung eines Anspruches auf Alg ist die Anspruchsvoraussetzung der persönlichen Arbeitslosmeldung.
Diese persönliche Meldung kann, auch nach der laufenden Rechtssprechung des BSG, nicht ersetzt werden. Da werden alle angebrachten Gründe nichts daran ändern!
Insofern dürfte hier ein Widerspruch völlig aussichtslos sein!
:?

projekt2011
28.01.2011, 11:58
aha
gemeldet habe ich mich Dezember 2009 - allerdings den 2. Termin im dezember abgesagt, da ich mich zum studium entschlossen hatte

hilft das denn was?


Das ist diese "Verarscherei", wenn man ohne Arbeitslosigkeit nahtlos ein Studium beginnt.

Hättest du dich Ende Dezember 2009 arbeitslos gemeldet, auch nur für einen Tag, dann wäre dein Anspruch erhalten geblieben.

Da wird man nicht drauf hingewiesen, habe es auch nur durchs Lesen im Forum erfahren.

Seebarsch
28.01.2011, 12:03
Die ledigliche Alo-Meldung reicht nicht!
Natürlich muss auch Arbeitslosigkeit eingetreten sein!
Das dürfte aber hier nicht der Fall sein!
:?

Pharao
28.01.2011, 12:05
@ projekt2011,

um das zu verfüllen was Ela meinte, hättest du damals also vor Ende deines Arbeitsverhältnis und Beginn des Studiums einen Antrag auf Alg1 gestellt müssen UND min 1.Tag auch Arbeitslos seinen müssen.

Nicht verwechseln mit der evtl Arbeitssuchmeldung. Interessant wäre hier nur die Arbeitslosmeldung.