Henrietta
02.02.2011, 20:22
Da ich eben gelesen habe..
Zitat:
4. nichterwerbsfähige Personen erhalten einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 besteht.
Muss man den Mehrbedarf extra beantragen?
Mein Sohn ist 100% schwerbehindert mit Markenzeichen G und B..
Als knapp 2jähriges Kind natürlich nicht erwerbsfähig..
Heißt das nun, ihm würde der Mehrbedarf von 17% zustehen??
Und das auch rückwirkend?
Oder ist das schon drin in der Regelleistung? Oder wäre es dann separat aufgeführt?
Bin total verwirrt in diesem Paragraphen-Salat.. :confused:
Für Infos und Verständnis für meine nervige Fragerei schon mal herzlichen Dank im voraus..
Zitat:
4. nichterwerbsfähige Personen erhalten einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 besteht.
Muss man den Mehrbedarf extra beantragen?
Mein Sohn ist 100% schwerbehindert mit Markenzeichen G und B..
Als knapp 2jähriges Kind natürlich nicht erwerbsfähig..
Heißt das nun, ihm würde der Mehrbedarf von 17% zustehen??
Und das auch rückwirkend?
Oder ist das schon drin in der Regelleistung? Oder wäre es dann separat aufgeführt?
Bin total verwirrt in diesem Paragraphen-Salat.. :confused:
Für Infos und Verständnis für meine nervige Fragerei schon mal herzlichen Dank im voraus..