Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG II - Fahrtkostenerstattung durch ARGE bei Einladung
Moin,
endlich habe auch ich (nach über einem Jahr) eine Einladung nach § 59 SGB II erhalten, um "über Ihr Bewerberangebot bzw. Ihre berufliche Situation" zu sprechen. So weit so gut.
Nur beim Hinweis zu den "Reisekosten" wurde ich etwas stutzig.
Zitat: "Ein Beitrag unter 6.- EUR ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig."
Find ich prima, den bei den Regelleistungen (West) von tägl. 11,50 EUR wäre damit mehr als die Hälfte verplempert. (Ausgenommen natürlich der Monat Februar -vorausgesetzt es handelt sich nicht um ein Schaltjahr- wo wir mit 12,32 EUR in einen wahren Konsumrausch verfallen können.) ;-)
Ist die von der ARGE Aurich vorgenommene "Reisekosten"-Erstattung korrekt?
Grüße
StephanK
30.09.2005, 12:18
Hallo Frank,
das regelt sich nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 SGB III: Als unterstützende Leistungen können Kosten (...)
2. im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten)
übernommen werden.Die Einzelheiten regelt § 46 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_3/__46.html) - auch alles in der Form von Ermessens- ("kann"-) Vorschriften. Ich weiss nun auch nicht, ob die 6-€-Mindestgrenze auf dem Mist Deiner ARGE gewachsen ist oder ob es dafür eine bundesweite Vorgabe aus Nürnberg gibt, denke aber, dass auch das lokal entschieden wird, weil z.B. hier in Köln - wenn ich es richtig im Kopf habe - die Grenze anders definiert wird, nämlich: innerhalb des Stadtgebiets gibt's nix, sondern nur, wenn man von außerhalb anreisen muss.
Dagegen anzustinken ist möglich, aber nicht einfach, siehe den FAQ-Abschnitt über Ermessensentscheidungen (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php#32). Allerdings hielte ich das auch nicht für aussichtslos, denn die ARGE kann Dich theoretisch beliebig oft antanzen lassen, und beim generellen Ausschluss von Reisekosten unter 6 € würde sich da eine ziemliche Summe ansammeln. Worauf auch immer also diese 6-€-Grenze beruht müsste es zumindest eine zweite Grenze einer genau bezifferten zumutbaren monatlichen Gesamtbelastung geben. Gibt es eine solche nicht, liegt darin durchaus eine fehlerhafte Ermessensausübung bzw. (falls es irgendwelche internen Richtlinien ohne monatliche Obergrenze dazu gibt) eine fehlerhafte Ermessensbindung.
Also: fragwürdig ist diese Handhabung; sie anzugreifen ohne nähere Kenntnisse über die (internen) Entscheidungsgrundlagen zwar einigermaßen riskant, aber auch nicht völlig aussichtslos.
Hallo Stephan,
Dank für die schnelle Antwort. :-)
Es ist doch immer wieder erfreulich feststellen zu dürfen, daß (fast) alles in Bezug auf SGB II eine "Kann"-Leistung ist und dies von Dorf zu Dorf noch unterschiedlich behandelt wird.
Nachdem ich mich gerade im Tarifdickicht der hiesigen Fuhrunternehmer schlau gemacht habe, darf ich "gottlob" 7,60 Euronen für Hin-und Rückfahrt bezahlen. Damit ist dieses Thema zumindest für mich vom Tisch.
StephanK
30.09.2005, 15:39
Es ist doch immer wieder erfreulich feststellen zu dürfen, daß (fast) alles in Bezug auf SGB II eine "Kann"-Leistung ist und dies von Dorf zu Dorf noch unterschiedlich behandelt wird.Das ist das Phänomen, dass der Betroffene so trefflich die "Sozialhilferisierung" nennt. Die Verbände der Kommunen nennen es lieber "den örtlichen Verhältnissen angepasst", "bedarfsgerecht" usw. Juristen nennen es "Verlust an rechtsstaatlicher Bestimmtheit", politische Kritiker nennen es "Einladung zur Willkür". Das Ergebnis ist jedenfalls das gleiche: man weiss nicht wirklich, womit man rechnen kann/muss, ist auf den guten Willen der Behörde angewiesen und wird ein Stückchen weiter in die Rolle des Bittstellers gedrängt.
Immerhin erfreulich, wenn Du über der "Schmerzgrenze" liegst... :?
Kurzer Nachtrag:
Die 7,20 Euro Fahrtkostenrückerstattung wurden gestern auf mein Konto überwiesen. Dazu bedurfte es jedoch bei der ArGe eines 2-seitigen Antrages...
Egal, nun ist mein Konto mit 4,42 Euro im Plus. ;-)
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