PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Anspruch auf Wohngeld?


Schneeglöckchen
18.02.2011, 15:19
Hallo Zusammen,

Seit Anfang des Jahres erhalte ich 1.170,- EUR ALG 1. Nun ziehe ich zum 01.03. in eine neue Wohnung um - 67 m² für 633,- EUR (inkl. NK). Möchte nun Wohngeld beantragen. Steht mir überhaupt welches zu? Laut einem dieser Wohngeldrechner online, die ich ausprobiert habe, würde ich 170,- EUR Wohngeld erhalten.

Nun habe ich auch geschaut welche Unterlagen ich dafür einreichen muss. Zum einen den ausgefüllten Wohngeldantrag - logisch. Ferner aber noch Einkommensnachweis, Bescheinigung vom Vermieter und die letzte Mietquittung.
Meine Frage, könnte es jetzt negativ rüberkommen wenn ich die Bescheinigung vom Vermieter anfordere und er somit mitbekommt das ich ALG 1 erhalte? Beim Abschluss des Mietvertrags vor einigen Monaten habe ich noch gearbeitet. Und mit letzten Mietquittung, reicht da ein Ausdruck des Kontoauszugs aus?

Und was reiche ich als Einkommensnachweis ein, ich erhalte ja ALG 1. Reicht hier der Bescheid der Arge aus oder muss ich etwas gesondertes einreichen und vorlegen?
Vielen Dank für eure Hilfe.

Sommerloch
21.02.2011, 11:07
Du irritierst mich gerade. Ich denke, du bekommst Arbeitslosengeld, was hast du denn noch für einen Arge-Bescheid?

Also als Einkommensnachweis musst du den Arbeitslosenbescheid der Agentur für Arbeit vorlegen. Solltest du jedoch tatsächlich Leistungen von der Arge bekommen, bist du vom Wohngeld ausgeschlossen.

Sommerloch
21.02.2011, 11:09
Arbeitslosengeldbescheid meine ich natürlich. :-P

Woher soll denn dein Vermieter wissen, dass du arbeitslos bist. Nichts spricht dagegen, sich auch als Arbeitnehmer eine Mietbescheinigung zu holen. Du sagst einfach, dass du für die Wohngeldbehörde eine Mietbescheinigung brauchst und Ende im Gelände.

Pharao
21.02.2011, 16:12
Hi,

reicht als Mietnachweis nicht normal der Mietvertrag aus ? Warum hier nochmal extra was bescheinigen lassen vom Vermieter, der im übrigen nicht dazu Verpflichtet ist (meines Wissens) einem eine Mietbescheinigung etxra auszustellen ?

Als Beleg für Mietzahlung würde ich jetzt auch davon ausgehen, das Kontoauszüge ausreichend sind. Mietquittungen wären ja nur bei Barzahlung interessant, wobei dies ja (meine Meinung) keiner mehr macht.

Als Einkommensnachweis reicht, wie schon erwähnt würde, dein Alg1-Bescheid aus.

Sommerloch
21.02.2011, 17:16
@Pharao
Doch, der Vermieter unterliegt der Auskunftspflicht. Kommt er der nicht nach, kann die Wohngeldbehörde diese durch verwaltungsrechtliche Zwangsmittel durchsetzen. Darüber hinaus ist auch noch die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens möglich.

Also die Mietbescheinigung ist notwendig für die Bundesstatistik im WoGG. Hier wird z. B. gefragt, ob der Wohnraum mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde oder nicht. Das weiß der Wohngeldantragsteller in aller Regel nicht.

Sommerloch
21.02.2011, 17:18
Hm... ist scheinbar nicht mein Tag heute. Schon wieder etwas vergessen.

Und auf der Mietbescheinigung ist vermerkt, ob der Wohngeldberechtigte Mietschulden hat. In diesen Fällen kann die Wohngeldbehörde zur Sicherung der Wohnung das Wohngeld auch ohne Einwilligung des Antragstellers direkt an den Vermieter überweisen.

Schneeglöckchen
21.02.2011, 19:39
@ Sommerloch

Ich glaube, das war mein Fehler. :o
Meinte natürlich den Arbeitslosengeldbescheid, habe nichts extra noch dazu.

OK, also spricht nichts dagegen mir eine Mietbescheinigung vom neuen Vermieter zu holen, ohne das er gleich schief guckt. ;)
Und der Arbeitslosengeldbescheid reicht als Einkommensnachweis aus, sowie ein Kontoauszug mit der Mietüberweisung.

Vielen Dank, das hilft mir schon einmal weiter.

Gruss,
Schneeglöckchen

Pharao
21.02.2011, 21:11
Hi Sommerloch,

also ich finde den §§ im WoGG nicht, wo es heißt das ein Vermieter der Wohngeldstelle auskunftspflichtig sei. Lediglich im §23 WoGG Absatz 3 heißt es:
Der Empfänger oder die Empfängerin der Miete ist verpflichtet, der Wohngeldbehörde über die Höhe und Zusammensetzung der Miete sowie über andere das Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
Alles wichtig steht normal in einem Mietvertrag drinnen, sodas es nicht extra erforderlich ist, hier mehr oder nochmals gleiche Auskunft zu geben.