ALN - Robot
07.04.2005, 16:51
Bundesarbeitsgericht:
Unzulässige Leiharbeit rechnet bei Betriebsrente mit
Wer illegal als Leiharbeiter in einem Betrieb beschäftigt war und später fest eingestellt wird, hat bei der Betriebsrente auch Ansprüche für die Zeit der Leiharbeit.
Das gelte selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag andere Regelungen getroffen wurden. Zu einer entsprechenden Entscheidung kam das Bundesarbeitsgericht im Februar 2003.
Damit hat das Gericht die Rentenansprüche von Arbeitnehmern gestärkt, die früher unzulässig als Leiharbeiter beschäftigt waren.
Geklagt hatte ein Arbeiter aus Nordrhein-Westfalen Recht, der seit 1977 in einem Kraftwerk der RWE Rheinbraun AG beschäftigt war. Dort hatte er neun Jahre lang als Leiharbeiter eines Instandhaltungsunternehmens gearbeitet, ehe ihn RWE 1986 übernahm.
Entsprechend sollte seine Betriebszugehörigkeit erst ab 1986 gerechnet werden.
Dies wurde auch im Arbeitsvertrag so vereinbart.
Die Richter des BAG entschieden aber nun, dass auch die neun Jahre Leiharbeit mitzählen.
So gelte der Arbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz seit 1977 als Arbeitnehmer von RWE Rheinbraun. Auf entsprechende Betriebsrenten-Ansprüche könne er selbst ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht wirksam verzichten.
Aktenzeichen:
3 AZR 160/02
Unzulässige Leiharbeit rechnet bei Betriebsrente mit
Wer illegal als Leiharbeiter in einem Betrieb beschäftigt war und später fest eingestellt wird, hat bei der Betriebsrente auch Ansprüche für die Zeit der Leiharbeit.
Das gelte selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag andere Regelungen getroffen wurden. Zu einer entsprechenden Entscheidung kam das Bundesarbeitsgericht im Februar 2003.
Damit hat das Gericht die Rentenansprüche von Arbeitnehmern gestärkt, die früher unzulässig als Leiharbeiter beschäftigt waren.
Geklagt hatte ein Arbeiter aus Nordrhein-Westfalen Recht, der seit 1977 in einem Kraftwerk der RWE Rheinbraun AG beschäftigt war. Dort hatte er neun Jahre lang als Leiharbeiter eines Instandhaltungsunternehmens gearbeitet, ehe ihn RWE 1986 übernahm.
Entsprechend sollte seine Betriebszugehörigkeit erst ab 1986 gerechnet werden.
Dies wurde auch im Arbeitsvertrag so vereinbart.
Die Richter des BAG entschieden aber nun, dass auch die neun Jahre Leiharbeit mitzählen.
So gelte der Arbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz seit 1977 als Arbeitnehmer von RWE Rheinbraun. Auf entsprechende Betriebsrenten-Ansprüche könne er selbst ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht wirksam verzichten.
Aktenzeichen:
3 AZR 160/02