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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Wohin sende ich eine Beschwerde


Matze xe
02.10.2005, 23:58
Hallo erstmal,

Wie die meisten hier habe ich da mal ne Frage.Meine Bekannte wartet schon ziemlich lange,etwa 3 Monate auf eine Bewilligung (oder Absage)
für eine Nachzahlung des ALGll für den Zeitraum von Januar bis Juni.

Sie wird von Woche zu Woche vertröstet aber passiert ist bis heute nichts.

Nun ja,ist es gerechtfertigt sich darüber bei der Behörde zu beschweren und wenn ja,wohin sende ich diese Beschwerde
(e-Mail Adresse,Postanschrift)

Für Eure Antworten im Voraus vielen Dank

Bis bald

Betroffener
03.10.2005, 00:45
Vielleicht sollte sich Deine Bekannte endlich mal ein Herz fassen und einen Termin mit dem Geschäftsführer der betreffenden ArGe machen für ein klärendes Gespräch, um diesen Durchhänger endlich zu beenden.

Das bringt sicher mehr als irgend eine Art von Beschwerde.

Offensichtlich ist das wieder so ein Fall, wo Dinge bewusst liegen gelassen und ausgesessen werden, weil nicht genügend Druck an der richtigen Stelle ankommt.

Nach 3 Monaten Untätigkeit, ist auch eine sogenannte Untätigkeitsklage möglich. Vielleicht wäre auch der Weg zum Sozialgericht nötig zwecks Erzielung einer einstweiligen Anordnung, dass der Bescheid endlich erstellt wird.

Unser Stephan möge mich hier bitte korrigieren, wenn ich es falsch/sinnentstellt ausgedrückt habe.

StephanK
03.10.2005, 09:05
Nach 3 Monaten Untätigkeit, ist auch eine sogenannte Untätigkeitsklage möglich. Vielleicht wäre auch der Weg zum Sozialgericht nötig zwecks Erzielung einer einstweiligen Anordnung, dass der Bescheid endlich erstellt wird.

Unser Stephan möge mich hier bitte korrigieren, wenn ich es falsch/sinnentstellt ausgedrückt habe.Ich kann nur zustimmen: Zunächst sollte versucht werden, den Knoten über ein Gespräch mit dem Geschäftsführer zu lösen, wobei man sich nicht auf einen Termin in drei Wochen vertrösten lassen darf.

Wenn das nichts hilft, bleibt nur der Weg zum Gericht. Allerdings ist eine Untätigkeitsklage erst nach sechs Monaten möglich (§ 88 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgg/__88.html)). Deswegen müsste stattdessen das Eilverfahren gewählt und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgg/__86b.html) gestellt werden. Damit sollte auch nicht mehr lange zugewartet werden, weil (1) auch das Eilverfahren beim Gericht ca. vier Wochen dauert und (2) irgendwann aus dem Umstand, dass man bisher nicht verhungert ist, der bösartige Schluss gezogen werden kann, dann könne man ja gar nicht wirklich bedürftig sein.
Ein Sozialgericht habt Ihr vor Ort (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/gsgb/show.php?id=31). Das sozialgerichtliche Verfahren ist kostenfrei und es gibt keine Pflicht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Eine Klage kann man auch der Geschäftsstelle des Gerichts "zu Protokoll" diktieren und hat dabei den Vorteil, dass die Mitarbeiter dort darauf achten, dass man keine Formfehler macht.

Matze xe
03.10.2005, 13:18
Vielen Dank für eure sehr ausfühlichen Antworten.
:Respekt:
Nunja,es ist ja so,das sie z.Z. Geld von ALGII bekommt.Sie hat ihren
Antrag am 14.01.05 abgegeben,dieser ist aber erst nach mehreren Telefonaten und vorsprechen beim Amt mitte Juli bewilligt worden.In diesem Bescheid steht das der Antrag rückwirkend zum 01.06.05 bewilligt wurde.
Sie hat sich daraufhin erkundigt was mit dem Geld von Januar bis Mai ist.
Sie sollte nachweisen von welchem Geld sie bis dahin gelebt hat.Darauf hin hat Sie beim Amt mehrere Schreiben eingereicht von aus denen hervorgeht,das sie von geliehenen Geld Ihrer Verwanden sich "über Wasser gehalten" hat.Sie muss/will das Geld ja auch irgenwie zurückzahlen.
Ist das überhaupt rechtens das ein Teil der Zahlung einbehalten wurde.

Ich hoffe ich habe die Situation jetzt etwas genauer dokomentiert.Wie sehen ihre Chancen aus überhaupt das Geld vom Amt zurückzubekommen?
Kann Sie sich trotdem einen Anwalt nehmen und steht ihr da nicht Gerichtskostenbeihilfe zu?[/b]

StephanK
03.10.2005, 15:34
Das ist genau der üble Trick, den ich schon erwähnt hatte: Damit sollte auch nicht mehr lange zugewartet werden, weil (1) auch das Eilverfahren beim Gericht ca. vier Wochen dauert und (2) irgendwann aus dem Umstand, dass man bisher nicht verhungert ist, der bösartige Schluss gezogen werden kann, dann könne man ja gar nicht wirklich bedürftig sein.Natürlich besteht auch Anspruch auf die Leistung von Januar bis Mai. Darauf hin hat Sie beim Amt mehrere Schreiben eingereicht von aus denen hervorgeht,das sie von geliehenen Geld Ihrer Verwanden sich "über Wasser gehalten" hat.Wenn das jetzt auch schon wieder Monate her ist, sollte sie sich nicht länger gedulden, sondern - nach einem Versuch, das ganze persönlich beim Alg II-Träger zu klären - ggf. den gerichtlichen Weg einschlagen. Allerdings steht das Eilverfahren dafür dann nicht mehr zur Verfügung, weil es ja um Vorgänge in der Vergangenheit geht und nix mehr am anbrennen ist, und für das normale Klageverfahren muss man sich auf ziemliche Bearbeitungszeiten einstellen.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe kann sie in Anspruch nehmen, siehe den Hinweis im entsprechenden Abschnitt bei Info-Alg II (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php#43).