Codeman
08.11.2006, 14:24
NDR: Verhandlungen vor dem Bundessozialgericht - Rechte von Hartz-IV-Empfängern gestärkt
Knapp zwei Jahre nach dem Inkrafttreten von "Hartz IV" hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel deutliche Kritik an der Ausführung der Reform geübt. Die Richter entschieden erstmals über mehrere Klagen gegen die Arbeitsmarktreformen und gaben den Empfängern von Arbeitslosengeld II dabei in zentralen Punkten Recht. Im Mittelpunkt der Verhandlungen stand die umstrittene Frage der Angemessenheit von Wohnraum und Unterkunftskosten.
Ortsniveau bei Mieten berücksichtigen
In einem Fall stritt eine arbeitslose Mutter mit vier Kindern aus Niedersachsen über die Kosten ihrer Wohnung. Mit 580 Euro hatte die Arbeitsgemeinschaft ihr nur einen Teil der Miete bewilligt und sich dabei auf die bundesweit einheitlichen Wohngeldtabellen gestützt. Doch das ist nicht zulässig, urteilte das BSG. Es folgte damit der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Sozialhilfe. Den Kommunen gaben die Kasseler Richter auf, eigene Maßstäbe für die Angemessenheit einer Wohnung zu entwickeln, die den örtlichen Gegebenheiten besser entsprechen.
Ortswechsel wegen niedrigerer Miete nicht zumutbar
Das Gericht gab zudem den Arbeitslosen einen gewissen Spielraum bei der Wohnungssuche. So müsse nur "das Produkt" aus Größe und Quadratmeterpreis stimmen. Arbeitslose könnten beispielsweise auch eine Wohnung mit leicht gehobener Ausstattung wählen, wenn sie sich dafür bei der Größe entsprechend einschränken. Weiter entschied das BSG, dass Arbeitslose in der Regel nicht in einen anderen Ort umziehen müssen, um die Wohnungskosten zu senken.
Größe für Eigentumswohnungen festgelegt
Mit einem zweiten Urteil erschwerte das Gericht den Zugriff auf Eigentumswohnungen und Häuser. Danach ist für ein oder zwei Personen eine Eigentumswohnung von 80 und ein Eigenheim von 90 Quadratmetern als "Schonvermögen" geschützt und muss von den Arbeitslosen deshalb nicht verkauft werden. Für jede weitere Person kommen 20 Quadratmeter hinzu, eine vierköpfige Familie hat also Anspruch auf eine 120 Quadratmeter große Wohnung. Weil die Größentabellen in den Baufördergesetzen der Länder erheblich voneinander abwichen, bezogen sich die Kasseler Richter in ihrem Urteil auf Richtwerte des II. Wohnungsbaugesetzes.
Im konkreten Fall hatte eine 25-Jährige aus der Nähe von Augsburg Arbeitslosengeld II bezogen, obwohl sie allein in ihrer 75 Quadratmeter großen Eigentumswohnung lebte. Die Sozialbehörde hatte die junge Frau zum Umzug und zur Verwertung der Wohnung aufgefordert, war damit aber vor dem Sozialgericht Augsburg gescheitert. Es sei selbst bei längerer Arbeitslosigkeit nicht sinnvoll, die Frau aus ihrem Lebensmittelpunkt zu reißen. Die Bundessozialrichter teilten diese Auffassung. Da die Frau vermutlich bald eine Partnerschaft oder eine Familie begründen werde, sei eine Wohnungsgröße von bis zu 80 Quadratmetern angemessen.
Staat muss Kosten für Kinderbesuche übernehmen
In einem dritten Urteil entschieden die Richter zu Gunsten eines geschiedenen Vaters in Duisburg. Er hatte darauf geklagt, einen Teil der Unterhaltskosten und Fahrtkosten erstattet zu bekommen, die ihm durch Besuche seiner beiden getrennt lebenden Kinder entstehen. Die Mädchen besuchen den Vater regelmäßig für zwei Tage und verbringen einen Teil der Schulferien beim Vater. Zusätzliche Zahlungen hatte ihm die zuständige Behörde jedoch verwehrt, weil Vater und Töchter keine so genannte Bedarfsgemeinschaft bildeten. Die Kasseler Richter urteilten dagegen, dass sich die öffentliche Hand aus verfassungsrechtlichen Gründen an den Kosten beteiligen müsse.
Die Hartz-IV-Gesetzgebung wird das Bundessozialgericht bereits am 23. November erneut beschäftigen. Dann steht unter anderem die Höhe des Regelsatzes auf dem Prüfstand.
Aktenzeichen: B 7b AS 18/06 R, B 7b AS 2/05 R,
Aktenzeichen: B 7b AS 14/06 R)
Knapp zwei Jahre nach dem Inkrafttreten von "Hartz IV" hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel deutliche Kritik an der Ausführung der Reform geübt. Die Richter entschieden erstmals über mehrere Klagen gegen die Arbeitsmarktreformen und gaben den Empfängern von Arbeitslosengeld II dabei in zentralen Punkten Recht. Im Mittelpunkt der Verhandlungen stand die umstrittene Frage der Angemessenheit von Wohnraum und Unterkunftskosten.
Ortsniveau bei Mieten berücksichtigen
In einem Fall stritt eine arbeitslose Mutter mit vier Kindern aus Niedersachsen über die Kosten ihrer Wohnung. Mit 580 Euro hatte die Arbeitsgemeinschaft ihr nur einen Teil der Miete bewilligt und sich dabei auf die bundesweit einheitlichen Wohngeldtabellen gestützt. Doch das ist nicht zulässig, urteilte das BSG. Es folgte damit der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Sozialhilfe. Den Kommunen gaben die Kasseler Richter auf, eigene Maßstäbe für die Angemessenheit einer Wohnung zu entwickeln, die den örtlichen Gegebenheiten besser entsprechen.
Ortswechsel wegen niedrigerer Miete nicht zumutbar
Das Gericht gab zudem den Arbeitslosen einen gewissen Spielraum bei der Wohnungssuche. So müsse nur "das Produkt" aus Größe und Quadratmeterpreis stimmen. Arbeitslose könnten beispielsweise auch eine Wohnung mit leicht gehobener Ausstattung wählen, wenn sie sich dafür bei der Größe entsprechend einschränken. Weiter entschied das BSG, dass Arbeitslose in der Regel nicht in einen anderen Ort umziehen müssen, um die Wohnungskosten zu senken.
Größe für Eigentumswohnungen festgelegt
Mit einem zweiten Urteil erschwerte das Gericht den Zugriff auf Eigentumswohnungen und Häuser. Danach ist für ein oder zwei Personen eine Eigentumswohnung von 80 und ein Eigenheim von 90 Quadratmetern als "Schonvermögen" geschützt und muss von den Arbeitslosen deshalb nicht verkauft werden. Für jede weitere Person kommen 20 Quadratmeter hinzu, eine vierköpfige Familie hat also Anspruch auf eine 120 Quadratmeter große Wohnung. Weil die Größentabellen in den Baufördergesetzen der Länder erheblich voneinander abwichen, bezogen sich die Kasseler Richter in ihrem Urteil auf Richtwerte des II. Wohnungsbaugesetzes.
Im konkreten Fall hatte eine 25-Jährige aus der Nähe von Augsburg Arbeitslosengeld II bezogen, obwohl sie allein in ihrer 75 Quadratmeter großen Eigentumswohnung lebte. Die Sozialbehörde hatte die junge Frau zum Umzug und zur Verwertung der Wohnung aufgefordert, war damit aber vor dem Sozialgericht Augsburg gescheitert. Es sei selbst bei längerer Arbeitslosigkeit nicht sinnvoll, die Frau aus ihrem Lebensmittelpunkt zu reißen. Die Bundessozialrichter teilten diese Auffassung. Da die Frau vermutlich bald eine Partnerschaft oder eine Familie begründen werde, sei eine Wohnungsgröße von bis zu 80 Quadratmetern angemessen.
Staat muss Kosten für Kinderbesuche übernehmen
In einem dritten Urteil entschieden die Richter zu Gunsten eines geschiedenen Vaters in Duisburg. Er hatte darauf geklagt, einen Teil der Unterhaltskosten und Fahrtkosten erstattet zu bekommen, die ihm durch Besuche seiner beiden getrennt lebenden Kinder entstehen. Die Mädchen besuchen den Vater regelmäßig für zwei Tage und verbringen einen Teil der Schulferien beim Vater. Zusätzliche Zahlungen hatte ihm die zuständige Behörde jedoch verwehrt, weil Vater und Töchter keine so genannte Bedarfsgemeinschaft bildeten. Die Kasseler Richter urteilten dagegen, dass sich die öffentliche Hand aus verfassungsrechtlichen Gründen an den Kosten beteiligen müsse.
Die Hartz-IV-Gesetzgebung wird das Bundessozialgericht bereits am 23. November erneut beschäftigen. Dann steht unter anderem die Höhe des Regelsatzes auf dem Prüfstand.
Aktenzeichen: B 7b AS 18/06 R, B 7b AS 2/05 R,
Aktenzeichen: B 7b AS 14/06 R)