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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Neue Urteil - Bundessozialgericht beschäftigt sich mit Hartz IV


Codeman
08.11.2006, 14:24
NDR: Verhandlungen vor dem Bundessozialgericht - Rechte von Hartz-IV-Empfängern gestärkt

Knapp zwei Jahre nach dem Inkrafttreten von "Hartz IV" hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel deutliche Kritik an der Ausführung der Reform geübt. Die Richter entschieden erstmals über mehrere Klagen gegen die Arbeitsmarktreformen und gaben den Empfängern von Arbeitslosengeld II dabei in zentralen Punkten Recht. Im Mittelpunkt der Verhandlungen stand die umstrittene Frage der Angemessenheit von Wohnraum und Unterkunftskosten.

Ortsniveau bei Mieten berücksichtigen

In einem Fall stritt eine arbeitslose Mutter mit vier Kindern aus Niedersachsen über die Kosten ihrer Wohnung. Mit 580 Euro hatte die Arbeitsgemeinschaft ihr nur einen Teil der Miete bewilligt und sich dabei auf die bundesweit einheitlichen Wohngeldtabellen gestützt. Doch das ist nicht zulässig, urteilte das BSG. Es folgte damit der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Sozialhilfe. Den Kommunen gaben die Kasseler Richter auf, eigene Maßstäbe für die Angemessenheit einer Wohnung zu entwickeln, die den örtlichen Gegebenheiten besser entsprechen.

Ortswechsel wegen niedrigerer Miete nicht zumutbar

Das Gericht gab zudem den Arbeitslosen einen gewissen Spielraum bei der Wohnungssuche. So müsse nur "das Produkt" aus Größe und Quadratmeterpreis stimmen. Arbeitslose könnten beispielsweise auch eine Wohnung mit leicht gehobener Ausstattung wählen, wenn sie sich dafür bei der Größe entsprechend einschränken. Weiter entschied das BSG, dass Arbeitslose in der Regel nicht in einen anderen Ort umziehen müssen, um die Wohnungskosten zu senken.

Größe für Eigentumswohnungen festgelegt

Mit einem zweiten Urteil erschwerte das Gericht den Zugriff auf Eigentumswohnungen und Häuser. Danach ist für ein oder zwei Personen eine Eigentumswohnung von 80 und ein Eigenheim von 90 Quadratmetern als "Schonvermögen" geschützt und muss von den Arbeitslosen deshalb nicht verkauft werden. Für jede weitere Person kommen 20 Quadratmeter hinzu, eine vierköpfige Familie hat also Anspruch auf eine 120 Quadratmeter große Wohnung. Weil die Größentabellen in den Baufördergesetzen der Länder erheblich voneinander abwichen, bezogen sich die Kasseler Richter in ihrem Urteil auf Richtwerte des II. Wohnungsbaugesetzes.

Im konkreten Fall hatte eine 25-Jährige aus der Nähe von Augsburg Arbeitslosengeld II bezogen, obwohl sie allein in ihrer 75 Quadratmeter großen Eigentumswohnung lebte. Die Sozialbehörde hatte die junge Frau zum Umzug und zur Verwertung der Wohnung aufgefordert, war damit aber vor dem Sozialgericht Augsburg gescheitert. Es sei selbst bei längerer Arbeitslosigkeit nicht sinnvoll, die Frau aus ihrem Lebensmittelpunkt zu reißen. Die Bundessozialrichter teilten diese Auffassung. Da die Frau vermutlich bald eine Partnerschaft oder eine Familie begründen werde, sei eine Wohnungsgröße von bis zu 80 Quadratmetern angemessen.

Staat muss Kosten für Kinderbesuche übernehmen

In einem dritten Urteil entschieden die Richter zu Gunsten eines geschiedenen Vaters in Duisburg. Er hatte darauf geklagt, einen Teil der Unterhaltskosten und Fahrtkosten erstattet zu bekommen, die ihm durch Besuche seiner beiden getrennt lebenden Kinder entstehen. Die Mädchen besuchen den Vater regelmäßig für zwei Tage und verbringen einen Teil der Schulferien beim Vater. Zusätzliche Zahlungen hatte ihm die zuständige Behörde jedoch verwehrt, weil Vater und Töchter keine so genannte Bedarfsgemeinschaft bildeten. Die Kasseler Richter urteilten dagegen, dass sich die öffentliche Hand aus verfassungsrechtlichen Gründen an den Kosten beteiligen müsse.

Die Hartz-IV-Gesetzgebung wird das Bundessozialgericht bereits am 23. November erneut beschäftigen. Dann steht unter anderem die Höhe des Regelsatzes auf dem Prüfstand.

Aktenzeichen: B 7b AS 18/06 R, B 7b AS 2/05 R,
Aktenzeichen: B 7b AS 14/06 R)

efge
08.11.2006, 14:37
Hallo Codeman,

Dank für Deinen Beitrag. :)
Aber hast Du auch den entsprechenden Link parat? Gerade beim NDR suche ich mir einen Wolf. ;-)

Gruss

Codeman
08.11.2006, 17:17
Hallo effge,

hab nen link,auch ausserhalb des NDR´s gefunden.

http://www.berlinerumschau.com/index.php?set_language=de&cccpage=07112006ArtikelPolitik9

Dachte ich werd es euch nicht vorenthalten,weil es sicher einigen weiterhilft.Freue mich das das forum immernoch so aktiv betreut wird.Ich schaue ab und an auch noch rüber.

MfG
Codeman

Die Ägypter
08.11.2006, 18:01
Ob Teile dieser Urteile wirklich positiv zu werten sind, wird sich noch zeigen - Bei Eigenheimen galten bislang 130 m² als "angemessen"...

Danach ist für ein oder zwei Personen eine Eigentumswohnung von 80 und ein Eigenheim von 90 Quadratmetern als "Schonvermögen" geschützt und muss von den Arbeitslosen deshalb nicht verkauft werden.

Regelrechte Häuser mit nur 90 m² Größe =???????

Und was die Wohngeldtabellen angeht..., ok - die sind sehr gering eingestuft, es gibt aber genügend Städte und Orte ohne Mietspiegel...
Stellt sich also die Frage, wie wird künftig "angemessene" Miete nach welchen Kriterien festgelegt?!

Seebarsch
08.11.2006, 18:07
Hallo zusammen,
der beste weg ist direkt zum BSG
siehe hier (http://www.bundessozialgericht.de/)

Dann anklicken links unten --- Termine 2006 ---
Dann die Entscheidung raussuchen.
Aus der Liste kann man dann unter
Terminvorschau = die Sachverhalte
und unter
Terminbericht = die Ergebnisse sehen.
Die gesamten Urteilstexte lassen etwa zwei Monate auf sich warten, bis die eingestellt sind!

Links unten unter anhängige Rechtsfragen kann man dann auch noch sehen, welche Sachen in der nächsten Zeit verhandelt werden !

TakaTuka
27.11.2006, 15:07
Was heisst das jetzt im Konkretfall mit der Miethöhe - Beispiel:

Mutter mit 2 Kindern, allenerziehend wohnt in einer Wohnung ca. 70qm - BJ ca. 1994
Kaltmiete 390,-€ + 120,-€ Nebenkosten.

Wie war das bisjetzt und wie soll es in Zukunft berechnet werden.

Ortsübliche Miethöhe lt. Mietsiegel sind hier ca. 6,-€!

Über eine Antwort wäre ich dankbar - es sind bekannte von mir und den Differenz zwischen der Miete und was die an Unterkunftskosten bekommen müssen sie selber tragen.

Gruß
Einer von 4 Mio.

efge
27.11.2006, 15:13
Hallo TakaTuka,

solange die Entscheidung des BSG, insbesondere die Begründungen die zu dieser Entscheidung führten, noch nicht veröffentlicht ist, stochern alle noch im Nebel herum.
Da heisst es warten...