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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG I und Gründungszuschuss nach Auslandstätigkeit?


Michapicardie
18.03.2011, 14:56
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zwecks der Möglichkeit ALG I nach einer Auslandstätigkeit zu bekommen und damit dann einen Gründungszuschuss für eine Selbständigkeit zu beantragen.

Meine Situation: Ich bin seit Januar 2010 in Frankreich angestellt und möchte mich zum 31. Mai 2011 „kündigen lassen“. In Frankreich möchte ich mir Ende Mai 2011 dann einen E 301 ausfüllen lassen um damit ALG I in Deutschland zu beantragen. Wenn ich dann ALG I in Deutschland bekomme, möchte ich einen Gründungszuschuss beantragen um mich in Deutschland selbständig zu machen (ein ausgearbeitetes Konzept zur Selbständigkeit besteht bereits).
Ich habe gelesen ich muss zwischen der Kündigung in Frankreich und der Beantragung von ALG I versicherungspflichtig in Deutschland (mind. 1 Tag) beschäftigt gewesen sein?!

Meine Fragen dazu:

- Muss ich direkt nach der Kündigung am 31. Mai schon am 1. Juni eine versicherungspflichtige Stelle in Deutschland haben (lückenlos) oder kann ich auch erst z.B. Mitte Juni für ein paar Tage arbeiten und dann ALG I beantragen?
- Wenn ich als Beispiel direkt nach der Kündigung am 31. Mai nur am 1./2. und 3. Juni versicherungspflichtig in Deutschland arbeiten würde, müsste ich dann nahtlos im Anschluss nach dem Wochenende direkt am 6. Juni das ALG I beantragen oder ist es egal wenn dazwischen ein paar Tage „ohne Job“ sind?
- Um eine Sperrfrist zu umgehen „lasse“ ich mich ja in Frankreich kündigen, wem muss ich die Kündigung dann vorweisen? Der Bundesagentur für Arbeit wenn ich dann ALG I beantrage? Wie muss diese Kündigung aussehen (sie wird auf jeden Fall deutsch sein): Reicht da ein ganz normales Standartschreiben von meinem Chef a la „Herr W. wurde am 31.05 aus unserem Betreib aufgrund soundso entlassen….“ Oder muss ich da offizielle Papiere vom Arbeitsamt in Frankreich vorliegen haben?
- Ich habe gelesen die Höhe des ALG I richtet sich nach dem Gehalt der versicherungspflichtigen Stelle in Deutschland – ist das richtig? Kann man das umgehen?

So - dsas ist ein ganz schöner Zopf voll Fragen, vielleicht kann mir der ein oder andere etwas davon beantworten...vielen lieben Dank schon mal im voraus :)


Mika

Seebarsch
18.03.2011, 17:42
Hallo,
das sind ja eine Menge an Fragen!
Zunächst einmal muss von dir beantwortet werden, ob du während der Beschäftigung in Frankreich auch dort deinen festen Wohnsitz gehabt hast, oder ob du jeden Tag nach Deutschland gependelt bist!
Bist du gependelt, d.h. bist du Grenzgänger, brauchst du nach Beendigung der Beschäftigung in Frankreich und der Alo-Meldung in Deutschland keine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland haben. Dann hast du sofort den Anspruch auf Alg.
Ist das nicht der Fall, musst du zwischen dem Ende der Beschäftigung in Frankreich und der Alo-Meldung in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet haben.

Bemessen wird das Alg nach dem Entgelt aus deiner Tätigkeit in Frankreich.

Der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird durch die franz. Arbeitsverwaltung auf dem Vordruck E 301 der Agentur mitgeteilt!
Diese prüft dann natürlich, ob eine Sperrzeit eintritt oder nicht!
:-o

Michapicardie
18.03.2011, 17:51
Hallo Seebarsch,

Danke für die schnelle Antwort. Ja - das sind einige Fragen die ich habe, habe auch schon im Forum gestöbert aber irgendwie sind ja dann doch alle Fälle individuell. Ich habe hier einen festen Wohnsitz und bin nicht gependelt. Ich habe jetzt auch eine neue Info: Ich kann mich NICHT kündigen lassen, werde also einen Aufhebungsvertrag auf den 31.05 aushandeln und habe damit leider eine Sperrfrist für das ALG I in Deutschland von 90 Tagen.

Nun stellen sich wieder neue Fragen: Ich bin offiziell ab dem 01.06 dann quasi arbeitslos, verlasse aber aufgrund von Resturlaubden Betrieb am 20.05. Wie gehe ich nun am besten vor? Welche fristen muss ich einhalten um nach der Sperrfrist dann das ALG I mit dem E 301 Formular zu beantragen? Was mache innerhalb der Sperrfrist zw. 01.06 und 01.09? Muss ich mcih da trotzdem arbeitslos melden?

Sorry für sooo viele Fragen, aber ich weiß einfach nicht weiter und im Netz finde ich nur "ähnliche" Fälle.

:danke: Mika

Seebarsch
19.03.2011, 11:16
Hallo,
in Deutschland ist die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung Pflicht. Das bedeutet, dass du dich innerhalb von drei Tagen nach der Kündigung bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden musst.
Das kann auch telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Wenn du noch in Frankreich wohnst, solltest du das bei der Agentur machen, die für deinen zukünftigen Wohnort in Deutschland zuständig ist.
Zusätzlich musst du dich spätestens zum ersten Tag deiner Arbeitslosigkeit, dass bedeutet hier wohl am 01.06.2011 persönlich bei der für deinen Wohnort zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos melden!
Mit der persönlichen Arbeitslosmeldung erfolgt dann auch die Antragstellung auf Alg!
:D

Michapicardie
19.03.2011, 11:45
Hallo,

Danke - ein guter Tip das man sich auch per Email oder telefonisch alo melden kann!

Was ich mich jetzt noch Frage: Ich muss ja eine versicherungspflichtige Tätigkeit (mind. 1 Tag) zwischen Kündigungstermin in Frankreich (31.05) und dem Antrag auf ALG I vorweisen?! Zudem habe ich ja jetzt eine 3 Monatige Sperrfrist aufgrund des Aufhebungsvertrages...wie muss ich das genau organisieren?

Bsp:

- am 31.05 werde ich gekündigt / verlasse ich "offiziell" den Betrieb in Frankreich
- ab dem 01.06 arbeite ich zB. für 3 Tage verischerungspflichtig in Berlin bis zum 03.06
- nach dem WE am 06.06 melde ich mich in Berlin arbeitslos und beantrage ALG I
- nach 90 Tagen Sperrfrsit bekomme ich dann gegen 06.09 ALG I und kann dann den Gründungszuschuss erhalten?!

Würde das so klappen? Muss ich nahtlos an meinen Kündigungstermin diesen versicherungspflichtigen Job haben (also ab 01.06)? Was passiert wenn ich nach dem 31.05 nicht sofort einen Job in Berlin habe?

Du meintest das ALG I wird nach dem Entgelt in Frankreich bemessen, ich las aber das der Verdienst des versicherungspflichtigen Jobs in Dtl. als Bemessungsgrundlage dient?!?!

Sorry fürs löchern - Du hilfst mir sehr weiter! Dankeschööööön :)

Mika

Pharao
19.03.2011, 12:05
Hi,

hier mal ein Merkblatt vom A-Amt dazu ==> Drück mich (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB20-Arbeitslosengeld-2010-05-01.pdf) (ab Seite 10 bis Seite 13)