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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Wohngeld: Darlehensvertrag mit Vater nicht anerkannt


FrankO
20.03.2011, 23:01
Guten Tag,

meine Frage bezieht sich auf eine nicht Anerkennung eines Darlehensvertrages zwischen meinem Vater und mir - bei einem Wohngeldantrag.
Ich bin (noch) Student im Urlaubssemester. Ich erhalte deswegen seit Oktober 2010 kein BaföG mehr. Ich habe keine weiteren Einnahmen zu verzeichnen. Da ich aber meine Miete und sonstige Kosten begleichen muss, habe ich mich auf einen mündlichen Darhlehensvertrag geeinigt. Natürlich nicht in der gesetzlichen Form, sondern so wie man es in der Familie halt macht. Ich helfe dir solange wie es nötig ist, zahl es mir zurück wenn du kannst.
Da ich diese Situation unbefriedigend für mich empfand, habe ich nach Möglichkeiten gesucht, um helfen zu lassen. Also Wohngeldantrag.
Ich habe einen Antrag auf Wohngeld gestellt und habe seit letztem Jahr alle geforderten Unterlagen eingereicht. Darunter war allerdings auch der geforderte Darlehensvertrag. Diesen habe ich nach besten Gewissen formuliert und mit meinem Vater unterschrieben. (Ich erwähnte aber nicht, dass er nur mündlich vollzogen war, weil ich dachte er muss für die Anerkennung in Schriftform sein)

Nun lese ich in dem Bescheid:

„Hinweis: Die Einnahmen anderer Art sind die Unterhaltsleistungen. Ein Darlehen liegt nur vor, wenn die Rückzahlung verbindlich vereinbart wird (§ 488 (http://dejure.org/gesetze/BGB/488.html) BGB). Das Darlehen muss außerdem einem Drittvergleich standhalten. In dem von Ihnen eingereichten Darlehen fehlen Angaben zur Laufzeit sowie zu den Aus- und Rückzahlungsmodalitäten. Somit liegen Unterhaltsleistungen und nicht Darlehen vor.“

Ich erhalte deswegen nur ca. 60€ im Monat.
Deshalb habe ich mich im Internet erkundigt und habe gelesen, dass ein Darlehen bei Angehörigen nicht zwingend den gesetzlichen Anforderungen entsprechen muss. Zusätzlich bestehe wohl die Möglichkeit den Vertrag auch im Nachhinein „gesetzlich gültig“ zu formulieren, wenn man sich dessen Unwirksamkeit nicht bewusst war. Die Urteile stammten vor allem aus „BaföG-Klagen“ und aus steuerrechtlicher Sicht. Kann mir jemand von Euch helfen, wie ich mit der Situation umgehen soll und kann? Wie sehen meine rechtlichen Möglichkeiten aus?

Ich danke vielmals im Voraus
MfG

Talli
20.03.2011, 23:32
Hallo,

wie dein Link zum § 488 BGB in Absatz 3 schon schriebt, muss kein Rückzahldatum vorliegen. Des weiteren kann ein Zinssatz mit Sicherheit auch 0% betragen.

Wahrscheinlich musst du glaubhaft machen, dass es von deinem Vater kein weiteres Geld geben wird und somit eine Weiterverschuldung nicht möglich ist. Dies sollte zumindest dafür sorgen, dass du eventuell Anspruch für die Zukunft hast.

Für die Vergangenheit kann man sicher den Vertrag nach gesetzlichen Bestimmungen neu fassen (im beiderseitigen Einverständnis). Ob das akzeptiert wird, ist eine andere Sache.

Zusätzlich kommt hinzu, dass wenn du kein Einkommen hast, du eher ALG II-Anspruch hättest. Doch an dieser Stelle greift ggf. die Unterhaltspflicht der Eltern bis 25.

FrankO
20.03.2011, 23:45
Erstmal danke für die schnelle Antwort. Ich bin 28Jahre, somit greift die Unterhaltspflicht nich, denke ich. Mein Vater ist Rentner und hat somit auch keine steuerlichen Vorteile o.ä.
Was heißt denn "eine Weiterverschuldung nicht möglich ist"?
Kann ich als eingeschriebener Student (Urlaubssemester) ALGII erhalten? Dachte eigentlich das Wohngeld die einzige Alternative in meiner Situation ist.

Es ist halt ärgerlich, wenn man liest man hat einen Anspruch auf mehr als 500Euro und wird dann wegen so einem Formfehler zu 50Euro "verdonnert" wird... Ich kann halt nicht einschätzen, wie es beim Amt ankommt, wenn ich denen jetzt einen neuen Vertrag vorlege, ob die Begründung der Unkenntnis ausreicht oder mir Betrug o.ä. vorgeworfen wird.

Talli
21.03.2011, 07:03
Was heißt denn "eine Weiterverschuldung nicht möglich ist"? Das die Darlehenssumme nicht mehr steigen kann, der Geldhahn also zu ist.

Was ALG II betrifft, sollte es dir evtl. zustehen, wenn Bafög ausfällt. Den § kann ich dir jetzt leider nicht nennen. Entweder antwortet dir darauf jemand, der darin bewanderter ist, oder du versuchst es einfach.

Man kann es auch gleichzeitig bei beiden Stellen versuchen, bzw. gibt es laut SGB X die Möglichkeit, dass das Antragsdatum der ersten Stelle zählt (also Rückwirkend), wenn du bei einer falschen (nicht Zuständigen) Stelle einen Antrag gestellt hast. Du benötigst nur den Beweis.

FrankO
21.03.2011, 14:54
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0510020020002594%20A

In diesem Urteil wird mir nicht viel Hoffnung gemacht. Es stellt sich nun nur noch die Frage, ob es möglich ist einen Darlehensvertrag auch im Nachhinein "gültig" zu formulieren...

Talli
21.03.2011, 20:09
Das Urteil beschreibt, dass es sehr stark auf den Inhalt des Vertrages und die Umstände (im Urteil: Alter der Beteiligten und wahrscheinlichkeit der Rückzahlung) ankommt.

Wie im § 488 (http://dejure.org/gesetze/BGB/488.html) BGB Absatz 3:
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.


Weiter sehe ich auch keinen Grund, warum ein Darlehensvertrag nicht neu ausgehandelt werden kann, wenn der bisherige scheinbar nicht gültig ist.
Das würde dem Amt zwar sicher aufstoßen, aber mehr als ablehen können sie ohnehin nicht.

Wie du bisher beschrieben hast, besteht das Problem vorallem darin, dass du laut deiner Angaben über Zahlungen verfügen kannst, also werder Zeit noch Höhe limitiert sind. Dies hast du scheinbar auch so im Vertrag geschrieben. Der Geldhahn muss geschlossen werden, damit du wenigstens für die Zukunft Anspruch hast.

Dies wäre übrigends bei ALG II auch so, denn dort interessiert es gar nicht ob es ein Darlehen ist oder nicht. Gelder über die man verfügen kann, sind immer zur Deckung des Unterhaltes zu verwenden. Ob man sich dabei verschuldet ist uninteressant.

Sommerloch
28.03.2011, 00:11
Dein Vater ist dir zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB), deshalb wird das Darlehen als Unterhalt berücksichtigt.