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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Anrechnung der Fortbildung an ALG1-Zeit


Pepino
04.10.2005, 23:15
Hallo Forum! Servus zusammen!
Kann mir bitte jemand sagen, ob und wie lange man die Fortbildungszeit an das ALG1 angerechnet bekommt?
Irgendwie scheinen sich da die BA und ARGEs selbst nicht so ganz einig zu sein. Bei einem heist es 2:1 (2 Mon. FB = plus 1 Mon. ALG1), bei anderen wird nichts hinzugerechnet.

Ist ja wie in Marakesch im Suk ... :arab:

Für eine §-Fundstelle im SGB wäre ich Euch sehr dankbar!
Lb. Grüße

Betroffener
05.10.2005, 02:47
Pepino,

im Sommer 2003 wurde das meines Wissens so geändert, dass nach dem Ende einer danach begonnenen Fortbildung genau 1 Monat ALG I übrig bleibt - egal was vorher war - wer weniger Anspruch hatte, hat was positives, alle anderen mit mehr Restanspruch sind angeschmiert.

Das Thema hatten wir aber schon mehrfach.

Pepino
05.10.2005, 08:03
Hallo Betroffener ... :merci:

Danke für Deine Antwort. Die mir jedoch (leider) "nicht wirklich" weiter hilft. Hast Du vielleicht einen Tipp, wo (SGB) ich was darüber finden, bzw. mit der Suche beginnen könnte?
Mir sagte mein Berater z.B. noch vor 3 Monaten (also 2005), dass die 2:1-Regelung zur Berechnung kommen würde.
Ich meine das ist eine existenzielle Aussage, die auch ein Mitarbeiter einer BA nicht einfach -so- dahinsagen darf (das wäre dann ja eine vorsätzliche Falschaussage/Täuschung eines Mitarbeiters (i.d.F. sogar Teamleiter!) der BA und somit was für die Rechtsaufsicht/Gerichtsbarkeit. Oder, seh ich da was falsch? :oops:

PS:
Hab übrigens vorher schon über Suche das Forum abgesucht, aber keine Aussage bekommen. Deswegen der neue Beitrag.

StephanK
05.10.2005, 09:53
Hallo Pepino,
der Ort des Problems im Gesetz sind die §§ 123 und 124 SGB III, der Knackpunkt aber ist § 434j Abs. 3 SGB III. Deswegen habe ich mir in mein Lese-Exemplar bei §§ 123 und 124 folgende Anmerkung "eingeklebt": Beachte § 434j Abs. 3: "Die §§ 123, 124, 127 Abs. 2a und 3, § 133 Abs. 1 und § 147 sowie die Anwartschaftszeit-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006 entstanden ist. Insoweit sind die §§ 123, 124, 127, 131 Abs. 4 und § 147 in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung nicht anzuwenden."

ANWENDBARER TEXTSTAND:
§ 123 - Anwartschaftszeit
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist
1. mindestens zwölf Monate,
2. als Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender (§ 25 Abs.2 Satz 2, § 26 Abs.1 Nr. 2 und 3 und Abs. 4) mindestens sechs Monate oder
3. als Saisonarbeitnehmer mindestens sechs Monate
in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

§ 124 - Rahmenfrist
(1) Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
(3) In die Rahmenfrist werden nicht eingerechnet
1. Zeiten der Pflege eines Angehörigen, der Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat,
2. (aufgehoben durch Art. 1 Nr. 42 Bst. a) des Job-AQTIV-Gesetzes, BGBl. 2001 I, 3443, 3451 ab 1.1.03)
3. Zeiten einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden selbständigen Tätigkeit,
4. Zeiten, in denen der Arbeitslose Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur deshalb nicht bezogen hat, weil andere Leistungen vorrangig waren oder die Maßnahme nach § 92 Abs.2 Satz 2 anerkannt worden ist (Nr. 4 geänd. durch Art. 1 Nr. 42 Bst. b) des Job-AQTIV-Gesetzes, BGBl. 2001 I, 3443, 3451 ab 1.1.02)
5. Zeiten, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat.
Die Rahmenfrist endet im Falle der Nummern 3 bis 5 spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn.

§ 127 - Grundsatz
(...)
(2a) Für einen Anspruch, der allein auf Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses als Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender beruht (§ 123 Satz 1 Nr. 2), beträgt die Dauer des Anspruchs
1. nach einem Versicherungspflichtverhältnis mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten drei Monate und
2. nach einem Versicherungspflichtverhältnis mit einer Dauer von mindestens acht Monaten vier Monate.'"
(Fassung nach Änderung durch Art. 13 des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes, BGBl. 2001 I, 4013, 4025, in Kraft getreten gem. Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes am 1.1.02)
(3) Für einen Anspruch auf Grund einer Beschäftigung als Saisonarbeiter beträgt die Dauer des Anspruchs
1. nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt sechs Monaten drei Monate und
2. nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt acht Monaten vier Monate.

§ 133 - Sonderfälle des Bemessungsentgelts
(1) Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist. Zwischenzeitliche Anpassungen sind zu berücksichtigen.

§ 147 - Erlöschen des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt
1. mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,
2. wenn der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs Anlaß für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der Sperrzeit nach Entstehung des Anspruchs schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 21 Wochen hingewiesen worden ist.
(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.
Für Dich von Bedeutung ist wahrscheinlich vor allem § 124 Abs. 3 Nr. 4 SGB III alter Fassung, wenn/weil Du während der Fortbildung Unterhaltsgeld statt Arbeitslosengeld bezogen hast. Steigst Du da durch?

Betroffener
05.10.2005, 15:25
Ich denke mal, es geht hier eher um das hier:

Presse Info Nr. 02 vom 03/01/2003

Neuregelungen bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung

Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllen, erhalten künftig vom Arbeitsamt einen Bildungsgutschein.

Das Arbeitsamt kann den Bildungsgutschein auf bestimmte Bildungsziele, zeitlich und regional begrenzen. Der Bildungsgutschein kann bei einem zugelassenen Bildungsträger eigener Wahl eingelöst werden.

Die Entscheidung über die Förderung der beruflichen Weiterbildung trifft weiterhin das Arbeitsamt. Bildungsträger und Bildungsmaßnahmen werden jedoch künftig von Zertifizierungsagenturen zugelassen. So lange diese nicht bestehen, kann das Arbeitsamt Träger und Bildungsangebote zulassen. Neu ist außerdem, dass Bildungsträger zukünftig ein System zur Qualitätssicherung anwenden und nachweisen müssen.

Arbeitslose, die vor Beginn einer Weiterbildung Arbeitslosenhilfe bezogen haben, erhalten künftig Unterhaltsgeld in gleicher Höhe. Änderungen z.B. infolge der Anrechnung von Einkommen oder Vermögen wirken sich in diesen Fällen auf die Höhe aus. Unterhaltsgeld von 60 Prozent des letzten pauschalierten Nettoentgeltes (67 Prozent bei Personen mit Kindern) bekommen zukünftig nur noch Arbeitslose, die vor Beginn der Weiterbildung Arbeitslosengeld bezogen haben.

Ab 1. Januar 2003 erhalten Absolventen beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen kein Anschlussunterhaltsgeld mehr. Bisher konnte bis zu einem Vierteljahr Anschlussunterhaltsgeld bezogen werden, wenn nach Abschluss einer Weiterbildung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand bzw. lediglich ein Anspruch von weniger als drei Monaten. Absolventen von Weiterbildungsmaßnahmen bekommen auch 2003 Anschlussunterhaltsgeld, wenn sie vor dem 31. Dezember 2002 arbeitslos geworden sind und die Voraussetzungen für diese Leistung erfüllt haben.

Zeiten, in denen Unterhaltsgeld während einer Weiterbildungsmaßnahme gezahlt wird, verkürzen künftig einen noch vorhandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zwei Tage Unterhaltsgeldbezug mindern den Arbeitslosengeldanspruch um einen Tag. Nicht betroffen sind Arbeitslose, deren Weiterbildung vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat oder deren Unterhaltsgeldanspruch vor dem Jahreswechsel zuerkannt wurde.

Dazu gibt es auch Formeln, die schlussendlich zu dem in meiner obigen Antwort beschriebenen Verhältnis führen, dass egal welcher Anspruch an Arbeitslosengeld besteht, dem Arbeitslosen schlussendlich nach der Massnahem nur noch ein MOnat übrig bleibt.

Pepino
05.10.2005, 19:40
Servus StephanK & Betroffener,

Erst mal meinen herzlichsten Dank für diese umwerfenden Info's!

:danke: :sapplaus: :sensationell:

Hab zwar erst 2000 meinen VFA-K/Al1 gemacht, muss mich aber trotdem erst durch den Text "fräsen" ... am Wochenende dann. Hab mal zur Prüfung v.d. BVS gelern; Kein Gesetz ohne Ausnahme. Mal schau'n ob ich den "Knackpunkt" find ... warum es bei dem einem -so- und bei anderen -so- ausgelegt wird ...

:anbet2: Erstmal herzliches "Vergelt's-Gott" euch beiden!!

Betroffener
05.10.2005, 22:57
Pepino,

hier noch eine kleine aber wichtige Ergänzung - die Dir vielleicht die andere mühevolle Detektivarbeit erspart (den Link hatte ich nämlich eigentlich gesucht):

Presse Info 06/2003 vom 09/01/2003

Unterhaltsgeld verkürzt Anspruch auf Arbeitslosengeld

Unterhaltsgeld verkürzt Anspruch auf Arbeitslosengeld
Anschlussunterhaltsgeld entfällt

Künftig mindert der Bezug von Unterhaltsgeld aufgrund der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme einen noch vorhandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Teilnehmer, die bis zum 31.12.2002 eine Maßnahme begonnen haben, sind davon nicht betroffen.

Zeiten, in denen Unterhaltsgeld gezahlt wird, verkürzen die Restanspruchsdauer des Arbeitslosengeldes um die Hälfte. Zum Beispiel würden zwei Tage Unterhaltsgeldbezug den Anspruch auf Arbeitslosengeld um einen Tag mindern. Sollte noch mehr als ein Monat Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen, wird die Minderung auf 30 Tage Restanspruch begrenzt. Wenn weniger als ein Monat (30 Tage) Restanspruch vorhanden ist, erfolgt keine Minderung. Damit soll verhindert werden, dass die Teilnehmer nach der Weiterbildung für die Zeit der Jobsuche den Versicherungsschutz verlieren, da es das bisherige Anschlussunterhaltsgeld 2003 nicht mehr gibt. Das Anschlussunterhaltsgeld wurde bis zu drei Monaten gezahlt, wenn nach dem Lehrgang nicht unmittelbar eine Beschäftigung gefunden werden konnte. Für Teilnehmer, deren Weiterbildungskurse nach dem 31.12.2002 enden, besteht somit kein Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld mehr.

Arbeitslose, die vor Beginn der Weiterbildung Arbeitslosenhilfe bezogen haben, erhalten künftig das Unterhaltsgeld für die Dauer der Teilnahme nur noch in Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe. Die Voraussetzungen für die Arbeitslosenhilfe sowie Einkommens- und Vermögensveränderungen werden auch beim Unterhaltsgeld jährlich überprüft und entsprechend berücksichtigt. Bisher wurde das Unterhaltsgeld auch bei Arbeitslosenhilfeempfängern in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt.

Ich denke, genau das ist das was Du suchst ?

Pepino
05.10.2005, 23:11
Einen wunderschönen guten Abend Betroffener!

Danke nochmals für Deine ReMail zu später Stunde!

Ich glaub, ich hab den "Knackpunkt". Zumindest mal Einen, so im Schnelldurchlauf ...
Der eine bekommt Zitat:"... unter Fortzahlung von Arbeitslosengeld 1" ZE. Und der Andere: "Unterhaltsgeld". Ich glaube an diesem einen Wort "liegt der Hund begraben". Hab derzeit aber nur die Kopie von einem Bescheid vorliegen. Und der hat das obig zitierte im Text.

Könnte das sein? Was sagt Dein Erfahrungsschatz ...
Ich glaub das ist's.

Ich wünsche noch eine geruhsame Nacht! (Zitat Uli Wickert) :lol: