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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : zu wenig Geld für Wohngeld ?


WohnKompliziert
29.03.2011, 13:33
Hallo,
ich habe ein recht kompliziertes Problem, und ich weiß ob und wie ich Widerspruch einlegen kann.

Wir sind beide Studenten und leben am Existenzminimum würde ich sagen.
(Das stimmt auch in Zahlen)

Meine Verlobte und ich haben Wohngeld beantragt, nachdem endlich alle Unterlagen komplett waren bekamen.

Bekamen wir einen Schrieb in dem es heißt wir hätten zuwenig Geld für Wohngeld :patsch:.

Erster Schrieb: (leicht verkürzt, und gerundet)
------------------------------------------------
Sehr geehrter...
Bei der Bearbeitung Ihres Antrags ist aufgefallen, dass ihr Einkommen zu gering ist.
Regelsatz für Ihren Haushalt: 646€
Miete: 450€
Krankenversicherung: 205€
Studiengebühren: 200€
-------
Monatlicher Bedarf: 1501€

Nach Ihren Angaben haben Sie:
Selbstständige Arbeit: 820€
Unterhalt: 260€
-------
Monatliche Einnahmen: 1150€

Zuzüglich eines Aufgrund Ihrer jetzigen Einkommensangaben, zu erwartenden Wohngeldes von monatlich 120€ ergibt dies einen Fehlbetrag von 233€.

[...]
-----------------------------------------------------
Kurz: Jetzt muß alles nochmals geprüft werden weil unser Jahreeinkommen zu gering ist.

Wir haben daraufhin mit der Bearbeiterin telefoniert und die sagte uns, wenn wir noch irgendwo Unterhalt von knapp 250€ auftreiben können, sollen wir uns das (von den Eltern) schriftlich bestätigen lassen, und dann kriegen wir schon Wohngeld.


Das haben wir gemacht, auch wenn das nicht ganz stimmte, unsere Eltern bzw. die Teile die noch übrig sind, haben auch kein Geld und können uns auch nicht helfen, weil einfach kein Geld da ist.


Also haben wir schriftlich jetzt 250€ Unterhalt bekommen, und das Ergebnis ist:

Wir bekommen monatlich 12€ Wohngeld.

Sind wir reingelegt worden?

Können wir Widerspruch einlegen? wenn ja wie?
Kann man in dem Widerspruch diese 250€ Unterhalt zurücknehmen?

Ich war heute den halben Vormittag im Wohngeldamt, und habe mich beraten lassen, ein sehr netter Mann hatte sich sogar viel Mühe gegeben mir zu helfen (fast 50 Minuten, in die Mittagspause hinein) und der sagte mir, man können nicht einfach etwas zurücknehmen.

Was denkt ihr darüber, gibt es Erfahrungen, bitte gebt euch Mühe wir sind hier gerade am Verzweifeln (und Nudeln essen)

Vielen Dank und Viele Grüße

ex-con
30.03.2011, 11:14
Was denkt ihr darüber, ..... (und Nudeln essen)


Na ja, ich denke, wenn ihr so weitermacht, gibt's bald keine Nudeln mehr, sondern Wasser und trocken Brot ... :p

Richtig ist: Wohngeld ersetzt nicht die Grundversorgung, wer zuwenig Einkommen hat, bekommt kein Wohngeld, sondern wird auf ALG II verwiesen.

Ihr habt falsche Angaben gemacht, an eurer Stelle würde ich sofort zurückrudern und auf das Wohngeld verzichten bzw. den Antrag zurückziehen.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__46.html

Pharao
30.03.2011, 15:44
Das haben wir gemacht, auch wenn das nicht ganz stimmte, unsere Eltern bzw. die Teile die noch übrig sind, haben auch kein Geld und können uns auch nicht helfen, weil einfach kein Geld da ist.

Also haben wir schriftlich jetzt 250€ Unterhalt bekommen, und das Ergebnis ist:

Hi,

also nimm`s mir nicht übel, aber das ist schlichtweg vorsätzlicher Betrug ! Und jetzt wollt ihr wirklich noch dagegen Widerspruch einlegen :patsch:

§ 37 WoGG - Bußgeld

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 23 Abs. 1 bis 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder
entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Wohngeldanspruch erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Wohngeldbehörden.



§ 263 StGB - Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) ....

Sommerloch
30.03.2011, 17:39
Nunja, da sie ja erklärt haben, sie bekämen mehr Unterhalt als sie tatsächlich bekommen, kann man darüber streiten, ob das Betrug ist. Ihnen erwächst ja schließlich kein Vorteil daraus.

Was an sich auch egal ist, weil die Wohngeldbehörde den Fehlbetrag von 233,00 EUR auch gleich als fiktiver Unterhalt hätte anrechnen können.

Wie schon richtig gesagt wurde, Wohngeld ist keine Hilfe zum Lebensunterhalt. Ihr müsst über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügen und bei dem besteht nun mal ein Anspruch auf einen Zuschuss zur Miete in Höhe von nur 12 EUR.

Vorausgesetzt die Berechnung des Anspruches (einschließlich der 250,00 EUR) ist korrekt erfolgt, würde euer Widerspruch wohl abgelehnt werden.

Ich habe da doch noch etwas bemerkt. Die Plausiprüfung hätte korrekt so aussehen müssen:

80 % des Regelbedarfs 576 EUR (2 x 288,00 EUR)
Gesamtmiete 450 EUR
Krankenversicherung

Was war denn nun??

Also noch einmal meine Rechnung:

80 % des Regelbedarfes 576,00 EUR
Gesamtmiete 450,00 EUR
Krankenversicherung 205,00 EUR (Wieso ist die eigentlich so hoch?)
Studiengebühren 200,00 EUR
1.431,00 EUR

abzüglich 1.150,00 EUR Einkommen
120,00 EUR fiktiver Wohngeldanspruch
Fehlbetrag 161,00 EUR

Ich frage mich allerdings, wie die Wohngeldbehörde von 820 EUR aus Selbständigkeit und 260 EUR aus Unterhaltsleistungen auf 1.150 EUR Einkommen gekommen ist.

Dann noch eine Frage, was ist mit Kindergeldansprüchen?

Pharao
30.03.2011, 19:13
Nunja, da sie ja erklärt haben, sie bekämen mehr Unterhalt als sie tatsächlich bekommen, kann man darüber streiten, ob das Betrug ist. Ihnen erwächst ja schließlich kein Vorteil daraus.

Hi,

wenn es heißt, das kein Anspruch auf Wohgeld besteht, weil das Einkommen zu gering ist und man dann einfach mal ein höheres Einkommen angibt, was garnicht gezahlt wird (!) und mir dadurch dann einen Anspruch auf Wohngeld erschleiche, daraus soll man keinen Vorteil haben bzw das wäre kein Betrug ????

Sehe ich eindeutig ganz anders.

Step
30.03.2011, 19:17
dann einen Anspruch auf Wohngeld erschleiche, daraus soll man keinen Vorteil haben bzw das wäre kein Betrug ???? Das wäre Erschleichen einer Sozialleistung und zumindest ein Ordnungswidrigkeitentatbestand.

Aber vielleicht sollte man generell erstmal klären, ob man überhaupt Widerspruch einlegen kann. In den meisten Bundsländern ist in Wohngeldsachen das Widerspruchsverfahren abgeschafft worden und man müßte dann direkt beim Verwaltungsgericht klagen, was kostenpflichtig ist und sich meist nicht lohnt.

Sommerloch
31.03.2011, 10:41
Hi,

wenn es heißt, das kein Anspruch auf Wohgeld besteht, weil das Einkommen zu gering ist und man dann einfach mal ein höheres Einkommen angibt, was garnicht gezahlt wird (!) und mir dadurch dann einen Anspruch auf Wohngeld erschleiche, daraus soll man keinen Vorteil haben bzw das wäre kein Betrug ????

Sehe ich eindeutig ganz anders.

Nicht wenn die Wohngeldbehörde gemacht hätte, was in dem Fall üblich ist. Nämlich nach Ziffer 15.01 Abs. 4 WoGVwV den Fehlbetrag als fiktives Einkommen ansetzen. In der Regel läuft es in diesen Fällen immer auf eine Ablehnung der Höhe nach hinaus und nicht auf eine vollständige Ablehnung.

Pharao
31.03.2011, 14:31
Nicht wenn die Wohngeldbehörde gemacht hätte, was in dem Fall üblich ist.
Sorry,

wenn ich falsche, unrichtige, frei erfundene Einkommensangaben mache (wie es der Fragesteller hier gemacht hat !) um mir einen Wohngeldanspruch dadurch zu erschleichen bzw das Wohgeld dadurch zu erhöhen, dann ist es egal ob die Wohgeldbehörde damit gerechnet hat oder nicht !!!

Es bleibt bei vorsätzlich unwahren Angaben um Leistungen zu erschleichen, die mir sonst garnicht zugestanden hätten bzw nicht in der Höhe !

Und jetzt willst du mir erzählen das dies völlig ok ist und erlaubt ???
Bitte nenn den genauen §§ dazu !

Sommerloch
31.03.2011, 22:34
Er hat doch nicht mehr bekommen, als ihm bei Anwendung der von mir bereits genannten Vorschrift zugestanden hätte. Eher im Gegenteil.

Pharao
31.03.2011, 22:43
Meine Verlobte und ich haben Wohngeld beantragt, nachdem endlich alle Unterlagen komplett waren bekamen.

Bekamen wir einen Schrieb in dem es heißt wir hätten zuwenig Geld für Wohngeld ....

Also ich lese das so, das man einen Antrag gestellt hat und jetzt wurde festgestellt, das das Mindesteinkommen nicht ausreichend ist für Wohngeld. Bis dahin alles noch ok.

Nur jetzt ist es eben nicht mehr ok, wenn man darauf einfach das Einkommen etwas nach oben erhöht (obwohl dies garnicht erhalten wird, also frei erfunden) um dann Wohngeldanspruch sich zu erschleichen.

Sommerloch
04.04.2011, 09:40
Ja, frei erfunden und dazu noch mehr als nötig gewesen wäre.

ABER, wenn der Antragsteller das nicht frei erfunden hätte, hätte die Wohngeldbehörde es getan. Im Regelfall wird einfach der Fehlbetrag als Einkommen berücksichtigt, ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller das Geld hat oder nicht. Es wird davon ausgegangen, dass er es irgendwoher bekommt, weil "schließlich ist er ja noch nicht verhungert und Mietschulden bestehen auch nicht".

Das Ergebnis wäre also das gleiche gewesen. Nein halt, hätte die Wohngeldbehörde den von ihr ermittelten Betrag berücksichtigt, wäre der Wohngeldanspruch noch höher gewesen.

Pharao
05.04.2011, 01:09
ABER, wenn der Antragsteller das nicht frei erfunden hätte, hätte die Wohngeldbehörde .....
Hi,

"hätte, wäre, dann" ist völlig uninteressant, den so war es eben nicht.
Es wird davon ausgegangen, dass er es irgendwoher bekommt, weil "schließlich ist er ja noch nicht verhungert und Mietschulden bestehen auch nicht".
Nach dem Satz also dürfte es garkeine Ablehnungen geben, den dann könnte man ja immer davon ausgehen das genügend Einkommen vorhanden ist.

Bitte poste dazu mal den passenden Gesetzestext aus dem WoGG.

Sommerloch
05.04.2011, 09:33
Ziffer 15.01 (4) WoGVwV:

Sind trotz Mitwirkung der wohngeldberechtigten Person nach den §§ 60 ff. SGB I ausnahmsweise sichere Anhaltspunkte für eine bestimmte Einkommenshöhe nicht zu gewinnen (z. B. Beginn einer selbstständigen Tätigkeit), können im Allgemeinen Einnahmen in Höhe


1.
des für die zu berücksichtigenden Haushaltmitglieder zutreffenden Regelsatzes nach dem SGB II oder SGB XII zuzüglich eines etwaigen Mehrbedarfs,


2.
der Aufwendungen für Wohnraum einschließlich Heizkosten und


3.
eines vorliegenden besonderen Aufwands, z. B. für Versicherungsprämien, Sparleistungen oder für die Haltung eines Kraftfahrzeugs,

angesetzt werden, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass die zu berücksichtigenden Haushaltmitglieder Einnahmen in dieser Höhe haben.

Pharao
05.04.2011, 14:13
Hi

also ich weis zwar immer noch nicht wo genau du das rausliest, das man Einnahmen hier einfach annehmen kann, wenn ich mir deinen Ziffer 15.01 durchlesen und außerdem kann ich das Gesetzt WoGVwV nicht finden zB bei Bundesrecht.Juris.

Punkt 1 bezieht sich ja nur auf das SGBII & SBG XII was hier ja nicht zutreffend ist.

Punkt 2 bezieht sich ja auch nur auf Wohnraumaufwendungen, wo diese efftive Einnahme auch nicht zutreffend ist.

Pnukt 3 sagt auch nicht aus, das man Einkommen einfach so annehmen kann wie in dem Fall hier.

Sommerloch
05.04.2011, 17:04
Ziffer 15.01 (4) WoGVwV:

Sind trotz Mitwirkung der wohngeldberechtigten Person nach den §§ 60 ff. SGB I ausnahmsweise sichere Anhaltspunkte für eine bestimmte Einkommenshöhe nicht zu gewinnen (z. B. Beginn einer selbstständigen Tätigkeit), können im Allgemeinen Einnahmen in Höhe

1. - 3. ...

angesetzt werden, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass die zu berücksichtigenden Haushaltmitglieder Einnahmen in dieser Höhe haben.

Die Wohngeldverwaltungsvorschrift in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2011 findest du im BGBl. I S. 2723. Die Änderung auf das ab 01.01.2009 geltende Wohngeldrecht im BGBl. I S. 2486 aus 2008.

Sommerloch
05.04.2011, 17:05
Ups... entschuldigung. Können Sie muss es natürlich heißen.

Pharao
05.04.2011, 22:31
Sorry, ich lese das anders:

"Sind trotz Mitwirkung der wohngeldberechtigten Person nach den §§ 60 ff. SGB I ausnahmsweise sichere Anhaltspunkte für eine bestimmte Einkommenshöhe nicht zu gewinnen können im Allgemeinen Einnahmen in Höhe

1. bis 3. (==> was nicht zutreffend ist, in dem Fall hier !)

angesetzt werden, ...."

Sorry, aber da steht nicht das einfach pauschal dann Einnahmen angenommen werden, die garnicht existieren ! Punkt 1 bis 3 ist eben hier nicht zutreffend !

Aber ist ja auch egal.

Sommerloch
06.04.2011, 14:44
Aber darum geht es doch gerade, weil die Wohngeldbehörde keine Erkenntnisse über eine bestimmte Einkommenshöhe hat, kann von (mindestens) den unter 1. bis 3. genannten Einkommen ausgegangen werden. Es ist sozusagen eine Hilfsberechnung. Natürlich bekommt derjenige keine Leistungen nach SGB II aber hilfsweise wird angenommen, dass er einen Betrag in der Höhe zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes braucht also auch haben müsste. Genauso verhält es sich mit der Miete, der Krankenversicherung usw..

Aber Sie haben Recht, die Diskussion führt an dieser Stelle zu weit.

Pharao
06.04.2011, 16:01
@ Sommerloch,

in Internetforen ist das "du" sehr verbreitet & durchaus eine übliche Anrede ;-)