Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Wochenarbeitszeit
monika2007
09.11.2006, 12:17
Hallo alle,
könnt ihr mir meine Frage beantworten?
Ich habe, seit ich als Arbeitnehmer arbeite, nie eine Wochenarbeitszeit höher als 30 Stunden gehabt (u.a. wegen Kindererziehung). Auch die letzten 6 Jahre habe ich "nur" 30 Std./Woche gearbeitet.
Jetzt werde ich mich arbeitslos melden (schuldig im Sinne der Anklage mit Sperrzeit). Meine Frage nun:
Kann mir das Arbeitsamt "befehlen" eine Vollzeitstelle anzunehmen?
PS Meine Tochter ist mittlerweile schon fast 18 Jahre.
Danke für die Hilfe!
Monika
Die Ägypter
09.11.2006, 15:24
Selbstverständlich, wenn du Vollzeit-ALG I beantragst. Allerdings kannst du dich auch teilzeitarbeitssuchend melden - dann erhältst du allerdings auch reduziertes ALG I, gemessen an deiner zeitlichen Verfügbarkeit.
monika2007
09.11.2006, 15:42
Hallo nefertari,
das versteh ich nicht ganz?!?
Ich dachte, das ALG wird anhand meiner letzten Einkommen berechnet. Heißt das nun (als Bsp.)
Ich habe für 30 Std./Woche 1000 Euro bekommen.
-> ALG mit Kind = 67 % -> 670 Euro
Aber da nur teilzeitarbeitslos gemeldet, wird von diesen 670 Euro nochmals ein prozentualer Teilzeit-Abschlag abgezogen ??? Sag mir bitte, dass ich es falsch verstanden hab !!!! Das darf doch nicht sein ...
(Trotzdem) Danke für die schnelle Antwort!
Seebarsch
09.11.2006, 18:14
Hallo Monika2007,
die Materie ist etwas kompliziert.
Dein Arbeitslosengeld wird nach den 30 Stunden bemessen, die Du auch gearbeitet hast.
Wenn Du dich dem Arbeitsmarkt dann auch 30 Stunden zur Verfügung stellst, bekommst Du das Alg nach deinem vollen letzten Arbeitslohn.
Stellen kann man Dir dann auch nur entsprechend Deiner Einschränkung, eben 30 Stunden, anbieten.
Würdest Du dich z.B. nur 15 Stunden (Untergrenze) zur Verfügung stellen, würdest Du Alg von 15/30 = die Hälfte bekommen.
Hinsichtlich der Höhe des Alg bist Du leider auf dem Holzweg.
Bei 1000 € brutto und Steuerklasse 2 mit 1 Kind bekommst Du monatlich
522,30 € !
siehe auch hier (http://www.pub.arbeitsamt.de/selbst.php)
Gruß
Die Ägypter
09.11.2006, 18:16
Aber da nur teilzeitarbeitslos gemeldet, wird von diesen 670 Euro nochmals ein prozentualer Teilzeit-Abschlag abgezogen ??? Sag mir bitte, dass ich es falsch verstanden hab !!!! Das darf doch nicht sein ...
Es ist so... ich hab z.B. vor der Geburt meines Kindes Vollzeit gearbeitet und stehe (wenn ich Pech habe) wegen mangelnder KiGa-Vollzeit-Plätze vor dem Problem mich nur teilzeitarbeitslos melden zu können und dann interessiert es nicht was mal war, sondern nur die Verfügbarkeit ist entscheidend - aus welchen Umständen auch immer diese eingeschränkt ist = nur halber ALG I-Anspruch = weiterhin erg. ALG II
(und da vor der ArGe übrigens die Verpflichtung Vollzeit zu arbeiten....) = krude Gesetzgebung....
die Materie ist etwas kompliziert.
Dein Arbeitslosengeld wird nach den 30 Stunden bemessen, die Du auch gearbeitet hast.
Gut - also liege ich falsch.... ich finde die Materie übrigens recht ungerecht... jemand der schon immer weniger Stunden gearbeitet hat, muss sich nicht Vollzeit zur Verfügung stellen und bekommt keine Reduzierung, obwohl es keinen Grund gibt, nicht Vollzeit zu arbeiten.
Wenn aber jemand auf Vollzeitbasis ein geringes Gehalt hatte und gezwungen ist nur Teilzeit zu arbeiten, wird gekürzt, weil da auf einmal die Verfügbarkeit ein Faktor ist =???
Aua....
Seebarsch
09.11.2006, 18:44
Ungerecht ?
Das sind die Folgen der Fexibilisierung des Arbeitsmarktes !
Seit 2005 braucht man keinen Grund mehr, um sich dem Arbeitsmarkt nur Teilzeit zur Verfügung zu stellen.
Wer 30 Stunden in der Woche gearbeitet hat, hat auch für die 30 Stunden Beiträge abgeführt. Danach werden die Leistungen bemessen. Warum sollte er sich dann 40 Stunden wchtl. zur Verfügung stellen müssen?
Ob eine Absenkung gerecht ist, wenn man sich dann noch weniger zur Vefügung stellt, ist eine andere Sache, ergibt sich aber aus dem Versicherungsprinzip !
monika2007
09.11.2006, 23:14
@Seebarsch
Danke für deine Auskunft! Ich glaube mal deiner für mich besseren Aussage :)
Das mit den 1000 Euro war nur ein Beispiel, ich habs nicht nachgerechnet. Aber ich war trotzdem auf dem Link. Sind diese Berechnungen korrekt? Ich hab mir über einen anderen Rechner (ich weiss aber den Link nicht mehr) mein ALG ausrechnen lassen und da kamen 200 Euro weniger raus!
@nefertari
Die Unverschämtheit bleibt die gleiche, ob sie jetzt dir oder mir passiert!! Du hast für 100% Leistung bezahlt und wenn der Versicherungsfall eintritt, bekommst nur einen Teil zurück. Diese Kürzung des ALG tritt doch automatisch ein, wenn du nach der Teilzeit nochmals arbeitslos wirst ->also doppelte Strafe:patsch:
Nochmals Danke für eure Antworten!
Monika
Die Ägypter
09.11.2006, 23:44
Wer 30 Stunden in der Woche gearbeitet hat, hat auch für die 30 Stunden Beiträge abgeführt. Danach werden die Leistungen bemessen. Warum sollte er sich dann 40 Stunden wchtl. zur Verfügung stellen müssen?
Jap, und wer 40 Std. in der Woche gearbeitet hat, hat auch für 40 Std. Beiträge abgeführt.
Zu deiner Frage:
Weil die ArGe die zwangsläufig ergänzendes ALG II leistet (wenn das Teilzeit-ALG nicht zum Leben reicht) eine Vollzeittätigkeit verlangt...
Sonst könnte ich ja auch dahergehen und sagen - auch der ArGe gegenüber (!!!!) - ich bringe mein Kind nur Teilzeit im Kindergarten unter, leistet ihr mal ergänzend....
Darf ich aber nicht... weil dann sucht mir die ArGe den Ganztagskindergartenplatz ganz am anderen Ende der Stadt oder reduziert mir die ersten 30 % (nicht von der ergänzenden ALG II Leistung... nee nee schon von 345 Euro).... und da kann ich nicht mal mein "Vollzeitkonto" gegenüberstellen, was ich ja mal erarbeitet habe....
- und das... finde ich ungerecht - ja! Vielleicht hätte ich in den letzten Schwangerschaftsmonaten auf Teilzeit wechseln sollen - dann könnte ich mich jetzt drauf berufen... Klasse... Unterschied würde es kaum machen - denn auch da wäre ich auf erg. Leistungen angewiesen - so beißt sich die Katze in den eigenen Schwanz... und selbst wenn ich darauf verzichten wollte, kann ich es wegen meines Kindes nicht.
Schöne Flexibilisierung :)
Die Ägypter
10.11.2006, 15:50
Was kostet eine Mutti?
Der deutsche Hausfrauenbund hat ausgerechnet, dass eine Mutter von zwei Kindern etwa 14 Stunden am Tag arbeitet. Ohne Wochenende kommt sie locker auf eine 70-Stunden-Woche. Einem normalen Arbeitnehmer ist das gesetzlich verboten!
Dazu gibt es ein Grundsatzurteil des BGH (XII ZR 343/99) 13.06.2001
“Der Wert der Arbeit von Frauen im Haushalt muß anerkannt werden”.
Ok, das betraf Zivilrecht (Unterhalt/Scheidung) und ist sicherlich auch überzogen, trotzdem stellt sich mir dabei die Frage inwieweit dieses grundsätzliche Urteil auf "bedürftige" Alleinerziehende angewandt werden kann...
Denn selbst, wenn ich bei einem Kind nur von 5 Std. Arbeit täglich ausgehe, bleiben mir nur 3 Std. Außenarbeit - bereit wäre ich zu einer Übergangsregelung, so das also zunächst halbtags, dann 3/4 und vor der Einschulung Vollzeit gearbeitet wird - Wenn mein Sohn gut mitmacht auch in kürzeren Intervallen.
Welche Rechtsgrundlage/n habe ich (nicht bezüglich BA/SGB III - ALG I) sondern gegenüber meiner ArGe?
Seebarsch
10.11.2006, 16:27
Grundsätzlich ist die Zumutbarkeit in § 10 SGB II geregelt.
Die DA der BA zu § 10 SGB II Ziffer1.1.3 Absatz 2 hier (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/GesetzestextAend-10-SGB-II-Zumutbarkeit.pdf) regelt ganz klar, dass die Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist, wenn die Betreuung eines Kindes, das das 3 Lebensjahr vollendet, nicht sichergestellt ist.
Das bedeutet, dass die Arbeitsaufnahme nur für die Zeiten zugemutet werden kann, an denen das Kind durch Dritte betreut werden kann.
Geht das Kind z,B. von 08-12 in die Kita, kann eine Arbeitsaufnahme auch nur für diesen Zeitraum verlangt werden.
Gelingt es nachweislich nicht, für das Kinde eine Betreuungsstelle zu finden, ist m.E. keinerlei Arbeitaufnahme zumutbar.
Die Ägypter
10.11.2006, 16:44
Ich weiß...
da steht aber auch:
die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird
Und das bedeutet - wo auch immer sie diesen Platz auftun - ich muss ihn nehmen - ohne das ich entscheiden könnte - ist mir zu weit weg, oder der Kindergarten ist nicht geeignet.
Mich interessiert dabei auch folgendes:
ich melde meinen Sohn in einen Halbtagskindergarten an - gehe dann zur BA und stelle ALGI-Antrag auf Teilzeitbasis - bekomme einen Bescheid, gehe damit zur ArGe und sage, ich brauche erg. ALG II....
Dann verlangt die ArGe u.U. von mir, den Kindergartenplatz auf Vollzeitverfügbarkeit zu wechseln - ich gehe dann wieder zur BA und sage, ich stehe nun wieder Vollzeit zur Verfügung, gebt mir mal mein volles ALG I - renne dann mit diesem Änderungsbescheid wieder zur ArGe und weil es immer noch nicht für 2 Personen reicht, leisten die immer noch ergänzend.
Dann kommen z.B. die Ferien - ich stehe dem Arbeitsmarkt dann nicht vollzeit zur Verfügung, weil der Kindergarten in den Ferien zumacht, werde aus dem ALG I abgemeldet, gehe dann zur ArGe und sage leistet ihr mal für die Ferien den vollen ALG II-Satz - gehe dann nach den Ferien wieder zur BA sage, melde mich wieder Vollzeit verfügbar, bekomme wieder einen Bescheid, gehe mit dem wieder zur ArGe und sage... jetzt müsst ihr wieder nur anteilig, aufstockend leisten....
Usw.
Das da bei den ganzen Anträgen, Änderungen, Einstellung das eine oder andere Mal die pünktliche Mietzahlung nicht sichergestellt ist, geschweige denn ein auskömmliches Leben - und zwar durchgehend, muss ich glaube ich nicht betonen.
Dann geht es mir um meine erzieherische Bestimmung - wenn ich nicht möchte, das mein Kind im ersten Kindergartenjahr - (ich meine, da ist der 3 Jahre alt!) nicht ganztags also von 7 bis 19 Uhr woanders ist, was für Möglichkeiten habe ich denn? Die BA akzeptiert meine Entscheidung - die ArGe aber nicht und durch dieses "Verfügbarkeits- und Leistungsgeflecht" hab ich das Problem insgesamt - denn in dem Fall entscheidet die ArGe in welchen Zeitintervallen mein Kind wie erzogen wird und nicht ich....
Ich hoffe, es ist mir einigermaßen gelungen, die Problematik darzustellen - denn bei mir geht es nicht um Drückebergerei oder Übermutter sein wollen - nur, was mache ich, wenn mein kleiner Zwerg kein beg. Kiga-Kid wird - ich habe den Anspruch auf Kiga erst im Okt - kann also nicht vorher antesten, was überhaupt mein Sohn für Bedürfnisse hat. Und das alles nervt mich jetzt schon - denn ich muss jetzt die Kindergärten anschreiben und Entscheidungen treffen und zwar definitive Entscheidungen, die sich finanziell empfindlich auswirken werden.
vBulletin® v3.8.7, Copyright ©2000-2012, vBulletin Solutions, Inc.