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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Vermögen getrennt oder kumuliert?


maple
09.11.2006, 14:10
Hallo,

ich hab mich jetzt überall durchgelesen, aber eine Frage konnte ich irgendwie nicht klären:

Beim Vermögen gibt es ja diese Freibeträge 150 Euro pro LJ + 750 Euro usw...

Werden diese bei einer Bedarfsgemeinschaft addiert, das heisst, meine 5.250 + meiner Freundin 4.500 + unserer Tochter 3.850 = 13.600 Euro insgesamt, egal wie verteilt?

Oder müssen z.B. die 3.850 Euro auch auf Konten unseres Töchterchens laufen? :?

Gruss *ZENSIERT**ZENSIERT**ZENSIERT**ZENSIERT**ZENSIERT*

Hartzer Roller
05.12.2006, 12:37
An der Antwort wäre ich auch interessiert.

Für den Freibetrag des minderjährigen Kindes habe ich ja hier (http://http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=19864 (http://http//www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=19864)) bereits eine Antwort erhalten.

Gilt eine solche Trennung von Vermögensbestandteilen auch bei Ehepaaren?

Persönlich kann ich mir das kaum vorstellen, da man dann einfach den entsprechenden Vermögensfreibetrag auf den Partner überträgt und somit das Ganze bloße Förmelei wäre.

StephanK
05.12.2006, 14:29
Ihr könnt das alles selbst nachlesen... 8)

Auszug aus den Durchführungshinweisen der Bundesagentur zu § 12 SGB II, Abschnitt 2 - Freibeträge:
Innerhalb der Freibetragsarten nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 3 wird der jeweilige Freibetrag, der dem Hilfebedürftigen und dessen Partner
eingeräumt wird, addiert und dem vorhandenen Vermögen/
Vermögenswert gegenüber gestellt, unabhängig davon, wer von den beiden Inhaber dieses Vermögens/Vermögenswertes ist. Freibeträge, die einem Kind eingeräumt werden, sind jedoch ausschließlich
dessen eigenem Vermögen zuzuordnen. Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge der Eltern auf das Vermögen der Kinder bzw. nicht ausgeschöpfter Freibeträge von Kindern auf das Vermögen der Eltern ist nicht möglich.

Seebarsch
05.12.2006, 14:31
Hallo zusammen,
die Lösung findet sich in den Weisungen der BA zu § 12 SGB (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-12-SGB-II-ZuBeruecksicht-Vermoegen.pdf)II ab Ziffer 12.10.
Danach werden die Freibeträge, mit Ausnahme der der Kinder, zusammengerechnet.
Gruß