Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Verkürzung der Sperrzeit wg. besonderer Härte
Hallo zusammen,
eine Frage:
Was gilt als "besondere Härte" bei der Verhängung einer Sperrzeit, die ja u.U. zur Verkürzung von 12 auf 6 Wochen führen kann. §144 SGBIII gibt dazu nichts her, auch die Richlinie der BA sind unverständlich (bis auf das persönliche und soziale Günde nicht zählen – was denn dann???:confused: )
Ist meine letzte Hoffnung, doch noch den Gründungszuschuss zu erhalten, wenn ich die Sperrzeit verkürzen könnte. Ansonsten bleibt nur die Klage und das ist mühsam ohne Ende...
Besten Dank im Voraus.
Flo
Seebarsch
09.11.2006, 18:20
siehe hier (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A016-Infomanagement/Publikation/pdf/-144-SGB-III-Ruhen-des-Anspruchs-bei-Spe.pdf)
die Randziffern 114.124 und 144.125
Die besondere Härte wird eigentlich nur in den beiden genannten Beispielen angewandt und dann auch nur ganz selten!
Hi Seebarsch,
auch hier noch ne Antwort.
Diesen Text kenne ich auch. Auch die beiden Textstellen sind mir bekannt. Versteh ich aber nicht wirklich. Was ist denn dann besondere Härte??? Die schließen sogut wie alles aus, was bleibt denn dann noch übrig?
Der Antrag auf Verringerung der Sperrzeit wäre eben meine zweite Möglichkeit, um noch an den Gründungszuschuss zu kommen (siehe Beitrag nebenan). Aber scheints die weniger erfolgversprechende...
Gruß, Flo
Seebarsch
10.11.2006, 16:38
Hi flodo,
weil es ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, kommt es immer auf die Auslegung des Sachbearbeiters an. Das hängt aber auch von der Dichte der jeweiligen Argumentation ab.
Feste Aussagen kann man da nicht treffen.
Es gibt verschiedene Fallkonstellationen die zu einer besonderen Härte führen könne. Z.B. der Glaube des Arbeitnehmers, er dürfe Kündigen weil er gemobbt wurde. Da Mobbing selten beweisbar ist, und somit fast nie beweisbar ein wichtiger Grund im Sinne des 144 ist, kann eine besondere Härte angeommen werden.
Die Sozialgerichte sind im Übrigen großzügig mit der besonderen Härte.
Was genau lag denn deiner KÜndigung zurgunrde?
Gruß
Oliver
Seebarsch
12.11.2006, 13:29
Von amtswegen wird von der unbilligen Härte selten Gebrauch gemacht.
Allerdings machen die SG gerne davon Gebrauch, wenn die abschliessende Klärung von Fällen grosse Schwierigkeiten macht.
Im Rahmen eines Vergleichsvorschlages erfolgt dann unter Nutzung der unbilligen Härte seitens des Gerichtes der Vorschlag die Sperrzeit auf 6 Wochen zu mindern.
Der Vergleich hat für das Gericht den Vorteil, dass ein Urteil nicht ausführlich geschrieben werden muss und Rechtsmittel nicht mehr eintreten.
Der Richter muss lediglich den Vergleich protokollieren und hat den Fall endgültig vom Tisch.
Allerdings machen die SG gerne davon Gebrauch, wenn die abschliessende Klärung von Fällen grosse Schwierigkeiten macht.
Im Rahmen eines Vergleichsvorschlages erfolgt dann unter Nutzung der unbilligen Härte seitens des Gerichtes der Vorschlag die Sperrzeit auf 6 Wochen zu mindern.
Das wäre prächtig, da wäre mir völlig mit geholfen...!!:engel:
Danke nochmal für deine schnelle Hilfe!!:sensationell:
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