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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Einkommensermittlung und Krankenversicherung


heiner
09.11.2006, 16:04
Hallo,

Meine Lebensgefährtin ist Studentin und hat nebenbei einen studentischen Nebenjob.
Bei meinen Antrag auf ALG II wird dieses Einkommen von Ihr mit berücksichtigt.

Für sie als Studentin wird auf den Gehaltszetteln RV und Lohnsteuer vom Brutto abgezogen. Jedoch keine Krankenversicherung. Diese studentischen 56€ zieht die Krankenversicherung monatlich von ihrem Konto ein.

Bezüglich der Einkommensermittlung (ich habe momentan kein Einkommen) bin ich daher der Meinung, dass sie wie folgt aussehen muss:

+ Ihr Netto (Brutto - RV - Lohnsteuer)
- 100€ pauschaler Grundfreibetrag
- prozentualer Freibetrag (20% / 10%)
- 56€ studentische Krankenversicherung.

Die Sachbearbeiterin gab mir die Auskunft, dass die 56€ bei der Einkommensermittlung jedoch nicht abgezogen werden, da sie schon in den 100€ pauschalen Grundfreibetrag oder aber (???) in den 311€ Regelsatz enthalten sind.

Hier bin ich anderer Meinung. Würde sie z.B. den gleichen Job als normale Arbeitnehmerin machen, würde die Krankenversicherung ja z.B. über Brutto_zu_Netto Berechnung abgezogen werden.
Aber weil sie Studentin ist, ist da ja nicht der Fall und sie zahlt die Krankenverischerung von ihrem Nettolohn.


Falls ich Recht habe, wie mache ich es der Sachbearbeitung noch vor der Berechnung von ALG II klar (Nachweise, dass es so gerechnet werden muss).

Da sie sowieso jeden Monat sehr unterschiedlich hohe Gehalt bekommt, sehe ich sowieso schon riesigen "Berechnungspannen" entgegen.

Betroffener
09.11.2006, 22:54
Ich sehe das eher so:


+ Ihr Netto (Brutto - RV - Lohnsteuer - 56€ studentische Krankenversicherung)
- 100€ pauschaler Grundfreibetrag
- prozentualer Freibetrag (20% von 101 bis 800 € + 10% 801 - 1250 €)

SGB II § 11 - Zu berücksichtigendes Einkommen

(1) 1 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. 2Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. 3Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.

(2) 2 1Vom Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.

2Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. 3Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

Nun wäre die Frage, ob Deine Gefährtin Hilfsbedürftig ist oder nicht (wahrscheinlich durch die freundliche Eingemeindung in die Bedarfsgemeinschaft - oder vielleicht auch nicht).

Weuterhin:
SGB II § 30 1 - Freibeträge bei Erwerbstätigkeit

1Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. 2Dieser beläuft sich
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.

3An Stelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.

heiner
24.11.2006, 20:19
Habe heute einen Ablehnungsbescheid bekommen und noch einige Fragen dazu.

Ich selbst habe kein eigenes Einkommen. Meine Freundin ist Studentin und hatt einen studentischen Nebenjob zur Finazierung ihres Studiums. Im letzten Monat hatte sie ein Nettogehalt von 995.61€.

Bereits bei der Antragsstellung wurde mir mitgeteilt, dass sie als Studentin nicht Hartz IV berechtigt ist.

Wir werden aber trotzdem als Bedarfsgemeinschaft gewertet (leben schon seit Jahren zusammen).

Die Berechnung erfolg so:


+995.61€ ihr Nettoeinkommen im letzten Monat
- 311.00€ ihr Regelsatz
- 190.56€ ihr Mietanteil
-------------------------
= 494.05€

Diese 494.05€ werden mir als Einkommen angerechnet.

Dass sie 56.62€ Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung zahlt, wurde in obiger Berechnung nicht berücksichtigt.

Weiterhin wurden von ihrem Einkommen kein pauschaler Grundfreibetrag in Höhe 100€ und keine prozentualen Freibeträge (20% von 101 bis 800 € + 10% 801 - 1250 €) abgezogen.

Wieso nicht? Ist das Korrekt?

In SGB II § 30 1 - Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
steht: "Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig" ...

Will die Behörde darauf hinaus, dass der studentische Nebenjob keine Erwerbstätigkeit ist?

Oder will die Behörde darauf hinaus, dass sie als Studentin nicht hilfebedürftig ist?

Also das in beiden Fällen der SGB II § 30 1 nicht angewendet wird?

Bei Anwendung von SGB II § 30 würde sich ihr einkommen immerhin um einen Freibetrag von ca. 250€ reduzieren.



Weiter in der Berechnung:

+494.05€ soll mir meine studentische Freundin leisten (siehe oben)
- 311€ mein Regelsatz
- 190.56€ mein Mietanteil
-30€ Einkommensbereinigung
-------------------------
= - 37.51€


Ich würde also 37.51€ ALG II bekommen. Dass ich 120€ Krankenkasse bezahle, wird nicht berücksichtigt.


Der Antrag auf ALG II wird aber trotzdem abgelehnt. Es ist zu prüfen, ob die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitigt besetigt werden kann. --> Ich werde aufgefordert, einen Antrag auf Wohngeld bei der Wohngeldstelle zu stellen.

Liegt der Wohngeldanspruch dann unter den 37.51€, dann wird ALG II bewilligt, sonst nicht !!!

Da der ALG II Bescheid abgelehnt worden ist, werde ich auch nicht durch die Behörde krankenversichert :wut:

Ist dass alles so rechmäßig? Dass bei ihr keine Krankenversicherung vom Einkommen abgerechnet wird und auch nicht die Freibeträge ???

StephanK
25.11.2006, 07:45
Ich halte die Berechnung für falsch.
Die Be- und Anrechnung ihres Einkommens muss genau so erfolgen, wie wenn sie keine Studentin (also selbst nicht Alg II-berechtigt), sondern "stinknormale" Arbeitnehmerin wäre.

Deswegen möchte ich nachhaken und fragen, was Du als "Nettoeinkommen" bezeichnest? Wahrscheinlich meinst Du damit ihr Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Bei der Höhe ihres Einkommens (> 400 €) ist es aber so, dass dafür bei der Einkommensanrechnung nicht nur der Pauschalbetrag von € 100 abgesetzt werden kann, sondern Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und die Werbungskosten in voller Höhe. Diese sollten also unbedingt nachgewiesen werden! Dann sieht das Nettoeinkommen u.U. schon recht anders aus.

Selbst wenn aber der Nachweis der Werbungskosten aus Unkenntnis bisher unterblieben ist, muss der Pauschalbetrag von € 100.- in jedem Falle abgezogen werden.

Weiter - die Sache mit dem Wohngeld:
Da scheint mir jedenfalls auf den ersten Blick schon etwas dran zu sein. Als Studentin ist sie nämlich jedenfalls nicht vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, und Du wärest es als "freischwebend Arbeitsloser" auch nicht. Deswegen werdet Ihr um den Wohngeldantrag wohl nicht herumkommen.
Allerdings wäre das Problem mit Deiner Krankenversicherung dadurch natürlich nicht lösbar, d.h. sie müsste weiterhin Deine freiwillige Krankenversicherung finanzieren. :x

heiner
26.11.2006, 04:59
Ihr Nettoeinkommen ist Brutto minus Lohnsteuer minus Rentenversicherung.
Da sie Studentin ist, werden die Beiträge für Krankenversicherung und Pflegeversicherung nicht über den Arbeitgeber abgeführt!

Nach diversen Recherchen usw. bin ich nun bei folgenden Kenntnisstand angelangt:

Da sie Studentin ist, ist für sie der Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG § 13 Bedarf für Studierende maßgebend (nicht nach SGB II).
Ist dieser Bedarf höher als der Bedarf nach SGB II, so darf die Differenz nicht als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gewertet werden.

Nach BAföG § 13 ergibt sich für sie ein Bedarf von 585€ , der die für Studierende vorgeschriebene Grundregelleistung, sowie Miete, Kranken und Pflegeversicherung enthält.

Als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft werden von ihrem Einkommen aus Erwerbstätigkeit die in den §§ 11 und 30 genannten pauschalen und prozentualen Freibeträge abgezogen:

100€ (pauschaler Freibetrag)
168,90€ (prozentualer Freibetrag nach §30 SGB II, Brutto = 1089,04€)

Somit ergibt sich folgender Einkommensüberhang:

+ 995,61€ Netto (ohne KV)
- 100,00€ pauschaler Freibetrag
- 168,90€ prozentualer Freibetrag (0.2*700+0.1*289,04)
- 585,00€ studentischer Bedarf nach BAföG § 13
---------------------------
141,71 € Einkommensüberhang


Bei meinen Bedarf von 311€ + 190€ Mietanteil würde mir dann ALG II in Höhe von 359,29€ zustehen.
Meine KK beiträge sind dann vom Leistungsträger ebenfalls zu übernehmen.





Wegen dem Wohngeld war ich verwundert, da ich bisher immer folgende Aussagen gelesen habe:

"Empfänger von Arbeitslosengeld II / Sozialgeld erhalten ihr Wohngeld mit der monatlichen Grundleistung. "

oder

"Kann ich als Arbeitslosengeld II-Empfänger Wohngeld (http://www.lilienkelch.de/alleinerziehendinfo98.html) bekommen?
Nein - denn auf Antrag werden im AlgII (http://www.lilienkelch.de/alleinerziehendinfo173.html) die Kosten für Wohnung und Heizung übernommen."

oder
"Beim Wohngeld gibt es für BezieherInnen von SGB II Leistungen einen generellen Ausschluß, da die Kosten der Unterkunft von den Kommunen getragen und zusammen mit dem Arbeitslosengeld II unter faktischer Anrechnung ausgezahlt werden."

oder auch hier:
http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/52300.wohngeld.htm (http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/52300.wohngeld.htm)

"Nein, Sie müssen keinen Antrag auf Wohngeld mehr stellen, denn im Rahmen des Arbeitslosengeldes II werden die tatsächlichen Kosten für Wohnung und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind."


oder Mischhaushalt:
"Sind einzelne Haushaltsangehörige nicht im Leistungsbezug bzgl. Arbeitslosengeld II (oder Sozialgeld oder Sozialhilfe), so können sie einen Individualantrag auf Wohngeld stellen. ... Sofern der Studierende neben dem BAföG Bedarf über soviel eigenes Einkommen verfügt, dass ein Einkommensüberhang bei den Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld oder Sozialhilfe beziehenden Familienmitglieder angerechnet wird, ist auch der Studierende vom Wohngeld ausgeschlossen."

heiner
26.11.2006, 05:20
Und im Übrigen ist die Geschichte ALG II <--> Wohngeld sowieso eine unendliche Ping Pong Geschichte.

Denn die Wohngeldstelle schickt widerum die Antragssteller zur Arge und Sozialamt, um überprüfen zu lassen, ob Anspruch auf ALG II oder Sozialhilfe besteht :wut:

StephanK
26.11.2006, 05:40
Da sie Studentin ist, ist für sie der Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG § 13 Bedarf für Studierende maßgebend (nicht nach SGB II).
Ist dieser Bedarf höher als der Bedarf nach SGB II, so darf die Differenz nicht als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gewertet werden.Interessanter Ansatz! Woraus ergibt sich das bzw. wo hast Du das gefunden?

II[/b] / Sozialgeld erhalten ihr Wohngeld mit der monatlichen Grundleistung. "OK, das war offenbar ein rein terminologisches Problem! 8)
"Wohngeld" ist nach meinem (und vermutlich jedes Verwaltungsmenschen) Verständnis die Leistung nach dem Wohngeldgesetz - und davon sind Alg II-Bezieher wirklich ausgeschlossen, eben weil sie als Teil des Alg II die Kosten der Unterkunft (KdU) erhalten. Dieser Teil des Alg II wird von Dir und den von Dir zitierten Quellenals Wohngeld bezeichnet. Es ist müßig, über Bezeichnungen zu streiten, aber sie können eben Missverständnisse auslösen.... :)

heiner
26.11.2006, 08:18
Da suche ich selbst noch nach zweifelsfreien Argumenten ;-)

Ich habe das mittlerweile so verstanden, dass sich alle Leistungen des SGB II (Regelleistung, Miete, Mehrbedarfe …) nur auf Anspruchsberechtigte nach SGB II beziehen. Studenten sind nicht anspruchsberechtigt, obwohl sie zur Bedarfsgemeinschaft gehören.

Einfaches Rechenbeispiel: Nach SGB II werden die Studenten ans BAföG Amt verwiesen. Das BAföG Amt berechnet für den Studenten einen Bedarf von 585€ aus (dieser enthält eine Regelleistung von 333€). Da die Eltern zu viel Einkommen haben, sollen die Eltern ihr die 585€ zahlen. Nun kommt die ARGE mit ihren Regelsatz von 311€ was einen Einkommensüberhang von 22€ bedeutet und verlangt, dass die Studentin die 22€ an den Partner überweist ????????


Davon abgesehen, dass mein ALG II Bescheid formal und rechnerisch falsch ist, würde schon die Tatsache darauf hindeuten, dass ihre Spalte im Berechnungsbogen völlig ausgenullt (0€) ist. (Habe ich auch schon im Netz gelesen, dass dieses bei BG mit Studenten so gemacht wird). Somit tauchte als Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft immer nur mein Einzelbedarf auf !

Warum?

„So wie der aussieht haben sie Deine Partnerin völlig herausgerechnet und nur Ihr Einkommen (bereinigt ohne Selbstbehalt) Deinem Anspruch gegenübergestellt“

Warum???

Ich musste mir selbst zusammenpuzzeln, wie die ARGE auf mein sonstiges Einkommen kommt (Ihr Netto – 311 – ihr Mietanteil). Wieso geschieht das lediglich im Hintergrund? Auf welcher rechtlichen Grundlage? Und auf welcher rechtlichen Grundlage haben sie ihren Bedarf ermittelt?



Also ursprünglich bin ich über diesen Forumsbeitrag auf diesen Ansatz gestoßen:

http://www.beamte4u.de/forum/viewtopic.php?t=15541 (http://www.beamte4u.de/forum/viewtopic.php?t=15541)

(Bitte den gesamten Thread lesen, da meiner Ansicht nach es am Anfang „etwas falsch“ rüberkommt.)

Beitrag 2 „Da du als Student nach § 7 Abs. 5 SGB II vom ALGII-Bezug ausgeschlossen bist, wäre somit die anrechnungsfreie Summe der max. Bafög-Betrag. 585€“
Und Beitrag 4 von R.E.S.


letzter Beitrag:
http://www.beamte4u.de/forum/viewtopic.php?p=53578&highlight=student#53578

vorletzter Beitrag:
http://www.beamte4u.de/forum/viewtopic.php?p=50397&highlight=student#50397
"Der BAföG-Höchstsatz von 585 € monatlich ist unantastbar vom Einkommen eines Studenten, ganz gleich wie der zusammenkommt. "

Das soll mit dem generellen Ausschluss von Studierenden in § 7 Abs. 5 & 6 zusammenhängen:

„…deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst. …“

Also dies ist schon vielsagend, finde ich. Weil hier explizit von "Bedarf ... bemisst" gesprochen wird.


Auszubildende habe ja nun keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (also Regelleistung + Miete + Krankenversicherung)
„Nach Ansicht der Bundesagentur für Arbeit haben Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bei der Berücksichtigung von Einkommen außer Betracht zu bleiben, da dieses für die ausgeschlossene Leistung gezahlt wird.“

http://www.fh-erfurt.de/so/studentisches/Fachschaft/Dokument/Studierende%20haben%20Anspruch%20auf%20Mehrbedarfe .doc



Als nächstes bin ich dann auf einen MDR Beitrag gestoßen
http://www.mdr.de/escher/archiv/1974023.html (http://www.mdr.de/escher/archiv/1974023.html)

„Es kann sein, dass die BAföG-Geldleistung des Studenten höher ist als die Summe seines Bedarfes für den Lebensunterhalt und der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem für das Arbeitslosengeld II maßgeblichen SGB II. Trotzdem darf der diese Summe überschreitende Betrag nicht als Einkommen auf ein anderes Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft übertragen werden. Der Grund: Das BAFöG ist für Lebensunterhalt und Ausbildung des Studenten bestimmt. Es ist deshalb ausschließlich als Einkommen des Studenten zu bewerten.“


Das Argument ist auch für mich zwar noch nicht 100%ig. Durch das BAföG wird jedoch der Bedarf des Studenten „Lebensunterhalt und Ausbildung“ berechnet. Und ob er diesen Bedarf nun vom Staat bekommt oder er wegen zu hohen eigenen Einkommen oder Einkommen der Eltern teilweise selbst tragen muss, sollte für die ALG II Berechnung nicht relevant sein.


Aber wie gesagt, ich suche noch nach einer 100% Aussage ...

heiner
26.11.2006, 08:46
Noch ein kleiner Nachtrag:

Mittlerweile stelle ich sogar in Frage, ob der Einkommensüberhang von ihr überhaupt angerechnet werden kann, wenn sie erklärt, dass sie den selbst benötigt, um ihr Studium zu finanzieren.
Ihr monatliches Einkommen ist höchst unterschiedlich. Daher müßte ALG II jeden Monat neu berechnet werden (also jeden Monat einen neuen Antrag stellen ???)

So wird sie z.B. im Januar nur ca. 400€ verdienen und muß jetzt schon entsprechende Rücklagen bilden ... Das kann sie aber nicht, wenn sie den Überschuss an mich weiterleiten muss.
Das wird auch deutlich, wenn man ihre Lohnzettel über die letzten 12 Monate betrachtet.
Gemittelt über die letzten 12 Monate kommt sie auf Brutto 822€ und ca. 733€ Netto
Mit diesen Netto Werten würde es zu keinem Überhang kommen.
--> in Monaten mit hohen Einkommen hat sie Überhang und in Monaten mit geringen Einkommen fehlt ihr was ... das hätte sie kompensiert mit dem höheren Einkommen aus den anderen Monaten, dass sie nun aber durch die Überhangsregelung nicht ansparen konnte ...

StephanK
26.11.2006, 10:51
Ich habe das mittlerweile so verstanden, dass sich alle Leistungen des SGB II (Regelleistung, Miete, Mehrbedarfe …) nur auf Anspruchsberechtigte nach SGB II beziehen. Studenten sind nicht anspruchsberechtigt, obwohl sie zur Bedarfsgemeinschaft gehören.Richtig.
Vielleicht wird es klarer, wenn man sich mal fragt, ·warum sie trotz der fehlenden Anspruchsberechtigung zur Bedarfsgemeinschaft zählen:
a) Aus Prinzip, oder genauer gesagt: weil man das Prinzip des füreinander-einstehen-müssens bei Zusammenlebenden nicht durchbrechen will;
b) Um Ungerechtigkeiten zu vermeiden. Deine Lebensgefährtin könnte ja auch die Tochter von Herrn Ackermann sein - und der wird auch durch seine Geldstrafe nicht nennswert weniger reich. In einem solchen Fall hätte ich auch keine Bedenken zu sagen: sie soll Dich ruhig mit durchfüttern - der Papa wird's schon richten.

Studis bleiben also im Hinblick auf die Leistungsberechtigung beim Alg II außen vor, weil es für sie das "Sondersystem" BAföG gibt. Im Hinblick auf die "Zwangssolidarität" in Gestalt der Bedarfsgemeinschaft werden sie mit einbezogen, weil man "reichen" Studis zumutet, ihre/n Partner/in ganz oder teilweise mit durchzufüttern.

Ich halte das für eine keineswegs perfekte Lösung, weil auch sie zu Verwerfungen führt, aber eine gewisse Logik hat sie schon für sich.

Nun kommt die ARGE mit ihren Regelsatz von 311€ was einen Einkommensüberhang von 22€ bedeutet und verlangt, dass die Studentin die 22€ an den Partner überweist ????????So ist's. Wer mit einem Alg II-Bezieher länger zusammenlebt, wird in eine auch finanzielle Solidarität mit diesem hineingezwungen. Allerdings wird gerade in Bezug auf Studis bei dieser Konstruktion übersehen, dass das ja auch nicht gerade üppige BAföG für studi-spezifische Bedarfe und Bedürfnisse dimensioniert ist. M.a.W.: es ist genau deshalb merklich höher als unser mickeriger € 345-Regelsatz, weil man als Studi Geld für Bücher usw. braucht, also einen studienspezifischen Mehraufwand hat, den ein "nur-Arbeitsloser" nicht hat. Dieses Geld mittels Bedarfsgemeinschaft sozusagen abzuschöpfen und den Studi zu zwingen, damit sein Gespons mitzuernähren hindert den Studi ein Stück weit an seinem Studium und kann im Zweifel den Studienerfolg in Frage stellen oder das Studium verlängern - alles höchst unerwünschte Effekte.


Davon abgesehen, dass mein ALG II Bescheid formal und rechnerisch falsch ist, würde schon die Tatsache darauf hindeuten, dass ihre Spalte im Berechnungsbogen völlig ausgenullt (0€) ist. (Habe ich auch schon im Netz gelesen, dass dieses bei BG mit Studenten so gemacht wird). Somit tauchte als Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft immer nur mein Einzelbedarf auf !
Warum?Eben weil Ihr nur eine "halbe" oder - wenn man so will - "hinkende" Bedarfsgemeinschaft seit, weil deren andere Hälfte selbst nicht Alg II-berechtigt ist.
Du wirst also nicht als Single behandelt, aber die andere Hälfte des Paares wird bedarfs-, jedoch nicht einkommensseitig ausgeblendet. Anders formuliert: zahlen darf sie (wenn sie kann), kriegen tut sie nix.

Ich musste mir selbst zusammenpuzzeln, wie die ARGE auf mein sonstiges Einkommen kommt (Ihr Netto – 311 – ihr Mietanteil). Wieso geschieht das lediglich im Hintergrund? Auf welcher rechtlichen Grundlage? Und auf welcher rechtlichen Grundlage haben sie ihren Bedarf ermittelt?Wir werden alle über einen Kamm geschoren: € 311.- ist der Regelsatz für Menschen, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit anderen Leben. Deswegen werden von ihrem Einkommen € 311.- (für ihren eigenen Bedarf) und ihr Mietanteil abgerechnet - und der Rest steht (jedenfalls nach Auffassung des Gesetzgebers) zur Verfügung, um Dich mit durchzufüttern.

Der in Deinen weiteren Zitaten vertretenen Meinung würde ich mich gerne anschließen, wenn sie denn eine Stütze im Gesetz fände. Aber leider tut sie das meiner Auffassung nach nicht.

Was die weitere Frage der Anrechnung schwankender Einkommen angeht, verweise ich auf die Hinweise der Bundesagentur zu § 11 SGB II (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/GesetzestextAend-11-SGB-II-Zu-beruecks-Einkommen.pdf). Regelmäßiges, aber in der Höhe variables Einkommen macht leider sehr viel Arbeit für beide Seiten... :?

heiner
26.11.2006, 20:27
Ob sie letztendlich den BAföG Bedarf zugesprochen bekommt oder den ALG II Satz, macht im letztendlich "lediglich" einen Unterschied von 20€ aus.


Für mich ist die entscheidende und wichtigste Frage die Einkommensbereinigung.

Wird ihr Einkommen um den 100€ pauschalen Freibetrag und um die 168,90€ prozentualen Freibetrag bereinigt?


Auf ja würden eine Aussage in den Durchführungshinweisen deuten
http://www.my-sozialberatung.de/files/v2_hinweise-30-20060303.pdf

"(2) Der Freibetrag wird jedem erwerbsfähigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft eingeräumt, das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt."


Problem ist, dass ich immer wieder über die die Phrase
"Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig ... " stolpere

Und hier frage ich mich immer, was ein Student ist?

Also ist der Student durch die Bedarfsgemeinschaft Hilfebedürftig und hat "nur" keinen Anspruch auf Leistung? - somit ist ihr Einkommen um die Freibeträge zu bereinigen.

Oder ist der Student kein Hilfebedürftiger und deshalb gelten auch die Freibeträge nicht (weil die Freibeträge ja nur für Hilfebedürftige definiert sind ...)? - und ihr Einkommen wird nicht um die Freibeträge bereinigt.






Interessant finde ich auch diese Info aus der Wissensdatenbank der BA
http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p21/p21_10013.html

"Erwerbsfähige Studierende haben grundsätzlich gem. § 7 Abs. 1 SGB II Anspruch auf Leistungen. ... Gemäß § 7 Abs. 5 SGB II haben Studierende keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes."

----------------------------------
§ 9 SGB II - Hilfebedürftigkeit

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. ... Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.


Und in den Berechnungsbögen steht bei ihr ein Bedarf von 0€ und bei mir ein Bedarf von 501€, der dann gleichzeitig der Gesamtbedarf ist.
Und wie ist das Verhältnis zwischen 0€ Bedarf und 501€ Bedarf *duck*

StephanK
02.12.2006, 11:58
Es hat jetzt leider ziemlich gedauert mit einer Antwort, aber jemand anderer wollte da offenbar nicht dran, und ich war wegen Geburtstag weitgehend offline.

Die Einkommensbereinigung richtet sich zunächst nach § 11 Abs. 2 SGB II (deswegen hatte ich darauf hingewiesen, dass ihre Werbungskosten in voller Höhe geltend gemacht werden können und natürlich auch sollten); sodann sind die prozentualen Abzüge nach § 30 SGB II vorzunehmen.

Dass stets vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Rede ist, irritiert in der Tat. Für sich allein betrachtet ist sie weder vom Status (Studentin) noch vom Einkommen her hilfebedürftig. Sprachlich korrekt ist das also nicht. Ihre Hilfebedürftigkeit ist sozusagen nur eine mittels § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) SGB II (Einstandsgemeinschaft) "abgeleitete" Hilfebedürftigkeit, wobei eben noch hinzukommt, dass sie selbst als Studentin vom Alg II-Bezug ausgeschlossen ist. Korrekterweise muss man allerdings hinzufügen: nicht komplett, sondern "nur" von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Darin liegt auch der "gesetzgeberische Trick", der es erlaubt, sie trotz des weitgehenden, aber eben nicht vollständigen Ausschlusses als Teil der BG anzusehen. Diese feinsinnige Unterscheidung liegt Deinem Zitat aus der WDB SGB II zugrunde.

Da sie aber jedenfalls hinsichtlich ihres Einkommens "vollwertiges" BG-Mitglied ist, gelten auch alle Vorschriften zur Einkommensbereinigung, also
- Absetzbarkeit der Werbungskosten in voller Höhe (§ 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II);
- Freibeträge nach § 30 SGB II.

heiner
02.12.2006, 22:58
kein Problem wegen der verspäteten Antwort :danke:



War jetzt am Freitag mal beim Rechtsanwalt.
1. grundlegende Aussage: irgendwelchen Durchführungshinweise interessieren ihn nicht. Für ihn ist nur von Interesse, was im Gesetz steht.

Diese Aussage kam als Antwort auf die Frage, wie eine einmalige Einnahme Weihnachtsgeld in Höhe von 400€ anzurechnen sei. Während z.B. in der ALG-II Verordnung steht, dass einmalige Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen sind, sollen sie nach den Durchführungshinweisen in ihrem Fall komplett angerechnet werden ...

Weiterhin besteht das Problem der stark schwankenden Einnahmen. Wenn sie mir nun in diesem Monat ihren Einkommensüberhang zahlen muss, fehlt ihr dieses Geld im Jan. und Feb., wo sie definitiv weniger verdient. Im Jan. und Feb. wird sie dann ihren eigenen Bedarf nicht decken können, hat aber auch keinen Anspruch auf ALG II. Und ansparen konnte sie die Differenz nicht, weil sie es jetzt an mich abführen musste.
Wenn man sich ihr durchschnittliches Einkommen der letzten 12 Monate ansieht, dann kann sie gerade mal ihren eigenen Bedarf decken ...

Dieses Problem soll nächste Woche im Rahmen eines Eilantrages vom Sozialgericht geklärt werden.

Eine Lösung könnte z.B. über die ALG-II V herbeigeführt werden, denn das "auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen" in ALG-II V § 2 Absatz 3 bezieht sich nicht nur auf Einmalzahlungen, sondern nach ALG-II V § 2 Absatz 2 auch auf "Laufende Einnahmen, die ... in unterschiedlicher Höhe zufließen".

Er sagte, dass das immer wieder übersehen wird.

Problematisch ist auch, dass die Sachbearbeiter bei vielen Sachen einen Handlungsspielraum haben, wo sie dann nach "pflichtgemäßen Ermessen" zu entscheiden sollen.
Das wird z.B. bei der Entscheidung deutlich, wie Einmaleinnahmen und laufende Einnahmen in unterschiedlicher Höhe anzurechnen sind. Wenn dass nun z.B. bei uns dazu führt, dass sie in diesem Monat einen Einkommensüberhang hat, den sie mir jetzt auszahlen muss, der ihr dann aber im Jan. und Feb. fehlt, dann werden wir unter anderem dort ansetzen, dass der Sachbearbeiter nicht nach pflichtgemäßen Ermessen gehandelt hat ... (da nannte der Anwalt irgendwelche Fachbegriffe bezgl. eingeräumtes Ermessen missbräuchlich angewandt ... )

StephanK
03.12.2006, 10:28
... Rechtsanwalt.
1. grundlegende Aussage: irgendwelchen Durchführungshinweise interessieren ihn nicht. Für ihn ist nur von Interesse, was im Gesetz steht. (...)Soweit es nicht um Ermessensentscheidungen geht, ist das ganz richtig. Durchführungshinweise gelten nur im Verhältnis von über- und ungeordneten Behörden untereinander und können für den Bürger aber weder Rechte noch Pflichten begründen oder aufheben. Vor allem aber können sie keine gesetzlichen Vorschriften wie § 2 Alg II-Verordnung aushebeln.

.Weiterhin besteht das Problem der stark schwankenden Einnahmen. (...) Ja, da hat die Alg II-V wirklich 'ne Macke, denn sie geht offenbar davon aus, dass Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit konstant sind und trifft nur einige wenige Sonderregeln für einmalige Einnahmen, wobei wahrscheinlich an "Weihnachtsgeld" und ähnliches gedacht wurde. Bei Einnahmen aus selbständiger Arbeit hat man dagegen an Schwankungen gedacht und geht vom Jahreseinkommen aus (§ 2a Abs. 2 Alg II-V). Dennoch gibt es wohl den von Deinem Anwalt aufgezeigten Weg.

Dieses Problem soll nächste Woche im Rahmen eines Eilantrages vom Sozialgericht geklärt werden.Da wünsche ich guten Erfolg!
Das Argument mit dem Ermessensnichtgebrauch (wie es in der Fachsprache heisst) scheint mir auch überzeugend zu sein.

heiner
05.12.2006, 09:33
Ja, da hat die Alg II-V wirklich 'ne Macke, denn sie geht offenbar davon aus, dass Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit konstant sind und trifft nur einige wenige Sonderregeln für einmalige Einnahmen, wobei wahrscheinlich an "Weihnachtsgeld" und ähnliches gedacht wurdeüberzeugend zu sein.


Obwohl ich der Meinung bin, dass du aufgrund deiner Bemerkung "... Anwalt aufgezeigten Weg ..." weißt, was gemeint ist, möchte ich das nochmal aufbröseln, da es auch missverstanden werden kann:

§ 2 ALG II V

(2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Hierzu zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats auf Grund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen oder in unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.


Hier wird deutlich, dass ALG II auch bei nichtselbständiger Arbeit mit laufenden Einnahmen, die jedoch jeden Monat unterschiedlich hoch sind, regelt, wie das Einkommen zu berechnen ist --> und zwar nicht nach dem reinen Zuflussprinzip, sondern entsprechend den Regeln in Absatz 3 für "Einmalige Einnahmen".

--> (3) ... sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.




Na mal schauen. Der Eilantrag wurde gestern beim Sozialgericht eingereicht. Der ALG II Bescheid war ja schon grundsätzlich falsch (keine Begründung, keine nachvollziehbaren Berechnungen, keine KK und PV berücksichtigt, keine Absetz- und Freibeträge berücksichtigt ...)


Hauptbestandteil ist jedoch die Klärung der Einkommensberechnung bezüglich der unterschiedlichen Höhe des Einkommens:

1.)
Isolierte monatliche Betrachtung --> sie wird im Jan, Feb bedürftig, hat aber keinen Anspruch auf Leistungen...

2.)
Nach § 2 Abs. 2 und Abs.3 Aufteilung auf mehrere Monate und ansetzen eines Monatlichen Teilbetrages --> hierdurch wird sie nicht bedürftig...

Mal schauen, ob der Richter der 2. Argumentation folgend wird


Der RA meinte, dass dieses Problem seiner Ansicht nach von "höheren" Interesse sei und sowieso mal gerichtlich geklärt werden müsste, da es in Städten mit Hochschulen häufig vorkommt, dass Studenten in einer BG leben ...

heiner
13.12.2006, 14:59
Hmm, so langsam muss ich mich der Meinung meines sonstigen RA (ist nicht auf SGB spezialisiert, daher hatte ich mir in dieser Sache einen für SGB gesucht) anschließen, dass er nichts von Eilanträgen hält "da sie hier ganuso lange dauern würden, wie normale Anträge". :patsch:

1,5 Wochen nach Eilantrag auf einstweilige Anordnung ist noch nichts passiert ...

Kein Schonvermögen und Zahlung der Miete + Krankenkasse + Ernährung vom Dispo scheint wohl kein Anlass zur Eile zu geben.
Werde wohl um einen Antrag auf Vorauszahlung bei der Arge nicht herum kommen.


Anderes Thema:

Und die Aussage des Rechtsanwaltes für SGB, dass das Gericht immer häufiger Anträge auf die Rechtsberatungsscheine mit der Begründung "die Hilfesuchenden sollen sich kostenlos in der Arge beraten lassen":wut: ist auch :sensationell:


Ich musste damals auch erstmal eine halbe Stunde diskutieren, bis die Angestellte dann endlich mal bereit war, mir den Beratungsschein für den RA sofort auszustellen ("Sie wissen doch, wie das mit Anträgen ist, die brauchen ihre Bearbeitungszeit ...")

StephanK
13.12.2006, 16:02
...nichts von Eilanträgen hält "da sie hier ganuso lange dauern würden, wie normale Anträge". :patsch: Das kann leider vorkommen, und Du läufst leider auch Gefahr, in die Weihnachts-/Neujahrszeit mit vermutlich viel urlaubsbedingter Personalreduzierung hineinzugeraten.

Wenn ich es richtig im Kopf habe, hat Schlewig-Holstein eine Konzentration aller SGB II-Verfahren landesweit beim SG Schleswig. Das mag den Vorteil haben, dass man dort dann die Fachleute für die Thematik versammelt hat - aber man hat auch einen Flaschenhals damit geschaffen.

Ein Vorauszahlungsantrag bei der ARGE sollte Dich aber nicht genieren!

Anderes Thema: (...)Na ja, wie jede Sozialbehörde ist auch die ARGE nach § 14 SGB I zur Beratung verpflichtet. Beratungshilfe gibt es nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Beratungshilfegesetzes nur dann, wenn nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten istDiese Zumutbarkeit ist aber regelmäßig dann nicht gegeben, wenn die beratende Institution und diejenige, gegen deren Entscheidung man sich wenden will, identisch sind. Sonst könnte man auch sagen: Sie brauchen Schuldnerberatung? Gehen Sie doch zu ihrer Bank, die verstehen was von Geld. Es geht hier aber nicht um Sachverstand, sondern um Interessenkonflikt bzw. Interessenidentität.

heiner
20.12.2006, 15:20
So, das Gericht hat immernoch nicht entschieden.


Dafür habe ich heute Post von der Arge bekommen. Es ist ein "Bescheid über die Bewilligung von leistungen ..." (zunächst ohne Bezugnahme auf meinen Widerspruch), in welchen das ALG neu berechnet wird.
Wie nicht anders zu erwarten war, stimmt auch dieser von vorn bis hinten nicht!

Am Ende des Bescheides steht dann lediglich "Dieser Bescheid ist gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens"

Auf meine einzelnen Widerspruchspunkte wurde nicht eingegangen. Wie ich dem Thread hier entnehmen kann
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=5692
handelt es sich offensichtlich noch nicht um einen Widerspruchsbescheid.

Jetzt ist mir nicht ganz klar, wie es weitergehen soll bzw. welche Mechanismen dahinterstehen.

Hat die Widerspruchsstelle den SB aufgefordert, den Bescheid zu überprüfen? Dieser hat einen neuen Bescheid erstellt und mir zugeschickt? Dieser Bescheid geht auch an die Widerspruchsstelle die dann endgültig entscheidet?

Oder

Versuche die mich erstmal mit einer teilweisen Bewilligung der von mir monierten Punkte abzuspeisen und warten, ob ich mich weiter wehre. Wenn das nicht der Fall ist, kommt dann der Widerspruchsbescheid?

Oder bewilligen sie mir erstmal ein wenig, damit die Eilbedürftigkeit entfällt und mein Eilantrag vom Gericht abgelehnt wird?


Wie soll ich weiter vorgehen? Erstmal abwarten, was die Richterin beim Eilantrag an Sozialleistungen ausrechnet und diese dann als Grundlage für meine weitere Argumentation nehmen?

Oder vorsorglich gegen diesen neuen Bescheid ebenfalls Widerspruch einlegen und dabei darauf hinweisen, dass ein Eilantrag beim Gericht läuft und der Widerspruch nach dem Gerichtsentscheid begründet wird?


Was ist, wenn ich z.B. schon morgen einen Widerspruchsbescheid mit der Ablhenung der restlichen Punkte bekomme und nächste Woche z.B. den Gerichtsbescheid, wo der Richter die volle Höhe fordert? Der Widerspruchsbescheid wäre dann ja schon rechtskräftig und man könnte nur noch den Klageweg beschreiten ?


:confused: :confused: :confused:

heiner
23.12.2006, 14:39
So, jetzt ist mir klar, was in den letzten 3 Wochen bezüglich Eilantrag gelaufen ist. Die Richterin hat meinen Eilantrag an die Arge gefaxt und auf Antwort/Reaktion der Arge gewartet. Die Arge hat es dann nach 2,5 Wochen fertig gebracht, einen neuen Bescheid zu erstellen. Diesen habe ich bekommen und auch die Richterin.

In einem Schreiben, welches ich gestern bekommen habe, fragt die Richterin an, ob das Eilverfahren damit erledigt sei :wut: .


Offensichtlich hat sich das Gericht mit den einzelnen Details meines Antrages und der Berechnung des ALG II nicht beschäftigt.

Gravierendster Fehler im neuen Bescheid ist, dass die Einmalzahlung Weihnachtsgeld in Höhe von 400€ nicht in Teilbeträge (400/6) auf die Monate 11.2006 - 04.2007 aufgeteilt/angerechnet worden ist, sondern offensichtlich in voller Höhe auf jeden Monat angerechnet worden ist (also jeden Monat Einmalzahlung Weihnachtsgeld in Höhe von jeweils 400€) :patsch: .


Rein rechnerisch hätte ich es nachvollziehen können, wenn für die Berechnungen der Novemberlohn von ca. 600€ als Berechnungsmaßstab für jeden Monat 11.2006 - 04.2007 zugrundegelgt worden wäre, und die Einmalzahlung einmalig in voller Höhe (400€) auf den November angerechnet worden wäre --> ca. 260€ ALG in November und dann 500€ ALG von 12.2006 - 04.2007. Dann wäre zu klären gewesen, wieso von der ALG II-V abgewichen wird und die Einmalzahlung nicht auf mehrere Monate verteilt wird.

Aber die Einmalzahlung Weihnachtsgeld in Höhe von 400€ für jeden Monat anzurechnen ist eine Frechheit ^3.

Und jetzt schreibe ich der Richterin, dass ich :sdagegen: bin, die leitet es einfach wieder nur der Arge weiter und ich warte dann wieder 3 Wochen ???

StephanK
23.12.2006, 15:16
So, jetzt ist mir klar, was in den letzten 3 Wochen bezüglich Eilantrag gelaufen ist. Die Richterin hat meinen Eilantrag an die Arge gefaxt und auf Antwort/Reaktion der Arge gewartet.Das ist der normale Gang der Dinge. Der Klagegegner hat richtigerweise in jeder Lage des Verfahrens die Chance, sich eines besseren zu besinnen und eigene Fehler - wenn er sie denn sieht - noch selbst zu korrigieren statt sich vom Gericht dazu verurteilen zu lassen.

In einem Schreiben, welches ich gestern bekommen habe, fragt die Richterin an, ob das Eilverfahren damit erledigt sei :wut:Das sollte Dich nicht wütend machen. Zum einen ist das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Gesetzes wegen gehalten, auf eine gütliche Beilegung hinzuwirken - und zum anderen ist eine Erledigterklärung die sparsamste Art, ein Verfahren zum Abschluss zu bringen... :wink:

Offensichtlich hat sich das Gericht mit den einzelnen Details meines Antrages und der Berechnung des ALG II nicht beschäftigt.Das wird es schon noch tun - aber es hat halt erst mal versucht, ob die Akte mit einer Erledigterklärung abgeschlossen werden kann. Das ist nur Verfahrensökonomie.

Was Du über die Anrechnung des Weihnachtsgeldes schreibt, leuchtet mir ein und ist wohl wirklich ein grober Schnitzer, den man so nicht auf sich beruhen lassen kann.

Und jetzt schreibe ich der Richterin, dass ich dagegen bin, die leitet es einfach wieder nur der Arge weiter und ich warte dann wieder 3 Wochen ???Etwa so wird es laufen, ja. Mein Hinweis ist vermutlich überflüssig, dass Du es nicht bei einem bloßen "nein" bewenden lassen solltest, sondern die Ablehnung der Erledigterklärung z.B. mit einem Satz "es handelt sich auch nicht um eine mutwillige Rechtsverfolgung, weil...." gewissermaßen rechtfertigen und mit der von Dir hier schon wiedergegebenen "Fehleranalyse" begründen wirst.
Gutes Gelingen!

heiner
06.01.2007, 03:05
So, mal wieder ein kleiner Zwischenbericht (vielleicht hilft es ja auch anderen ...)

Nachdem meine Freundin ihre aktuelle Gehaltsabrechnung für 12.2006 bekommen hat, wäre sie nach dem Rechenwerk des SGB II im Monat 12.2006 selbst bedürftig und müsste über 100€ ALG II bekommen. Als Studentin ist sie jedoch nicht anspruchsberechtigt. Sie lebt nun von dem Einkommensüberhang aus 11.2006, den sie eigentlich laut Willen der Arge an mich zahlen soll (hat sie nicht gemacht).
Wir waren daher nochmal beim RA, der nur auf diese Konstellation gewartet hat :sensationell: .
Nach seiner Auskunft können wir nun so belegen, dass wir grundsätzlich keine Einstehensgemeinschaft (und somit auch keine BG) sind, da eine Einstehensgemeinschaft die Fähigkeit zum Einstehen voraussetzt. Dieses ist hier nun nachweislich nicht gegeben. Ausserdem haben wir nochmal klar dargelegt, dass alle Kosten geteilt werden und sie mir keinen Unterhalt leistet, weil sie es vollständig für sich benötigt.

Ernüchterung in anderer Sache dann beim Gericht. Habe meine und ihre Erklärung persönlich bei der Justizangestellten abgegeben und auf meine Anfrage nach der Bearbeitungsdauer sagte sie, dass von der Richterin vermutlich erstmal wieder eine Stellungnahme von der Arge eingeholt wird.
Ich wies darauf hin, dass ich nur noch 200€ habe und dann blank bin. Sie sagte, dass sie dieses vermerken werde und zeigte auf den Aktenschrank mit mehreren 100erten zu bearbeitenden Fällen ... :shock:

heiner
26.01.2007, 07:42
Zwischenbericht und Frage:

Über den Eilantrag ist immernoch nicht entschieden worden, obwohl ich nur noch 56€ habe und mittlerweile auf den Fingernägeln kaue :?

Vom Gericht sind zwischenzeitlich zur Berechnung eines Jahresmittelwertes sämtliche Lohnzettel von 2006 von ihr angefordert worden. Das macht Hoffnung, dass das Gericht unserere Argumentation Folge leistet. Zumal sie nach der Lohnabrechnung für Dez. und Jan. selbst stark bedürftig wäre.
Somit hat die lange Bearbeitungszeit auch was gutes, da hier aktuelle Nachweise bezüglich der unterschiedlichen Höhe des Einkommens vorliegen.


Als gestern ein dicker Brief im Briefkasten lag, hatte ich mich schon auf einen Beschluss gefreut. Es war jedoch lediglich die Offenlegung der Berechnungen der ARGE.

Hierzu nun folgende Frage:
Bei der Einkommensbereingung werden Ihre Beiträge zur studentischen Krankenversicherung nicht abgezogen.
Nach Auffassung der Arge sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Bestandteil des Absetzungsbeitrages von 100€ nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 - 5 SGB II. :shock:

Das kann ja wohl nicht richtig sein.


Und auch die restlichen Berechnungspunkte verstoßen gegen diverse SGB II und ALG-V Bestimmungen ...


Nach dem Bauch würde ich am liebsten sofort gegen die Sachbearbeiter der Arge Anzeige wegen unterlassener Hilfeleistung, Nötigung und Verdacht des Betruges stellen !

StephanK
26.01.2007, 08:04
Bei der Einkommensbereingung werden Ihre Beiträge zur studentischen Krankenversicherung nicht abgezogen.
Nach Auffassung der Arge sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Bestandteil des Absetzungsbeitrages von 100€ nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 - 5 SGB II. :shock:
Das kann ja wohl nicht richtig sein.Ich fürchte, dass das schon richtig ist, weil § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II vorschreibt: Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.Also nur bei >400 € Einkommen können die tatsächlichen Versicherungsbeiträge abgesetzt werden.

heiner
26.01.2007, 08:11
In dem Monat hat sie ein Einkommen über 400€.

Aber der relevante Punkt ist doch ein anderer:

"Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt."

Diese Regelung bezieht sich auf Nr. 3 bis 5.

In Nr. 2 steht jedoch "Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung"

--> Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fallen somit nicht unter Nr. 3-5 sonder unter Nr. 2 und werden somit voll abgezogen und nicht in die 100€ eingerechnet.

???

StephanK
26.01.2007, 10:18
Stimmt! Da hatte ich die feinsinnige Unterscheidung zwischen Beiträgen zu öffentlichen oder privaten Versicherungen (...), soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben (...) sind (Nr. 3) und andererseits Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung (Nr. 2)übersehen! :oops:
Weil Studierende nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtig sind, ist es in der Tat ein Fall der Nr. 2.und nicht von dem 100-€-Pauschalabzug nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II erfasst.
Gut, dass Du so aufpasst! :applaus:

heiner
15.02.2007, 22:03
Soooooooooo,

mal wieder ein kleiner Zwischenbericht:

Über den Eilantrag ist immernoch nicht entschieden worden. :-x.
Aber es ist doch echt erstaunlich, mit wie wenig Geld man über die Runden kommt, wenn man sich nur noch von Trocken-Brot und Wasser ernährt :sensationell:



Auf die völlig rechtswidrigen Berechnungen der Arge habe ich letzte Woche Stellung genommen. Des Weiteren bin ich darauf rumgeritten, dass sie im Januar nur ein bereinigtes Einkommen von ca. 130€ hatte und somit selbst rechnerisch einen Anspruch von ca. 400€ hätte. Als Studentin ist sie aber nicht leistungsberechtigt. Sie muss nun auf Einkommens-Überhänge vorangegangener Monate zurückgreifen. Im Februar hat sie zudem in ihrem studentischen Nebenjob keinen einzigen Arbeitstermin.

-->ALG II - V
§2 Absatz 1: Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Hierzu zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats auf Grund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen oder in unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.

--> auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen


Letztendlich besitzt sie grundsätzlich nicht die Leistungsfähigkeit, für mich einzustehen und sie ist grundsätzlich auch nicht gewillt, mich zu unterhalten ...

Und nun kam heute Post vom Sozialgericht - 2 dicke Briefe.

Aber wieder kein Entscheid über meinen Eilantrag. Dafür ist aber eine mündliche Verhandlung Mitte März (ich lebe jetzt schon vom Dispo !!!) anberaumt worden zur "Aufklärung des Sachverhalts". :havefun:


Ich kann nur vermuten, dass ihre Erklärung ausschlaggebend dafür war. Hier hatte sie geschrieben, dass sie grundsätzlich das gesamte Geld für sich, ihr Studium und ihre Urlaubsreisen mit ihren Freundinen verwendet und auch in diesen Semesterferien wieder allein (bzw. mit ihren Freundinnen) in den Urlaub fliegt (und zwar kommende Woche)

Ich vermute, dass die Richterin nun klären möchte, ob wir als Einstehensgemeinschaft gelten.