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ALN - Robot
07.04.2005, 16:55
Bundesarbeitsgericht
Arbeitsvertrag gilt trotz verschwiegener Schwangerschaft

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt vom Februar 2003 dürfen Frauen beim Abschluss eines Arbeitsvertrags eine Schwangerschaft verschweigen. Eine entsprechende Frage ist nach Ansicht der Richter nicht zulässig, da sie eine verbotene Diskriminierung des Geschlechts enthalte.

In der Begründung heißt es, die Frage nach der Schwangerschaft sei auch dann eine unzulässige Diskriminierung, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin für die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft nicht geeignet ist. Zwar sei die Beschäftigung vorübergehend behindert, dies führt jedoch nicht zu einer dauerhaften Störung des Arbeitsverhältnisses.

Die betroffene Frau hatte im Mai 2000 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Gehilfin in einer sächsischen Wäscherei abgeschlossen. In dem Vertrag gab sie an, nicht schwanger zu sein, obwohl bereits einen Monat zuvor eine Schwangerschaft festgestellt worden war. Nachdem die Schwangerschaft bekannt geworden war, focht der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an, wogegen sich die Frau wehrte. Argumente des Arbeitgebers, für Schwangere sei die vereinbarte Tätigkeit für Schwangere ungeeignet und einen anderen Arbeitsplatz könne er nicht anbieten, wies sie zurück.

Damit hat das Bundesarbeitsgericht seine vorherige Rechtsauffassung geändert. Bislang hatte es den Standpunkt vertreten, dass die Frage nach der Schwangerschaft dann zulässig sei, wenn die schwangere Arbeitnehmerin nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes von vornherein nicht hätte beschäftigt werden dürfen.

Aktenzeichen: 2 AZR 621/01
Text des Urteils (http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=f4c2f442bb050f97552b6be0f2160b8e&nr=9008&pos=0&anz=1)